BESCHLUSS 3 . Dezember Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 3 . Dezember beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 16 Juli Abs. Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben . 2 . weitergehende Revision Angeklagten vorbezeichnete Urteil wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung Fällen Fall Tateinheit tateinheitlichen Fällen Urkundenfälschung Vorenthaltens Arbeitsentgelt Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Verurteilung Vorenthaltens Arbeitsentgelt Gesamtstrafausspruch beschränkte Revision Verletzung materiellen Rechts rügt hat lediglich Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe Erfolg . 1 . Revision Schuldspruch Vorenthaltens Arbeitsentgelt StGB wendet ist unbegründet Sinne § Abs. . Zwar sind grundsätzlich Feststellung monatlichen Beiträge Fälligkeitszeitpunkt gesondert genaue Anzahl Arbeitnehmer Beschäftigungszeiten Löhne Höhe Beitragssatzes örtlich zuständigen Sozialversicherungsträger festzustellen vgl. StGB Sozialabgaben 5 ; 426 ; 18 ; 2483 ; jeweils m.w . Höhe geschuldeten Beiträge Grundlage Arbeitsentgelts Beitragssätzen jeweiligen Krankenkasse bestimmt . Landgericht war jedoch entsprechender Aufzeichnungen Angeklagten berechtigt Grundlage Verfügung stehenden Erkenntnisse Höhe Löhne schätzen Höhe jeweils vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge berechnen vgl. BGHSt ; StGB Sozialabgaben ; . 2 . Bestand hat Ausspruch Gesamtfreiheitsstrafe . Treffen hier Einzelfreiheitsstrafen Einzelgeldstrafen so ist Regel Gesamtfreiheitsstrafe bilden NStZ-RR m.w . . Tatrichter ist jedoch gemäß § Abs. Satz StGB Ermessen dahingehend eingeräumt Einzelfreiheitsstrafen Gesamtfreiheitsstrafe Einzelgeldstrafen gesonderte Gesamtgeldstrafe bilden kann . Ermessen hat Strafzumessungsgesichtspunkten auszuüben . Urteilsgründe lassen indes erkennen Strafkammer eingeräumten Ermessens bewusst gewesen ist . Allerdings bedarf ausdrücklichen Darlegung Tatrichter Möglichkeit Ermessensausübung gemäß § Abs. Satz StGB bewusst war nur dann Anwendung Ausnahmevorschrift nahe liegt vgl. Tröndle/Fischer StGB 54 . Aufl . § Rdn . m.w . . ist Serienstraftaten vgl. Beschluss 17 . April Wesentlichen gleich gelagerten Taten vgl. NStZ-RR regelmäßig Fall vgl. StGB Abs. Nichteinbeziehung . gilt dann besonderer Umstände Falles einheitliche Gesamtfreiheitsstrafe schwerere Übel erweist erkennbar erst Einbeziehung Geldstrafen Bildung Gesamtfreiheitsstrafe führte Höhe Strafaussetzung mehr zuließ vgl. StGB Abs. Einbeziehung nachteilige ; NStZ-RR 264 ; jeweils m.w . . So verhält hier . Lediglich Taten hat Landgericht Einzelfreiheitsstrafen verhängt . Nur Fällen Einsatzstrafe Jahr Freiheitsstrafe hat Landgericht Freiheitsstrafen Monaten festgesetzt . Hintergrund liegt vorbestraften geständigen Angeklagten verhängten Jahre Freiheitsstrafe nur geringfügig übersteigenden Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Hand erst Einbeziehung Geldstrafen Gesamtfreiheitsstrafe geführt hat Höhe Strafaussetzung mehr zuließ . Sachlage wäre § Abs. Satz StGB gegebene Möglichkeit Gesamtgeldstrafe gesondert erkennen ausdrücklich erörtern gewesen . Widersprüchlich ist Hinblick geringe Höhe festgesetzten Einzelstrafen Strafkammer Rahmen Zumessung Gesamtstrafe herangezogene Gesichtspunkt Schwere Taten . Zwar liegt Fällen sachlich zeitlich ineinander verschränkter Vermögensdelikte gewichtigeren Verhängung Monaten Freiheitsstrafe mehr gebieten Einzelfällen geringeren Schäden Verhängung kurzfristiger Freiheitsstrafen § StGB vgl. StGB Abs. Nichteinbeziehung . hat Strafkammer aber weitgehend abgesehen . Übrigen kann Senat Plausibilität Verhängung kurzzeitiger Freiheitsstrafen Einzelfällen höheren Schäden gerade noch Urteilszusammenhang entnehmen . Feststellungen bleiben aufrechterhalten lediglich Wertungsfehler vorliegen . Ergänzende Feststellungen getroffenen widersprechen sind zulässig . Brause Jäger