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504 lines
4.1 KiB

BESCHLUSS
StR
13
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
Geldwäsche
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
13
.
Januar
beschlossen
:
Revisionen
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
30
Juli
gemäß
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Geldwäsche
Fällen
versuchter
Geldwäsche
Fällen
verurteilt
Angeklagte
.
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Angeklagten
Jahren
Monaten
.
Urteil
gerichteten
jeweils
Sachrüge
gestützten
Revisionen
Angeklagten
haben
Antrag
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
führte
Angeklagte
faktisch
B.
GmbH
Folgenden
:
schafter
Geschäftsführer
war
Zeuge
führung
B.
wurde
Angeklagte
.
teilte
Angeklagte
.
Angeklagten
;
formeller
S.
.
übernommen
.
Herbst
takt
Deutschen
Verbindung
Bank
stehe
Überweisungen
Konten
B.
veranlassen
könnten
.
Angeklagten
war
klar
betrügerische
Überweisungen
handeln
würde
S.
;
war
bereit
Konten
B.
Überweisungen
konten
Verfügung
stellen
.
Treffen
Angeklagten
7
November
erläuterten
.
erwähnten
Deutschen
Kontakt
Mitarbeitern
Bank
hätten
Überweisungen
Bankkonten
veranlassen
könnten
jeweiligen
Kontoinhaber
bemerken
würden
S.
.
kamen
Angeklagten
Zeugen
.
weiteren
unbekannten
Täter
schaftlich
arbeitsteilig
Weg
Konten
B.
wiesenen
Gelder
abzuheben
Hintermänner
weiterzureichen
;
%
unbefugt
überwiesenen
Beträge
sollten
Provision
erhalten
.
wurde
vereinbart
Geschäftsführer
B.
Zeugen
.
unbekannten
Mittäter
Bankfilialen
Übersetzer
fungierten
Firmenkonten
eingegangene
Gelder
abheben
Überweisungen
weiterleiten
sollte
abgehobenen
Summen
Angeklagten
weitergeben
würden
.
Angeklagte
.
sollte
Geld
dann
männer
weiterreichen
.
Entsprechend
Tatplan
wurden
Konten
dreier
Geschädigter
AG
12
.
14
November
Beträge
Euro
Euro
Euro
Konten
B.
überwiesen
verschiedenen
Banken
Isbank
unterhielt
.
Große
Teile
eingegangenen
Beträge
wurden
15
.
16
November
Zeugen
.
teilweise
Hilfe
unbekannten
Mittäters
abgehoben
klagten
unbekannten
Hintermänner
weitergereicht
.
veranlasste
Überweisung
Höhe
Euro
Begünstigten
wurde
Isbank
ausgeführt
.
19
November
suchte
erneut
Filiale
Isbank
weitere
Euro
abzuheben
.
wurde
festgenommen
Auszahlung
erfolgte
.
2
.
Urteil
hält
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Landgericht
hat
Vorschrift
§
Abs.
Satz
StGB
auseinandergesetzt
Feststellungen
drängten
.
Generalbundesanwalt
hat
insoweit
ausgeführt
:
Landgericht
geht
freilich
eher
kursorischer
Weise
unbekannten
Hintermänner
einzelnen
Geldbeträge
betrügerischer
Weise
Angeklagten
kontrollierten
Konten
überwiesen
haben
vgl.
S.
V.
S.
oben
.
S.
getroffenen
eher
rudimentären
Feststellungen
Verlauf
Treffens
Angeklagten
unbekannten
Deutschen
7
November
geht
Gesprächspartnern
Mitwirkung
Tatprojekt
zugesagt
Bankkonten
B.
GmbH
Verfügung
gestellt
haben
.
Angeklagten
Gesamtkontext
Geschehens
ausgehen
mussten
Hinterleute
Kenntnis
erlangen
Verfügung
gestellten
Konten
tatplankonform
Abwicklung
unredlichen
Transaktionen
nutzen
würden
hätte
Landgericht
Blick
§
Abs.
Satz
StGB
beweiswürdigend
erörtern
müssen
Angeklagten
Zusage
Mitwirkung
geplanten
Taten
Benennung
Konten
Beihilfe
Betrug
Fällen
geschehen
Geldwäsche
bestraft
werden
können
.
vorstehend
aufgedeckte
Erörterungsdefizit
nötigt
Aufhebung
Urteils
zugrunde
liegenden
Feststellungen
.
Schuldspruchberichtigung
kommt
Betracht
Urteilsfeststellungen
hinlänglich
dicht
eindeutig
sind
.
stünde
Prozedere
hier
ohnedies
Vorschrift
§
Abs.
.
schließt
Senat
.
3
.
Senat
hebt
Feststellungen
insgesamt
neuen
Tatgericht
Möglichkeit
umfassenden
stimmigen
Feststellungen
geben
.
Sollte
neue
Tatgericht
Berücksichtigung
§
Abs.
Satz
StGB
wiederum
Strafbarkeit
Angeklagten
§
Abs.
Nr.
StGB
gelangen
so
wird
auseinanderzusetzen
haben
Angeklagten
volle
Verfügungsgewalt
überwiesenen
Beträge
bereits
Eingang
Konten
B.
erst
Abhebung
erlangten
.
Tatbestandsmerkmal
Sich-Verschaffens
verlangt
nur
Täter
Übertragungshandlung
Einverständnis
Vortäter
eigene
tatsächliche
Verfügungsgewalt
Sache
erwirbt
Folge
Vortäter
Möglichkeit
verliert
Sache
einzuwirken
12
.
Aufl
.
.
.