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634 lines
5.4 KiB

BESCHLUSS
4
.
Juni
Strafsache
1
.
2
.
bandenmäßigen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
4
.
Juni
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
8
.
Februar
gemäß
Abs.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Fällen
schuldig
ist
;
Strafausspruch
geändert
Fall
verhängte
Einzelstrafe
entfällt
;
Gesamtstrafe
bleibt
bestehen
;
Verfallsausspruch
aufgehoben
.
2
.
Revision
Angeklagten
wird
nannte
Urteil
§
Abs.
Schuldspruch
geändert
Angeklagte
bandenmäßigen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
Betäubungsmitteln
Fällen
Beihilfe
Handeltreiben
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Fällen
schuldig
ist
;
Strafausspruch
geändert
Fall
verhängte
Einzelstrafe
Jahr
Freiheitsstrafe
reduziert
wird
;
Gesamtstrafe
bleibt
bestehen
;
Verfallsausspruch
aufgehoben
.
3
.
weitergehenden
Revisionen
werden
gemäß
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
4
.
Verfallsausspruchs
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
lich
begangenen
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handel
trieb
Fälle
Mitglied
Bande
tätig
war
übrigen
Fällen
gewerbsmäßig
handelte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Verfall
Wertersatz
Höhe
angeordnet
.
Angeklagten
hat
Fällen
unerlaubten
Betäubungsmitteln
Fällen
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Handel
trieb
Fälle
Mitglied
Bande
tätig
war
Fällen
Beihilfe
unerlaubten
Handeltreiben
bungsmitteln
geringer
Menge
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
Angeklagten
hat
Landgericht
Verfall
Wertersatz
Höhe
37.600
angeordnet
.
Angeklagten
hat
jeweils
verhängten
Gesamtfreiheitsstrafe
Monate
überlanger
Verfahrensdauer
vollstreckt
erklärt
.
Urteil
gerichteten
Revisionen
Angeklagten
erzielen
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
Übrigen
sind
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
vereinbarten
Angeklagten
Anfang
Jahres
gemeinsam
längeren
Zeitraum
gewinnbringend
Betäubungsmitteln
handeln
.
Frühjahr
schloss
ehemalige
Mitangeklagte
selben
gemeinsamen
Zweck
Angeklagten
.
Tatzeitraum
Mai
Mai
kam
diversen
Amphetamingeschäften
Größenordnung
g
wechselnder
Beteiligung
stets
zumindest
Angeklagten
Veräußerer
Rauschgifts
Erscheinung
trat
.
Amphetamin
wurde
Abnehmer
abgegeben
ihrerseits
gewinnbringend
verkauften
Kaufpreis
anschließend
oftmals
zwischengeschaltete
Personen
Angeklagten
zumeist
Teilbeträgen
zukommen
ließen
.
2
.
Angeklagten
hält
Annahme
zweier
ständiger
Taten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
Fällen
sachlichrechtlicher
Überprüfung
stand
.
Landgericht
hat
ausdrücklich
festgestellt
Erwerber
Amphetaminlieferungen
jeweils
Preis
je
Lieferungen
noch
offenen
Betrag
Vorgang
gesondert
verfolgten
hat
Betrag
sodann
bezahlt
weiterleitete
.
fällt
Teilakt
Handeltreibens
nämlich
Entgegennahme
Kaufpreises
Teils
Lieferungen
Handlung
.
führt
vorliegenden
Konstellation
Annahme
Tateinheit
so
verbundenen
Taten
Handeltreibens
vgl.
Beschlüsse
13
.
März
§
Strafzumessung
2
.
Oktober
abgedruckt
17
.
Oktober
.
Schuldspruchänderung
hat
Wegfall
Fall
verhängten
Einzelstrafe
Folge
.
äußerst
straffen
Zusammenzugs
Einzelstrafen
Rahmen
Gesamtstrafenbildung
schließt
Senat
Landgericht
Einzelstrafe
noch
geringere
Gesamtfreiheitsstrafe
erkannt
hätte
.
3
.
Unrecht
hat
Strafkammer
Bezug
Angeklagten
Fall
Vorliegen
geringen
Menge
bejaht
.
Urteilsfeststellungen
veräußerten
Angeklagten
Fall
g
Amphetamin
Wirkstoffgehalt
%
Amphetaminbase
so
Grenzwert
g
Amphetaminbase
Urteil
11
.
April
BGHSt
Landgericht
sonst
zutreffend
zugrunde
gelegt
hat
überschritten
ist
.
Senat
setzt
Strafe
entsprechender
Anwendung
§
Abs.
Mindeststrafe
§
Abs.
Satz
.
Urteilsgründen
ergibt
zweifelsfrei
Landgericht
auch
gewerbsmäßigen
Vorgehen
ausgegangen
ist
Ausnahme
Regelwirkung
§
Abs.
Satz
Nr.
angenommen
hätte
.
Auswirkungen
geringfügigen
Herabsetzung
Einzelstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
sind
Höhe
übrigen
Einzelstrafen
ebenfalls
auszuschließen
.
4
.
Verfallsausspruch
hat
Angeklagter
Bestand
.
Landgericht
hat
versäumt
Voraussetzungen
Härtefalls
gemäß
§
StGB
prüfen
.
hätte
Höhe
Verfallsbeträge
vermeintlich
gefestigten
finanziellen
Situation
Angeklagten
S.
bestanden
Anforderungen
Darstellung
Urteil
vgl.
Beschluss
20
.
August
NStZ-RR
.
Verbleib
Taten
erwirtschafteten
Gelder
Vermögen
Angeklagten
hat
Strafkammer
Feststellungen
getroffen
.
wäre
Hintergrund
Angeklagte
bevorstehenden
erneuten
Inhaftierung
Erwerbstätigkeit
bislang
Lebensunterhalt
Familien
sichergestellt
hatten
mehr
werden
nachgehen
können
Urteilsgründen
wohl
Eigentum
stehenden
Drogengeldern
bezahlten
Einfamilienhäuser
auch
Ehefrauen
Kindern
Wohnung
dienen
ausdrückliche
Prüfung
Vorliegens
unbilligen
Härte
Sinne
§
Satz
StGB
unumgänglich
gewesen
.
ist
Höhe
Verfallsbetrages
nachvollziehbar
.
Taten
ergibt
Betrag
.
Fällen
hat
chen
Feststellungen
Umsatz
erzielt
.
Fall
hat
Landgericht
lediglich
Teilzahlung
festgestellt
.
Senat
weist
schließlich
Anordnung
Wertersatzverfall
anders
Ausspruch
§
Abs.
StPO
Ausspruchs
gesamtschuldnerischen
Haftung
Täter
Teilnehmer
bereits
bedarf
Verfallsanordnung
gemäß
g
Abs.
zivilgerichtlichen
Zahlungstitel
.
vollstreckt
werden
kann
Beschluss
25
.
September
NStZ
.
König