BESCHLUSS 4 . Juni Strafsache 1 . 2 . bandenmäßigen Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 4 . Juni beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 8 . Februar gemäß Abs. Schuldspruch geändert Angeklagte bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Handeltreibens Betäubungsmitteln Fällen schuldig ist ; Strafausspruch geändert Fall verhängte Einzelstrafe entfällt ; Gesamtstrafe bleibt bestehen ; Verfallsausspruch aufgehoben . 2 . Revision Angeklagten wird nannte Urteil § Abs. Schuldspruch geändert Angeklagte bandenmäßigen Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen Betäubungsmitteln Fällen Beihilfe Handeltreiben Betäubungsmitteln geringer Menge Fällen schuldig ist ; Strafausspruch geändert Fall verhängte Einzelstrafe Jahr Freiheitsstrafe reduziert wird ; Gesamtstrafe bleibt bestehen ; Verfallsausspruch aufgehoben . 3 . weitergehenden Revisionen werden gemäß § Abs. unbegründet verworfen . 4 . Verfallsausspruchs wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten lich begangenen Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Handel trieb Fälle Mitglied Bande tätig war übrigen Fällen gewerbsmäßig handelte Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Verfall Wertersatz Höhe € angeordnet . Angeklagten hat Fällen unerlaubten Betäubungsmitteln Fällen Betäubungsmitteln geringer Menge Handel trieb Fälle Mitglied Bande tätig war Fällen Beihilfe unerlaubten Handeltreiben bungsmitteln geringer Menge Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . Angeklagten hat Landgericht Verfall Wertersatz Höhe 37.600 € angeordnet . Angeklagten hat jeweils verhängten Gesamtfreiheitsstrafe Monate überlanger Verfahrensdauer vollstreckt erklärt . Urteil gerichteten Revisionen Angeklagten erzielen Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . Übrigen sind unbegründet Sinne § Abs. . 1 . Feststellungen Landgerichts vereinbarten Angeklagten Anfang Jahres gemeinsam längeren Zeitraum gewinnbringend Betäubungsmitteln handeln . Frühjahr schloss ehemalige Mitangeklagte selben gemeinsamen Zweck Angeklagten . Tatzeitraum Mai Mai kam diversen Amphetamingeschäften Größenordnung g wechselnder Beteiligung stets zumindest Angeklagten Veräußerer Rauschgifts Erscheinung trat . Amphetamin wurde Abnehmer abgegeben ihrerseits gewinnbringend verkauften Kaufpreis anschließend oftmals zwischengeschaltete Personen Angeklagten zumeist Teilbeträgen zukommen ließen . 2 . Angeklagten hält Annahme zweier ständiger Taten Handeltreibens Betäubungsmitteln geringer Menge gemäß § Abs. Nr. StGB Fällen sachlichrechtlicher Überprüfung stand . Landgericht hat ausdrücklich festgestellt Erwerber Amphetaminlieferungen jeweils Preis je € Lieferungen noch offenen Betrag € Vorgang gesondert verfolgten hat Betrag sodann bezahlt weiterleitete . fällt Teilakt Handeltreibens nämlich Entgegennahme Kaufpreises Teils Lieferungen Handlung . führt vorliegenden Konstellation Annahme Tateinheit so verbundenen Taten Handeltreibens vgl. Beschlüsse 13 . März § Strafzumessung 2 . Oktober abgedruckt 17 . Oktober . Schuldspruchänderung hat Wegfall Fall verhängten Einzelstrafe Folge . äußerst straffen Zusammenzugs Einzelstrafen Rahmen Gesamtstrafenbildung schließt Senat Landgericht Einzelstrafe noch geringere Gesamtfreiheitsstrafe erkannt hätte . 3 . Unrecht hat Strafkammer Bezug Angeklagten Fall Vorliegen geringen Menge bejaht . Urteilsfeststellungen veräußerten Angeklagten Fall g Amphetamin Wirkstoffgehalt % Amphetaminbase so Grenzwert g Amphetaminbase Urteil 11 . April BGHSt Landgericht sonst zutreffend zugrunde gelegt hat überschritten ist . Senat setzt Strafe entsprechender Anwendung § Abs. Mindeststrafe § Abs. Satz . Urteilsgründen ergibt zweifelsfrei Landgericht auch gewerbsmäßigen Vorgehen ausgegangen ist Ausnahme Regelwirkung § Abs. Satz Nr. angenommen hätte . Auswirkungen geringfügigen Herabsetzung Einzelstrafe Gesamtfreiheitsstrafe sind Höhe übrigen Einzelstrafen ebenfalls auszuschließen . 4 . Verfallsausspruch hat Angeklagter Bestand . Landgericht hat versäumt Voraussetzungen Härtefalls gemäß § StGB prüfen . hätte Höhe Verfallsbeträge vermeintlich gefestigten finanziellen Situation Angeklagten S. bestanden Anforderungen Darstellung Urteil vgl. Beschluss 20 . August NStZ-RR . Verbleib Taten erwirtschafteten Gelder Vermögen Angeklagten hat Strafkammer Feststellungen getroffen . wäre Hintergrund Angeklagte bevorstehenden erneuten Inhaftierung Erwerbstätigkeit bislang Lebensunterhalt Familien sichergestellt hatten mehr werden nachgehen können Urteilsgründen wohl Eigentum stehenden Drogengeldern bezahlten Einfamilienhäuser auch Ehefrauen Kindern Wohnung dienen ausdrückliche Prüfung Vorliegens unbilligen Härte Sinne § Satz StGB unumgänglich gewesen . ist Höhe Verfallsbetrages nachvollziehbar . Taten ergibt Betrag € . Fällen hat chen Feststellungen Umsatz erzielt . Fall hat Landgericht lediglich Teilzahlung € festgestellt . Senat weist schließlich Anordnung Wertersatzverfall anders Ausspruch § Abs. StPO Ausspruchs gesamtschuldnerischen Haftung Täter Teilnehmer bereits bedarf Verfallsanordnung gemäß g Abs. zivilgerichtlichen Zahlungstitel . vollstreckt werden kann Beschluss 25 . September NStZ . König