NAMEN 2 . März Strafsache versuchter Anstiftung Mord 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Hauptverhandlung 1 . 2 . März teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Dr. Richter Dr. Richter Richter Dr. beisitzende Richter Staatsanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle 2 . März Recht erkannt : Revisionen Staatsanwaltschaft Angeklagten Urteil Landgerichts 18 . Mai werden verworfen . Angeklagte trägt Kosten Rechtsmittels . Staatskasse trägt Kosten Rechtsmittels Staatsanwaltschaft Angeklagten Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen . Gründe Landgericht hat Angeklagten versuchter Anstiftung Mord Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Staatsanwaltschaft wendet zuungunsten Angeklagten eingelegten Revision Strafe . Revision Angeklagten Verfahrensrügen Sachrüge begründet wird richtet Schuldspruch Strafausspruch . Rechtsmittel bleiben Erfolg . Sachverhalt Feststellungen Landgerichts versuchte Angeklagte Zeugen Auftragsmörder Tötung Geschäftspartners dingen . Zeuge § 110a gesetzter Verdeckter war erfuhr Angeklagte erst Verhaftung . II . Revision Angeklagten 1 . Aufklärungsrüge § Abs. beanstandet wird Landgericht habe unterlassen aufzuklären Angeklagte Zeugen letzten Treffen noch dreimal angerufen klar gemacht habe halte Polizisten ist jedenfalls unbegründet . Angeklagte Hauptverhandlung eingelassen hatte habe Zeugen letzten Treffen mehrfacher Versuche mehr erreicht S. brauchte Landgericht weitere Auswertung abgehörten Telefonate aufzudrängen . Überwachungsprotokollen ist ersten Anrufe Inhalt lediglich Anwahlversuch mitgeteilt letzten Anruf ist Inhaltsangabe enthalten . 2 . Rüge Verstoßes § macht Beschwerdeführer geltend Landgericht habe fehlerhaft Diskrepanz erörtert Vernehmungsbeamte zwar Hauptverhandlung ausgesagt habe Angeklagte sei ersten Befragung Erkenntnis vermeintliche Auftragsmörder Verdeckter war sehr überrascht irritiert gewesen Vermerk Befragung Hinweis Überraschung Irritierung aufgenommen habe . Gerügt wird sachlichrechtlicher Erörterungsmangel Aktenwidrigkeit tatrichterlichen Feststellungen . behauptete Widerspruch kann aber Vernehmung Zeugen weiteres ausgeräumt worden sein . Rüge ist Urteilsgründen Erörterungsmangel ergibt unzulässige Rekonstruktion Hauptverhandlung Revisionsgericht gerichtet . Rechtsprechung Bundesgerichtshofs anerkannter Ausnahmefall liegt hier Revision vorgetragene Akteninhalt Urkundenbeweis Hauptverhandlung eingeführt wurde vgl. . 10 Juli m.w . . 3 . Sachrüge Schuldspruch weist Urteil Rechtsfehler Lasten Angeklagten . Feststellungen liegt beendete Versuch Anstiftung Mord § Abs. StGB ; Landgericht hat Schuldspruch zutreffend gefaßt vgl. insoweit BGHSt abgedruckt . Insbesondere ist Beweiswürdigung beanstanden . Überprüfung ist Revisionsgericht nur eingeschränkt berufen Lage . Ergebnis Hauptverhandlung festzustellen würdigen ist Sache Tatrichters . Revisionsgericht hat Entscheidung grundsätzlich hinzunehmen Prüfung beschränken Urteilsgründe Rechtsfehler vgl. § enthalten . sind namentlich dann gegeben Beweiswürdigung lückenhaft widersprüchlich unklar ist Denkgesetze Erfahrungssätze verstößt . brauchen Schlußfolgerungen Tatrichters zwingend sein genügt möglich sind . Urteilsgründe müssen aber erkennen lassen Beweiswürdigung tragfähigen verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruht Gericht gezogene Schlußfolgerung etwa nur Annahme ist bloße Vermutung erweist letztlich Verdacht begründen vermag . . vgl. BGHSt 18 20 ; Beweiswürdigung ; Überzeugungsbildung . Rechtsfehler Sinne enthält Urteil Lasten Angeklagten . Vorbringen einzelnen Tatkomplexen wendet Beschwerdeführer überwiegend Schlußfolgerungen