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547 lines
4.9 KiB

BESCHLUSS
17
.
Februar
Strafsache
1
.
2
.
schwerer
Brandstiftung
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
.
Februar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
6
.
August
betrifft
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Angeklagte
schwerer
Brandstiftung
verurteilt
worden
ist
zugehörigen
Feststellungen
jedoch
Aufrechterhaltung
Feststellungen
Brandverlauf
-schaden
Adhäsionsausspruch
.
weitergehende
Revision
wird
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
Revision
Angeklagten
Urteil
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
Adhäsionsklägern
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
schwerer
Brandstiftung
Wohnungseinbruchsdiebstahls
Angeklagten
rens
Fahrerlaubnis
jeweils
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Adhäsionsaussprüche
getroffen
.
Angeklagte
wendet
Sachrüge
gestützten
Revision
ausschließlich
Verurteilung
schwerer
Brandstiftung
;
Angeklagte
greift
Urteil
allgemeinen
Sachrüge
umfassend
.
Revision
Angeklagten
unbegründet
ist
§
Abs.
hat
wirksam
Rechtsmittel
Angeklagten
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
brachte
Angeklagte
Verlauf
gemeinschaftlichen
Trinkgelages
Angeklagten
Sprache
Adhäsionsklägerin
noch
offene
Ansprüche
habe
.
Tatsächlich
bestanden
derartige
Ansprüche
.
weiteren
Gespräch
verkündete
Angeklagte
Plan
vermeintlichen
Ansprüche
Wege
Selbsthilfe
nämlich
Form
Einbruchs
Adhäsionsklägerin
Lebensgefährten
bewohnten
realisieren
.
ging
zutreffend
anwesend
sein
würde
.
Angeklagte
erklärte
Bitten
bereit
beabsichtigten
Tat
mitzumachen
.
Angeklagten
erforderliche
Fahrerlaubnis
verfügte
geführten
fuhren
Tatort
.
brachen
durchsuchten
stehlenswerten
Gegenständen
.
lohnend
befundenen
Dinge
trugen
luden
.
Durchsuchen
fand
versuchter
schwerer
Brandstiftung
einschlägig
vorbestrafte
zufällig
Flaschen
brennbare
Flüssigkeit
enthielten
.
Spätestens
Fund
kam
Gedanken
beendetem
Diebeszug
anzuzünden
gefundene
Flüssigkeit
Brandbeschleuniger
benutzen
goss
Flüssigkeit
Fußboden
Kommode
.
Hauptverhandlung
konnte
festgestellt
werden
Angeklagte
Inbrandsetzung
bloße
Zerstörung
Feuer
weitere
Absichten
verband
noch
Brandlegung
konkreten
Absprachen
Angeklagten
kam
.
Strafkammer
hat
jedoch
festgestellt
Ausgießen
Flüssigkeit
auch
anschließende
Entzündung
Angeklagten
Angeklagten
wahrgenommen
auch
gebilligt
wurde
.
Angeklagten
hatten
auch
wahrgenommen
unmittelbarer
Nachbarschaft
Abstand
nur
Metern
gleichartiger
befand
Übergreifen
hoher
Wahrscheinlichkeit
erwarten
stand
jedoch
zumindest
billigend
Kauf
nahmen
.
Flüssigkeit
angezündet
hatte
verließen
Angeklagte
eilig
stiegen
abfahrbereit
stehenden
fuhren
.
Zeugen
herbeigerufene
Feuerwehr
konnte
vollständige
Abbrennen
verhindern
S.
.
Angeklagte
Brandlegung
wusste
billigte
etwa
schon
brennenden
Feuer
überrascht
wurde
hat
Strafkammer
beweiswürdigend
Gegebenheiten
Tatort
Umständen
Begehung
Einbruchs
entnommen
S.
.
2
.
Urteilsfeststellungen
vermögen
mittäterschaftliche
Begehung
schweren
Brandstiftung
§
Abs.
Nr.
§
Abs.
StGB
Angeklagten
belegen
.
Generalbundesanwalt
hat
Stellungnahme
7
.
Dezember
ausgeführt
:
Mittäterschaftliches
Handeln
setzt
gemeinsamen
Tatentschluss
Beteiligten
dahingehend
gegenseitigen
Einvernehmen
Straftat
Erbringen
bestimmter
Tatbeiträge
gemeinsam
begehen
.
derartige
Übereinkunft
muss
ausdrücklichen
Abrede
Beteiligten
beruhen
;
kann
auch
situativ
konkludent
Stande
kommen
.
Zeitpunkts
Willensentschließung
Sinne
§
Abs.
StGB
genügt
Täter
Geschehen
eintritt
bereits
Stadium
Versuchs
intendierten
gemeinsamen
Straftat
befindet
.
Gemessen
Grundsätzen
rechtfertigen
Feststellungen
S.
Annahme
mittäterschaftlicher
Beteiligung
Angeklagten
Mitangeklagten
eigenhändig
verwirklichten
schweren
Brandstiftung
.
Entscheidend
ist
Landgericht
Absprache
Angeklagten
Brandlegung
festzustellen
vermochte
.
Allein
Umstand
Angeklagte
Vorgehen
Z.
beobachtete
innerlich
billigte
hiergegen
unternahm
lässt
rechtlich
tragfähigen
Rückschluss
konkludenten
gemeinsamen
Tatplan
Angeklagten
.
Mehr
noch
:
vorgenannten
Urteilsfeststellungen
können
Lichte
einschlägigen
höchstrichterlichen
Rechtsprechung
einmal
Verurteilung
psychischer
Beihilfe
schweren
Brandstiftung
führen
siehe
NStZ
;
.
vorstehend
skizzierten
rechtlichen
Beurteilung
vermögen
auch
genommen
überzeugenden
tatrichterlichen
Beweiserwägungen
S.
f.
ändern
.
geht
Blick
aufgeworfene
Rechtsfrage
lediglich
Angeklagten
Wohnungseinbruchdiebstahl
Inbrandsetzen
Bungalows
abgeschlossen
ansahen
jedoch
Beschwerdeführer
Folgegeschehen
Mittäter
beteiligen
wollte
.
dahingehende
Übereinkunft
hat
Landgericht
auch
beweiswürdigenden
Überlegungen
Tatmotiv
zeigen
vgl.
S.
gerade
festgestellt
Ansehung
Inhalts
richterlichen
schuldigtenvernehmung
Beschwerdeführers
Rechtsverstoß
§
StPO
möglich
gewesen
wäre
.
schließt
Senat
.
Aufhebung
Verurteilung
schwerer
Brandstiftung
entfällt
Grundlage
Adhäsionsausspruch
.
König
Feilcke