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370 lines
3.2 KiB

BESCHLUSS
15
.
Januar
Strafsache
Körperverletzung
Todesfolge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
15
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
1
Juli
§
Abs.
Ausspruch
Vorwegvollzug
aufgehoben
.
2
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Schwurgerichtskammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
3
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
Körperverletzung
Todesfolge
Freiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Sicherungsverwahrung
angeordnet
bestimmt
Jahr
Monate
Freiheitsstrafe
Unterbringung
Entziehungsanstalt
vollziehen
sind
.
Sachrüge
gestützte
Revision
Angeklagten
hat
lediglich
Beschlussformel
ersichtlichen
Umfang
Erfolg
.
1
.
Rechtsmittel
Angeklagten
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
Strafausspruch
richtet
;
auch
Maßregelausspruch
hat
Bestand
.
beschwert
Angeklagten
Landgericht
Anordnung
Sicherungsverwahrung
strikte
Verhältnismäßigkeitsprüfung
Sinne
BVerfGE
Zeit
Weitergeltung
§
StGB
Inkrafttreten
verfassungskonformen
gesetzlichen
Neuregelung
aufgestellten
Anforderungen
Grunde
gelegt
hat
Anlasstat
18./19
November
begangen
wurde
mithin
Inkrafttreten
Gesetzes
bundesrechtlichen
Umsetzung
Abstandsgebotes
Recht
Sicherungsverwahrung
5
.
Dezember
.
;
vgl.
Anwendbarkeit
StGB
Maßgabe
strikten
Verhältnismäßigkeitsprüfung
auch
Inkrafttreten
Neuregelung
bis
31
.
Mai
begangene
Straftaten
Urteil
11
.
März
StGB
§
Strikte
Verhältnismäßigkeit
bis
31
.
Mai
begangenen
Anlasstaten
;
Beschluss
17
.
April
NStZ-RR
.
kann
auch
dahinstehen
Landgericht
Prüfung
Eintritts
Rückfallverjährung
Verurteilung
Angeklagten
Vergewaltigung
Tateinheit
Körperverletzung
6
.
Oktober
Recht
Fünfzehnjahresfrist
§
Abs.
Satz
StGB
abgestellt
hat
Wortlaut
Vorschrift
Gesetzesbegründung
vgl.
BT-Drucks
.
S.
sprechen
nur
dann
gilt
Vortat
auch
Anlasstat
Sexualstraftaten
sind
.
jedenfalls
ist
auch
Zugrundelegung
Fünfjahresfrist
§
Abs.
Satz
StGB
Rückfallverjährung
eingetreten
.
2
.
Landgericht
vorgenommene
Bestimmung
Dauer
Maßregel
ist
jedoch
rechtsfehlerhaft
.
Strafkammer
hat
unterlassen
Urteil
mitzuteilen
lange
Unterbringung
Angeklagten
voraussichtlich
erforderlich
sein
wird
vgl.
etwa
Beschluss
4
.
Dezember
.
Dauer
Vorwegvollzugs
ist
so
bemessen
Vollziehung
anschließenden
Unterbringung
Entscheidung
§
Abs.
Satz
StGB
also
Entlassung
Halbstrafenzeitpunkt
möglich
ist
.
neuen
Verhandlung
Entscheidung
berufene
Tatgericht
wird
erneuter
Hinzuziehung
Sachverständigen
Abs.
Satz
Berechnung
vorweg
vollstreckenden
Teils
Freiheitsstrafe
voraussichtlich
notwendige
Therapiedauer
feststellen
Jahren
Monaten
Hälfte
nunmehr
rechtskräftig
erkannten
Freiheitsstrafe
abziehen
müssen
.
wird
überdies
§
Abs.
Satz
StGB
beachten
Reihenfolge
Vollstreckung
Maßregeln
bestimmen
haben
21
.
Dezember
NStZ
.
ist
Unterbringung
Entziehungsanstalt
Zweifel
grundsätzlich
Sicherungsverwahrung
vollstrecken
erfolgreiche
Entziehungskur
Voraussetzungen
Aussetzung
Vollstreckung
Sicherungsverwahrung
Bewährung
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
jedenfalls
günstigere
Voraussetzungen
Resozialisierung
Sicherungsverwahrung
schaffen
kann
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
.
voraussichtlichen
Therapiedauer
handelt
ergänzende
Feststellung
.