BESCHLUSS StR 13 . Januar Strafsache 1 . 2 . Geldwäsche u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 13 . Januar beschlossen : Revisionen Angeklagten wird Urteil Landgerichts 30 Juli gemäß § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Geldwäsche Fällen versuchter Geldwäsche Fällen verurteilt Angeklagte . Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Angeklagten Jahren Monaten . Urteil gerichteten jeweils Sachrüge gestützten Revisionen Angeklagten haben Antrag Generalbundesanwalts Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts führte Angeklagte faktisch B. GmbH Folgenden : schafter Geschäftsführer war Zeuge führung B. wurde Angeklagte . teilte Angeklagte . Angeklagten ; formeller S. . übernommen . Herbst takt Deutschen Verbindung Bank stehe Überweisungen Konten B. veranlassen könnten . Angeklagten war klar betrügerische Überweisungen handeln würde S. ; war bereit Konten B. Überweisungen konten Verfügung stellen . Treffen Angeklagten 7 November erläuterten . erwähnten Deutschen Kontakt Mitarbeitern Bank hätten Überweisungen Bankkonten veranlassen könnten jeweiligen Kontoinhaber bemerken würden S. . kamen Angeklagten Zeugen . weiteren unbekannten Täter schaftlich arbeitsteilig Weg Konten B. wiesenen Gelder abzuheben Hintermänner weiterzureichen ; % unbefugt überwiesenen Beträge sollten Provision erhalten . wurde vereinbart Geschäftsführer B. Zeugen . unbekannten Mittäter Bankfilialen Übersetzer fungierten Firmenkonten eingegangene Gelder abheben Überweisungen weiterleiten sollte abgehobenen Summen Angeklagten weitergeben würden . Angeklagte . sollte Geld dann männer weiterreichen . Entsprechend Tatplan wurden Konten dreier Geschädigter AG 12 . 14 November Beträge Euro Euro Euro Konten B. überwiesen verschiedenen Banken Isbank unterhielt . Große Teile eingegangenen Beträge wurden 15 . 16 November Zeugen . teilweise Hilfe unbekannten Mittäters abgehoben klagten unbekannten Hintermänner weitergereicht . veranlasste Überweisung Höhe Euro Begünstigten wurde Isbank ausgeführt . 19 November suchte erneut Filiale Isbank weitere Euro abzuheben . wurde festgenommen Auszahlung erfolgte . 2 . Urteil hält sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Landgericht hat Vorschrift § Abs. Satz StGB auseinandergesetzt Feststellungen drängten . Generalbundesanwalt hat insoweit ausgeführt : Landgericht geht freilich eher kursorischer Weise unbekannten Hintermänner einzelnen Geldbeträge betrügerischer Weise Angeklagten kontrollierten Konten überwiesen haben vgl. S. V. S. oben . S. getroffenen eher rudimentären Feststellungen Verlauf Treffens Angeklagten unbekannten Deutschen 7 November geht Gesprächspartnern Mitwirkung Tatprojekt zugesagt Bankkonten B. GmbH Verfügung gestellt haben . Angeklagten Gesamtkontext Geschehens ausgehen mussten Hinterleute Kenntnis erlangen Verfügung gestellten Konten tatplankonform Abwicklung unredlichen Transaktionen nutzen würden hätte Landgericht Blick § Abs. Satz StGB beweiswürdigend erörtern müssen Angeklagten Zusage Mitwirkung geplanten Taten Benennung Konten Beihilfe Betrug Fällen geschehen Geldwäsche bestraft werden können . vorstehend aufgedeckte Erörterungsdefizit nötigt Aufhebung Urteils zugrunde liegenden Feststellungen . Schuldspruchberichtigung kommt Betracht Urteilsfeststellungen hinlänglich dicht eindeutig sind . stünde Prozedere hier ohnedies Vorschrift § Abs. . schließt Senat . 3 . Senat hebt Feststellungen insgesamt neuen Tatgericht Möglichkeit umfassenden stimmigen Feststellungen geben . Sollte neue Tatgericht Berücksichtigung § Abs. Satz StGB wiederum Strafbarkeit Angeklagten § Abs. Nr. StGB gelangen so wird auseinanderzusetzen haben Angeklagten volle Verfügungsgewalt überwiesenen Beträge bereits Eingang Konten B. erst Abhebung erlangten . Tatbestandsmerkmal Sich-Verschaffens verlangt nur Täter Übertragungshandlung Einverständnis Vortäter eigene tatsächliche Verfügungsgewalt Sache erwirbt Folge Vortäter Möglichkeit verliert Sache einzuwirken 12 . Aufl . . .