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7.3 KiB

NAMEN
2
.
März
Strafsache
versuchter
Anstiftung
Mord
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Hauptverhandlung
1
.
2
.
März
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
2
.
März
Recht
erkannt
:
Revisionen
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
18
.
Mai
werden
verworfen
.
Angeklagte
trägt
Kosten
Rechtsmittels
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Rechtsmittels
Staatsanwaltschaft
Angeklagten
Rechtsmittel
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
versuchter
Anstiftung
Mord
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Staatsanwaltschaft
wendet
zuungunsten
Angeklagten
eingelegten
Revision
Strafe
.
Revision
Angeklagten
Verfahrensrügen
Sachrüge
begründet
wird
richtet
Schuldspruch
Strafausspruch
.
Rechtsmittel
bleiben
Erfolg
.
Sachverhalt
Feststellungen
Landgerichts
versuchte
Angeklagte
Zeugen
Auftragsmörder
Tötung
Geschäftspartners
dingen
.
Zeuge
§
110a
gesetzter
Verdeckter
war
erfuhr
Angeklagte
erst
Verhaftung
.
II
.
Revision
Angeklagten
1
.
Aufklärungsrüge
§
Abs.
beanstandet
wird
Landgericht
habe
unterlassen
aufzuklären
Angeklagte
Zeugen
letzten
Treffen
noch
dreimal
angerufen
klar
gemacht
habe
halte
Polizisten
ist
jedenfalls
unbegründet
.
Angeklagte
Hauptverhandlung
eingelassen
hatte
habe
Zeugen
letzten
Treffen
mehrfacher
Versuche
mehr
erreicht
S.
brauchte
Landgericht
weitere
Auswertung
abgehörten
Telefonate
aufzudrängen
.
Überwachungsprotokollen
ist
ersten
Anrufe
Inhalt
lediglich
Anwahlversuch
mitgeteilt
letzten
Anruf
ist
Inhaltsangabe
enthalten
.
2
.
Rüge
Verstoßes
§
macht
Beschwerdeführer
geltend
Landgericht
habe
fehlerhaft
Diskrepanz
erörtert
Vernehmungsbeamte
zwar
Hauptverhandlung
ausgesagt
habe
Angeklagte
sei
ersten
Befragung
Erkenntnis
vermeintliche
Auftragsmörder
Verdeckter
war
sehr
überrascht
irritiert
gewesen
Vermerk
Befragung
Hinweis
Überraschung
Irritierung
aufgenommen
habe
.
Gerügt
wird
sachlichrechtlicher
Erörterungsmangel
Aktenwidrigkeit
tatrichterlichen
Feststellungen
.
behauptete
Widerspruch
kann
aber
Vernehmung
Zeugen
weiteres
ausgeräumt
worden
sein
.
Rüge
ist
Urteilsgründen
Erörterungsmangel
ergibt
unzulässige
Rekonstruktion
Hauptverhandlung
Revisionsgericht
gerichtet
.
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
anerkannter
Ausnahmefall
liegt
hier
Revision
vorgetragene
Akteninhalt
Urkundenbeweis
Hauptverhandlung
eingeführt
wurde
vgl.
.
10
Juli
m.w
.
.
3
.
Sachrüge
Schuldspruch
weist
Urteil
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
.
Feststellungen
liegt
beendete
Versuch
Anstiftung
Mord
§
Abs.
StGB
;
Landgericht
hat
Schuldspruch
zutreffend
gefaßt
vgl.
insoweit
BGHSt
abgedruckt
.
Insbesondere
ist
Beweiswürdigung
beanstanden
.
Überprüfung
ist
Revisionsgericht
nur
eingeschränkt
berufen
Lage
.
Ergebnis
Hauptverhandlung
festzustellen
würdigen
ist
Sache
Tatrichters
.
Revisionsgericht
hat
Entscheidung
grundsätzlich
hinzunehmen
Prüfung
beschränken
Urteilsgründe
Rechtsfehler
vgl.
§
enthalten
.
sind
namentlich
dann
gegeben
Beweiswürdigung
lückenhaft
widersprüchlich
unklar
ist
Denkgesetze
Erfahrungssätze
verstößt
.
brauchen
Schlußfolgerungen
Tatrichters
zwingend
sein
genügt
möglich
sind
.
Urteilsgründe
müssen
aber
erkennen
lassen
Beweiswürdigung
tragfähigen
verstandesmäßig
einsehbaren
Tatsachengrundlage
beruht
Gericht
gezogene
Schlußfolgerung
etwa
nur
Annahme
ist
bloße
Vermutung
erweist
letztlich
Verdacht
begründen
vermag
.
.
vgl.
BGHSt
18
20
;
Beweiswürdigung
;
Überzeugungsbildung
.
Rechtsfehler
Sinne
enthält
Urteil
Lasten
Angeklagten
.
Vorbringen
einzelnen
Tatkomplexen
wendet
Beschwerdeführer
überwiegend
Schlußfolgerungen
Landgerichts
Einlassung
Angeklagten
habe
Auftragserteilung
ernst
gemeint
widerlegt
.
wird
unzulässige
Versuch
unternommen
Beweiswürdigung
Tatrichters
eigene
ersetzen
.
