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459 lines
4.0 KiB

BESCHLUSS
3
.
Dezember
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
3
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
16
Juli
Abs.
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
vorbezeichnete
Urteil
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
Fällen
Fall
Tateinheit
tateinheitlichen
Fällen
Urkundenfälschung
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Verurteilung
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
Gesamtstrafausspruch
beschränkte
Revision
Verletzung
materiellen
Rechts
rügt
hat
lediglich
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
Erfolg
.
1
.
Revision
Schuldspruch
Vorenthaltens
Arbeitsentgelt
StGB
wendet
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Zwar
sind
grundsätzlich
Feststellung
monatlichen
Beiträge
Fälligkeitszeitpunkt
gesondert
genaue
Anzahl
Arbeitnehmer
Beschäftigungszeiten
Löhne
Höhe
Beitragssatzes
örtlich
zuständigen
Sozialversicherungsträger
festzustellen
vgl.
StGB
Sozialabgaben
5
;
426
;
18
;
2483
;
jeweils
m.w
.
Höhe
geschuldeten
Beiträge
Grundlage
Arbeitsentgelts
Beitragssätzen
jeweiligen
Krankenkasse
bestimmt
.
Landgericht
war
jedoch
entsprechender
Aufzeichnungen
Angeklagten
berechtigt
Grundlage
Verfügung
stehenden
Erkenntnisse
Höhe
Löhne
schätzen
Höhe
jeweils
vorenthaltenen
Sozialversicherungsbeiträge
berechnen
vgl.
BGHSt
;
StGB
Sozialabgaben
;
.
2
.
Bestand
hat
Ausspruch
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Treffen
hier
Einzelfreiheitsstrafen
Einzelgeldstrafen
so
ist
Regel
Gesamtfreiheitsstrafe
bilden
NStZ-RR
m.w
.
.
Tatrichter
ist
jedoch
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
Ermessen
dahingehend
eingeräumt
Einzelfreiheitsstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
Einzelgeldstrafen
gesonderte
Gesamtgeldstrafe
bilden
kann
.
Ermessen
hat
Strafzumessungsgesichtspunkten
auszuüben
.
Urteilsgründe
lassen
indes
erkennen
Strafkammer
eingeräumten
Ermessens
bewusst
gewesen
ist
.
Allerdings
bedarf
ausdrücklichen
Darlegung
Tatrichter
Möglichkeit
Ermessensausübung
gemäß
§
Abs.
Satz
StGB
bewusst
war
nur
dann
Anwendung
Ausnahmevorschrift
nahe
liegt
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
54
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
ist
Serienstraftaten
vgl.
Beschluss
17
.
April
Wesentlichen
gleich
gelagerten
Taten
vgl.
NStZ-RR
regelmäßig
Fall
vgl.
StGB
Abs.
Nichteinbeziehung
.
gilt
dann
besonderer
Umstände
Falles
einheitliche
Gesamtfreiheitsstrafe
schwerere
Übel
erweist
erkennbar
erst
Einbeziehung
Geldstrafen
Bildung
Gesamtfreiheitsstrafe
führte
Höhe
Strafaussetzung
mehr
zuließ
vgl.
StGB
Abs.
Einbeziehung
nachteilige
;
NStZ-RR
264
;
jeweils
m.w
.
.
So
verhält
hier
.
Lediglich
Taten
hat
Landgericht
Einzelfreiheitsstrafen
verhängt
.
Nur
Fällen
Einsatzstrafe
Jahr
Freiheitsstrafe
hat
Landgericht
Freiheitsstrafen
Monaten
festgesetzt
.
Hintergrund
liegt
vorbestraften
geständigen
Angeklagten
verhängten
Jahre
Freiheitsstrafe
nur
geringfügig
übersteigenden
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Hand
erst
Einbeziehung
Geldstrafen
Gesamtfreiheitsstrafe
geführt
hat
Höhe
Strafaussetzung
mehr
zuließ
.
Sachlage
wäre
§
Abs.
Satz
StGB
gegebene
Möglichkeit
Gesamtgeldstrafe
gesondert
erkennen
ausdrücklich
erörtern
gewesen
.
Widersprüchlich
ist
Hinblick
geringe
Höhe
festgesetzten
Einzelstrafen
Strafkammer
Rahmen
Zumessung
Gesamtstrafe
herangezogene
Gesichtspunkt
Schwere
Taten
.
Zwar
liegt
Fällen
sachlich
zeitlich
ineinander
verschränkter
Vermögensdelikte
gewichtigeren
Verhängung
Monaten
Freiheitsstrafe
mehr
gebieten
Einzelfällen
geringeren
Schäden
Verhängung
kurzfristiger
Freiheitsstrafen
§
StGB
vgl.
StGB
Abs.
Nichteinbeziehung
.
hat
Strafkammer
aber
weitgehend
abgesehen
.
Übrigen
kann
Senat
Plausibilität
Verhängung
kurzzeitiger
Freiheitsstrafen
Einzelfällen
höheren
Schäden
gerade
noch
Urteilszusammenhang
entnehmen
.
Feststellungen
bleiben
aufrechterhalten
lediglich
Wertungsfehler
vorliegen
.
Ergänzende
Feststellungen
getroffenen
widersprechen
sind
zulässig
.
Brause
Jäger