BESCHLUSS 17 . Februar Strafsache 1 . 2 . schwerer Brandstiftung u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 . Februar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 6 . August betrifft gemäß § Abs. aufgehoben Angeklagte schwerer Brandstiftung verurteilt worden ist zugehörigen Feststellungen jedoch Aufrechterhaltung Feststellungen Brandverlauf -schaden Adhäsionsausspruch . weitergehende Revision wird verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Revision Angeklagten Urteil wird § Abs. unbegründet verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels Adhäsionsklägern entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten schwerer Brandstiftung Wohnungseinbruchsdiebstahls Angeklagten rens Fahrerlaubnis jeweils Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt Adhäsionsaussprüche getroffen . Angeklagte wendet Sachrüge gestützten Revision ausschließlich Verurteilung schwerer Brandstiftung ; Angeklagte greift Urteil allgemeinen Sachrüge umfassend . Revision Angeklagten unbegründet ist § Abs. hat wirksam Rechtsmittel Angeklagten Erfolg . 1 . Feststellungen brachte Angeklagte Verlauf gemeinschaftlichen Trinkgelages Angeklagten Sprache Adhäsionsklägerin noch offene Ansprüche habe . Tatsächlich bestanden derartige Ansprüche . weiteren Gespräch verkündete Angeklagte Plan vermeintlichen Ansprüche Wege Selbsthilfe nämlich Form Einbruchs Adhäsionsklägerin Lebensgefährten bewohnten realisieren . ging zutreffend anwesend sein würde . Angeklagte erklärte Bitten bereit beabsichtigten Tat mitzumachen . Angeklagten erforderliche Fahrerlaubnis verfügte geführten fuhren Tatort . brachen durchsuchten stehlenswerten Gegenständen . lohnend befundenen Dinge trugen luden . Durchsuchen fand versuchter schwerer Brandstiftung einschlägig vorbestrafte zufällig Flaschen brennbare Flüssigkeit enthielten . Spätestens Fund kam Gedanken beendetem Diebeszug anzuzünden gefundene Flüssigkeit Brandbeschleuniger benutzen goss Flüssigkeit Fußboden Kommode . Hauptverhandlung konnte festgestellt werden Angeklagte Inbrandsetzung bloße Zerstörung Feuer weitere Absichten verband noch Brandlegung konkreten Absprachen Angeklagten kam . Strafkammer hat jedoch festgestellt Ausgießen Flüssigkeit auch anschließende Entzündung Angeklagten Angeklagten wahrgenommen auch gebilligt wurde . Angeklagten hatten auch wahrgenommen unmittelbarer Nachbarschaft Abstand nur Metern gleichartiger befand Übergreifen hoher Wahrscheinlichkeit erwarten stand jedoch zumindest billigend Kauf nahmen . Flüssigkeit angezündet hatte verließen Angeklagte eilig stiegen abfahrbereit stehenden fuhren . Zeugen herbeigerufene Feuerwehr konnte vollständige Abbrennen verhindern S. . Angeklagte Brandlegung wusste billigte etwa schon brennenden Feuer überrascht wurde hat Strafkammer beweiswürdigend Gegebenheiten Tatort Umständen Begehung Einbruchs entnommen S. . 2 . Urteilsfeststellungen vermögen mittäterschaftliche Begehung schweren Brandstiftung § Abs. Nr. § Abs. StGB Angeklagten belegen . Generalbundesanwalt hat Stellungnahme 7 . Dezember ausgeführt : Mittäterschaftliches Handeln setzt gemeinsamen Tatentschluss Beteiligten dahingehend gegenseitigen Einvernehmen Straftat Erbringen bestimmter Tatbeiträge gemeinsam begehen . derartige Übereinkunft muss ausdrücklichen Abrede Beteiligten beruhen ; kann auch situativ konkludent Stande kommen . Zeitpunkts Willensentschließung Sinne § Abs. StGB genügt Täter Geschehen eintritt bereits Stadium Versuchs intendierten gemeinsamen Straftat befindet . Gemessen Grundsätzen rechtfertigen Feststellungen S. Annahme mittäterschaftlicher Beteiligung Angeklagten Mitangeklagten eigenhändig verwirklichten schweren Brandstiftung . Entscheidend ist Landgericht Absprache Angeklagten Brandlegung festzustellen vermochte . Allein Umstand Angeklagte Vorgehen Z. beobachtete innerlich billigte hiergegen unternahm lässt rechtlich tragfähigen Rückschluss konkludenten gemeinsamen Tatplan Angeklagten . Mehr noch : vorgenannten Urteilsfeststellungen können Lichte einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung einmal Verurteilung psychischer Beihilfe schweren Brandstiftung führen siehe NStZ ; . vorstehend skizzierten rechtlichen Beurteilung vermögen auch genommen überzeugenden tatrichterlichen Beweiserwägungen S. f. ändern . geht Blick aufgeworfene Rechtsfrage lediglich Angeklagten Wohnungseinbruchdiebstahl Inbrandsetzen Bungalows abgeschlossen ansahen jedoch Beschwerdeführer Folgegeschehen Mittäter beteiligen wollte . dahingehende Übereinkunft hat Landgericht auch beweiswürdigenden Überlegungen Tatmotiv zeigen vgl. S. gerade festgestellt Ansehung Inhalts richterlichen schuldigtenvernehmung Beschwerdeführers Rechtsverstoß § StPO möglich gewesen wäre . schließt Senat . Aufhebung Verurteilung schwerer Brandstiftung entfällt Grundlage Adhäsionsausspruch . König Feilcke