BESCHLUSS 15 . Januar Strafsache Körperverletzung Todesfolge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 15 . Januar beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 1 Juli § Abs. Ausspruch Vorwegvollzug aufgehoben . 2 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Schwurgerichtskammer Landgerichts zurückverwiesen . 3 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten Körperverletzung Todesfolge Freiheitsstrafe Jahren verurteilt Unterbringung Entziehungsanstalt Sicherungsverwahrung angeordnet bestimmt Jahr Monate Freiheitsstrafe Unterbringung Entziehungsanstalt vollziehen sind . Sachrüge gestützte Revision Angeklagten hat lediglich Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg . 1 . Rechtsmittel Angeklagten ist unbegründet Sinne § Abs. Strafausspruch richtet ; auch Maßregelausspruch hat Bestand . beschwert Angeklagten Landgericht Anordnung Sicherungsverwahrung strikte Verhältnismäßigkeitsprüfung Sinne BVerfGE Zeit Weitergeltung § StGB Inkrafttreten verfassungskonformen gesetzlichen Neuregelung aufgestellten Anforderungen Grunde gelegt hat Anlasstat 18./19 November begangen wurde mithin Inkrafttreten Gesetzes bundesrechtlichen Umsetzung Abstandsgebotes Recht Sicherungsverwahrung 5 . Dezember . ; vgl. Anwendbarkeit StGB Maßgabe strikten Verhältnismäßigkeitsprüfung auch Inkrafttreten Neuregelung bis 31 . Mai begangene Straftaten Urteil 11 . März StGB § Strikte Verhältnismäßigkeit bis 31 . Mai begangenen Anlasstaten ; Beschluss 17 . April NStZ-RR . kann auch dahinstehen Landgericht Prüfung Eintritts Rückfallverjährung Verurteilung Angeklagten Vergewaltigung Tateinheit Körperverletzung 6 . Oktober Recht Fünfzehnjahresfrist § Abs. Satz StGB abgestellt hat Wortlaut Vorschrift Gesetzesbegründung vgl. BT-Drucks . S. sprechen nur dann gilt Vortat auch Anlasstat Sexualstraftaten sind . jedenfalls ist auch Zugrundelegung Fünfjahresfrist § Abs. Satz StGB Rückfallverjährung eingetreten . 2 . Landgericht vorgenommene Bestimmung Dauer Maßregel ist jedoch rechtsfehlerhaft . Strafkammer hat unterlassen Urteil mitzuteilen lange Unterbringung Angeklagten voraussichtlich erforderlich sein wird vgl. etwa Beschluss 4 . Dezember . Dauer Vorwegvollzugs ist so bemessen Vollziehung anschließenden Unterbringung Entscheidung § Abs. Satz StGB also Entlassung Halbstrafenzeitpunkt möglich ist . neuen Verhandlung Entscheidung berufene Tatgericht wird erneuter Hinzuziehung Sachverständigen Abs. Satz Berechnung vorweg vollstreckenden Teils Freiheitsstrafe voraussichtlich notwendige Therapiedauer feststellen Jahren Monaten Hälfte nunmehr rechtskräftig erkannten Freiheitsstrafe abziehen müssen . wird überdies § Abs. Satz StGB beachten Reihenfolge Vollstreckung Maßregeln bestimmen haben 21 . Dezember NStZ . ist Unterbringung Entziehungsanstalt Zweifel grundsätzlich Sicherungsverwahrung vollstrecken erfolgreiche Entziehungskur Voraussetzungen Aussetzung Vollstreckung Sicherungsverwahrung Bewährung § Abs. Satz Nr. StGB jedenfalls günstigere Voraussetzungen Resozialisierung Sicherungsverwahrung schaffen kann . Aufhebung Feststellungen bedarf . voraussichtlichen Therapiedauer handelt ergänzende Feststellung .