Angeklagte
objektiven
Sachverhalt
weitgehend
eingeräumt
hat
erteilte
Verdeckten
Ermittler
mündlich
Auftrag
Tötung
Geschäftspartners
.
Strafkammer
hat
ausreichend
dargelegt
endgültigen
vorbehaltlosen
Auftrag
Tötung
angenommen
Einlassung
Angeklagten
habe
Auftragserteilung
subjektiv
ernst
gemeint
Verdeckten
Ermittler
falsche
Angaben
Arm
genommen
widerlegt
ansieht
.
hat
Überzeugung
naheliegend
auch
gestützt
Angeklagte
schriftliche
Aufzeichnungen
Lichtbilder
äußerst
vorsichtigen
Fingerabdruckspuren
Unterlagen
vermeidenden
Weise
übergab
sehr
detailliert
hervorgeht
Geschäftspartner
Opfer
sein
sollte
Verdeckten
Ermittler
Lage
versetzten
Tötung
durchführen
können
.
Annahme
Strafkammer
vermeintliche
Auftragsmörder
Vorschuß
erhalten
Tod
Opfers
einzuholenden
Geldforderungen
befriedigt
werden
sollte
ist
zumal
Hintergrund
vorangegangenen
Bemühungen
Angeklagten
Zeugen
gleichen
Zahlungsbedingungen
beauftragen
S.
lebensfremd
Revisionsgericht
hinzunehmen
.
Weiterhin
ist
Widerspruch
Urteilsgründen
Angeklagte
einerseits
wußte
Auftragsmörder
nur
Bezahlung
Verfügung
steht
andererseits
Entlohnung
erst
Begehung
Tat
erfolgen
sollte
;
Ausgleich
späteren
Zeitpunkt
Zahlung
wurde
Gewinnbeteiligung
vereinbart
.
Auch
hat
Landgericht
übersehen
Angeklagte
zwischenzeitlich
Authentizität
Auftragsmörders
zweifelte
.
Urteilsgründe
ergeben
aber
hinreichend
überzeugt
ist
Angeklagte
Zweifel
überwand
letzten
Treffen
ernsthaftes
Mißtrauen
Verdeckten
Ermittler
hegte
.
Schuldspruch
betreffenden
Beanstandungen
erweisen
ebenfalls
lediglich
Angriffe
Überzeugungsbildung
Tatgerichts
.
Revision
aufgezeigten
Besonderheiten
sind
logischen
Brüche
.
sind
Revisionsgericht
hinzunehmenden
Weise
Strafkammer
aufgelöst
worden
hätten
auch
Gesamtwürdigung
anderen
Ergebnis
führen
müssen
.
Desgleichen
ist
Strafzumessung
Landgerichts
rechtsfehlerfrei
.
Einsatzes
Verdeckten
Ermittlers
mußte
Landgericht
Bemessung
Freiheitsstrafe
Prüfung
Strafmilderungsmöglichkeit
§
Abs.
StGB
aufdrängen
.
Abs.
StGB
setzt
Täter
grobem
Unverstand
verkannt
hat
Versuch
Art
Mittels
Tat
begangen
werden
sollte
überhaupt
Vollendung
gelangen
konnte
.
Zwar
hat
Strafkammer
auch
strafmildernd
berücksichtigt
hat
objektive
Gefährdungslage
bestanden
Verdeckten
Ermittler
vornherein
Tatentschluß
bewirkt
werden
konnte
.
grobem
Unverstand
handelt
Täter
aber
nur
dann
ungeeigneten
Mittels
Taterfolg
möglich
hält
Tatausführung
völlig
abwegigen
Vorstellungen
gemeinhin
bekannte
Ursachenzusammenhänge
ausgeht
.
muß
Irrtum
nur
fachkundige
Personen
schen
durchschnittlichem
Erfahrungswissen
offenkundig
ja
geradezu
handgreiflich
sein
BGHSt
.
ist
hier
Fall
.
Einsatz
Verdeckten
Ermittlers
hat
Landgericht
auch
sonst
ausreichend
strafmildernd
Rechnung
getragen
.
hat
berücksichtigt
Anstoß
letzten
Treffen
ausgegangen
ist
.
hinausgehende
Strafmilderung
war
Hinblick
geboten
Angeklagte
bereits
zuvor
eigene
Aktivitäten
Bemühungen
entfaltet
hatte
Tat
verwirklichen
bereits
Tatverdacht
bestand
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
.
Generalbundesanwalt
vertretene
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
unbegründet
.
stellt
Rechtsfolgenausspruch
gefährdenden
Rechtsfehler
Landgericht
Angeklagten
strafmildernd
zugute
gehalten
hat
habe
Strafverfahren
gestellt
teilgeständig
eingelassen
ursprünglich
geordneten
Verhältnissen
gelebt
.
Auch
konnte
Angeklagten
zugute
gehalten
werden
objektiv
Gefahr
Geschäftspartner
bestand
.
weiteren
-9-
gen
Tötung
andere
Art
Weise
erreichen
führten
Urteilsfeststellungen
konkreten
Gefährdung
.
Raum
Brause