StR 530/06 BESCHLUSS 22 . Mai Strafsache Meineides 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 22 . Mai beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 13 . Juni § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Revision Landgericht zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Meineides Tateinheit Urkundenfälschung versuchtem Betrug Beihilfe Betrug Fällen Diebstahls falscher Verdächtigung Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Revision Angeklagten hat Verfahrensrüge Erfolg . Angeklagte rügt § Nr. gemäß § Nr. Ausübung Richteramtes ausgeschlossener Richter Urteil mitgewirkt hat . liegt folgender Sachverhalt zugrunde : Landgericht getroffenen Feststellungen beruht Angeklagten gemeinschaftlich begangenen Diebstahls § Abs. StGB Angeklagte gesondert Verfolgten Ri . bestimmt hat Warmluftgeräte Baustelle entwenden Werkstatt bringen . Grundlage Verurteilung Tat bestreitenden Angeklagten war Aussage gesondert Verfolgten . Laufs Hauptverhandlung wurde Vorsitzende Strafkammer Amtsgericht gesondert Verfolgten Straftat anhängigen fahren Zeuge gehört . machte Angaben Inhalt Aussage gesondert Verfolgten Hauptverhandlung Landgericht . zulässig erhobene Verfahrensrüge ist begründet . Vorsitzende Strafkammer war Vernehmung Amtsgericht vorliegende Verfahren § Nr. ausgeschlossen . Vorschrift ist Richter Ausübung Richteramtes Gesetzes ausgeschlossen Sache Zeuge Sachverständiger vernommen ist . Bundesgerichtshof hat bereits mehrfach entschieden Sachgleichheit Verfahrensidentität bedeutet auch dann gegeben ist Richter anderen Verfahren Zeuge Tatgeschehen vernommen worden ist jetzt abzuurteilen hat vgl. BGHSt ; NStZ 114 ; Meyer-Goßner . Aufl . § Rdn . . Weiterhin ist Vorsitzende Amtsgericht förmlich Zeuge gehört worden . Hierin unterscheidet Fall anderen Sachverhalten Richter lediglich dienstliche Erklärung Vorgänge abgibt Gegenstand anhängigen Verfahrens betreffen Zusammenhang amtlichen Tätigkeit Sache wahrgenommen hat vgl. BGHSt 331 ; 4 f. ; f. ; § Abs. Satz Prozessverschleppung . Schließlich ist Vorsitzende auch Tatgeschehen vernommen worden . Vernehmung ist insoweit nur Wiedergabe eigener Wahrnehmung Tatgeschehen . Vielmehr wird Zeugenaussage Fragen erfasst Hinblick Straffrage später richterlich tatsächlicher rechtlicher Hinsicht bewertet werden müssen vgl. BGHSt ; NStZ . Vorliegend hat Vorsitzende Zeuge Verfahren sondert Verfolgten Belastungszeugen Angaben gemacht Inhalt Aussage . vorliegenden Verfahren war Sachverhalt Beweismittel würdigen . Vorsitzende hat abschließenden Urteilsberatung Strafkammer Angaben festgelegt Inhalt Aussage Zeugen hatte so Zweifel Unvoreingenommenheit vorliegende Verfahren denkbar sind . Vorschrift § erfordert Nachweis entscheidende Richter tatsächlich voreingenommen ist . soll bereits generelle Regelung bloße Anschein sachfremden Beeinflussung vermieden werden vgl. BGHSt . Sinn Zweck Vorschrift entspricht Richter förmlich Zeuge vernommen worden ist Ausübung Richteramtes Gesetzes ausgeschlossen ist identisches Geschehen urteilen hätte vgl. ; . Rechtsfolge wird bedenken sein derartigen Fällen Gerichtspräsident Erteilung Aussagegenehmigung Zeugen benannten Richter befinden hat . Versagung Aussagegenehmigung werden Verteidigungsinteressen Angeklagten noch Pflicht Gerichts Wahrheitsermittlung vornherein eingeschränkt . sind vorzugsweise andere Personen ebenfalls Verhandlung teilgenommen haben Zeugen Frage stehenden Tatsachen hören vgl. auch § Abs. Satz Prozessverschleppung BGHSt . Brause