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424 lines
3.5 KiB

StR
530/06
BESCHLUSS
22
.
Mai
Strafsache
Meineides
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
22
.
Mai
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
13
.
Juni
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Revision
Landgericht
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Meineides
Tateinheit
Urkundenfälschung
versuchtem
Betrug
Beihilfe
Betrug
Fällen
Diebstahls
falscher
Verdächtigung
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
Angeklagte
rügt
§
Nr.
gemäß
§
Nr.
Ausübung
Richteramtes
ausgeschlossener
Richter
Urteil
mitgewirkt
hat
.
liegt
folgender
Sachverhalt
zugrunde
:
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
beruht
Angeklagten
gemeinschaftlich
begangenen
Diebstahls
§
Abs.
StGB
Angeklagte
gesondert
Verfolgten
Ri
.
bestimmt
hat
Warmluftgeräte
Baustelle
entwenden
Werkstatt
bringen
.
Grundlage
Verurteilung
Tat
bestreitenden
Angeklagten
war
Aussage
gesondert
Verfolgten
.
Laufs
Hauptverhandlung
wurde
Vorsitzende
Strafkammer
Amtsgericht
gesondert
Verfolgten
Straftat
anhängigen
fahren
Zeuge
gehört
.
machte
Angaben
Inhalt
Aussage
gesondert
Verfolgten
Hauptverhandlung
Landgericht
.
zulässig
erhobene
Verfahrensrüge
ist
begründet
.
Vorsitzende
Strafkammer
war
Vernehmung
Amtsgericht
vorliegende
Verfahren
§
Nr.
ausgeschlossen
.
Vorschrift
ist
Richter
Ausübung
Richteramtes
Gesetzes
ausgeschlossen
Sache
Zeuge
Sachverständiger
vernommen
ist
.
Bundesgerichtshof
hat
bereits
mehrfach
entschieden
Sachgleichheit
Verfahrensidentität
bedeutet
auch
dann
gegeben
ist
Richter
anderen
Verfahren
Zeuge
Tatgeschehen
vernommen
worden
ist
jetzt
abzuurteilen
hat
vgl.
BGHSt
;
NStZ
114
;
Meyer-Goßner
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Weiterhin
ist
Vorsitzende
Amtsgericht
förmlich
Zeuge
gehört
worden
.
Hierin
unterscheidet
Fall
anderen
Sachverhalten
Richter
lediglich
dienstliche
Erklärung
Vorgänge
abgibt
Gegenstand
anhängigen
Verfahrens
betreffen
Zusammenhang
amtlichen
Tätigkeit
Sache
wahrgenommen
hat
vgl.
BGHSt
331
;
4
f.
;
f.
;
§
Abs.
Satz
Prozessverschleppung
.
Schließlich
ist
Vorsitzende
auch
Tatgeschehen
vernommen
worden
.
Vernehmung
ist
insoweit
nur
Wiedergabe
eigener
Wahrnehmung
Tatgeschehen
.
Vielmehr
wird
Zeugenaussage
Fragen
erfasst
Hinblick
Straffrage
später
richterlich
tatsächlicher
rechtlicher
Hinsicht
bewertet
werden
müssen
vgl.
BGHSt
;
NStZ
.
Vorliegend
hat
Vorsitzende
Zeuge
Verfahren
sondert
Verfolgten
Belastungszeugen
Angaben
gemacht
Inhalt
Aussage
.
vorliegenden
Verfahren
war
Sachverhalt
Beweismittel
würdigen
.
Vorsitzende
hat
abschließenden
Urteilsberatung
Strafkammer
Angaben
festgelegt
Inhalt
Aussage
Zeugen
hatte
so
Zweifel
Unvoreingenommenheit
vorliegende
Verfahren
denkbar
sind
.
Vorschrift
§
erfordert
Nachweis
entscheidende
Richter
tatsächlich
voreingenommen
ist
.
soll
bereits
generelle
Regelung
bloße
Anschein
sachfremden
Beeinflussung
vermieden
werden
vgl.
BGHSt
.
Sinn
Zweck
Vorschrift
entspricht
Richter
förmlich
Zeuge
vernommen
worden
ist
Ausübung
Richteramtes
Gesetzes
ausgeschlossen
ist
identisches
Geschehen
urteilen
hätte
vgl.
;
.
Rechtsfolge
wird
bedenken
sein
derartigen
Fällen
Gerichtspräsident
Erteilung
Aussagegenehmigung
Zeugen
benannten
Richter
befinden
hat
.
Versagung
Aussagegenehmigung
werden
Verteidigungsinteressen
Angeklagten
noch
Pflicht
Gerichts
Wahrheitsermittlung
vornherein
eingeschränkt
.
sind
vorzugsweise
andere
Personen
ebenfalls
Verhandlung
teilgenommen
haben
Zeugen
Frage
stehenden
Tatsachen
hören
vgl.
auch
§
Abs.
Satz
Prozessverschleppung
BGHSt
.
Brause