Landgerichts Einlassung Angeklagten habe Auftragserteilung ernst gemeint widerlegt . wird unzulässige Versuch unternommen Beweiswürdigung Tatrichters eigene ersetzen . Angeklagte objektiven Sachverhalt weitgehend eingeräumt hat erteilte Verdeckten Ermittler mündlich Auftrag Tötung Geschäftspartners . Strafkammer hat ausreichend dargelegt endgültigen vorbehaltlosen Auftrag Tötung angenommen Einlassung Angeklagten habe Auftragserteilung subjektiv ernst gemeint Verdeckten Ermittler falsche Angaben Arm genommen widerlegt ansieht . hat Überzeugung naheliegend auch gestützt Angeklagte schriftliche Aufzeichnungen Lichtbilder äußerst vorsichtigen Fingerabdruckspuren Unterlagen vermeidenden Weise übergab sehr detailliert hervorgeht Geschäftspartner Opfer sein sollte Verdeckten Ermittler Lage versetzten Tötung durchführen können . Annahme Strafkammer vermeintliche Auftragsmörder Vorschuß erhalten Tod Opfers einzuholenden Geldforderungen befriedigt werden sollte ist zumal Hintergrund vorangegangenen Bemühungen Angeklagten Zeugen gleichen Zahlungsbedingungen beauftragen S. lebensfremd Revisionsgericht hinzunehmen . Weiterhin ist Widerspruch Urteilsgründen Angeklagte einerseits wußte Auftragsmörder nur Bezahlung Verfügung steht andererseits Entlohnung erst Begehung Tat erfolgen sollte ; Ausgleich späteren Zeitpunkt Zahlung wurde Gewinnbeteiligung vereinbart . Auch hat Landgericht übersehen Angeklagte zwischenzeitlich Authentizität Auftragsmörders zweifelte . Urteilsgründe ergeben aber hinreichend überzeugt ist Angeklagte Zweifel überwand letzten Treffen ernsthaftes Mißtrauen Verdeckten Ermittler hegte . Schuldspruch betreffenden Beanstandungen erweisen ebenfalls lediglich Angriffe Überzeugungsbildung Tatgerichts . Revision aufgezeigten Besonderheiten sind logischen Brüche . sind Revisionsgericht hinzunehmenden Weise Strafkammer aufgelöst worden hätten auch Gesamtwürdigung anderen Ergebnis führen müssen . Desgleichen ist Strafzumessung Landgerichts rechtsfehlerfrei . Einsatzes Verdeckten Ermittlers mußte Landgericht Bemessung Freiheitsstrafe Prüfung Strafmilderungsmöglichkeit § Abs. StGB aufdrängen . Abs. StGB setzt Täter grobem Unverstand verkannt hat Versuch Art Mittels Tat begangen werden sollte überhaupt Vollendung gelangen konnte . Zwar hat Strafkammer auch strafmildernd berücksichtigt hat objektive Gefährdungslage bestanden Verdeckten Ermittler vornherein Tatentschluß bewirkt werden konnte . grobem Unverstand handelt Täter aber nur dann ungeeigneten Mittels Taterfolg möglich hält Tatausführung völlig abwegigen Vorstellungen gemeinhin bekannte Ursachenzusammenhänge ausgeht . muß Irrtum nur fachkundige Personen schen durchschnittlichem Erfahrungswissen offenkundig ja geradezu handgreiflich sein BGHSt . ist hier Fall . Einsatz Verdeckten Ermittlers hat Landgericht auch sonst ausreichend strafmildernd Rechnung getragen . hat berücksichtigt Anstoß letzten Treffen ausgegangen ist . hinausgehende Strafmilderung war Hinblick geboten Angeklagte bereits zuvor eigene Aktivitäten Bemühungen entfaltet hatte Tat verwirklichen bereits Tatverdacht bestand vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . § Rdn . . . Generalbundesanwalt vertretene Revision Staatsanwaltschaft ist unbegründet . stellt Rechtsfolgenausspruch gefährdenden Rechtsfehler Landgericht Angeklagten strafmildernd zugute gehalten hat habe Strafverfahren gestellt teilgeständig eingelassen ursprünglich geordneten Verhältnissen gelebt . Auch konnte Angeklagten zugute gehalten werden objektiv Gefahr Geschäftspartner bestand . weiteren -9- gen Tötung andere Art Weise erreichen führten Urteilsfeststellungen konkreten Gefährdung . Raum Brause