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408 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Strafsache
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
22
.
Mai
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
unerlaubten
Besitzes
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
Tateinheit
Betrug
gefährlicher
Körperverletzung
Nötigung
Freiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
hiergegen
gerichtete
Revision
ist
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Generalbundesanwalt
hat
beantragt
Sache
Landgericht
zurück
verweisen
Verhängung
Maßregel
StGB
neu
befinden
.
Antrag
folgt
Senat
.
1
.
Angeklagte
Algerier
allerdings
befristeter
Duldung
bestandskräftige
Ausweisungsverfügung
besteht
hat
Feststellungen
Landgerichts
betrügerisch
Kokainhändler
mindestens
g
Kokain
erlangt
später
Sprühen
Reizgas
Gewalt
Besitz
Rauschgifts
gehalten
.
gesamten
Tatausführung
stand
so
Urteilsgründe
Einfluss
Kokain
.
Landgericht
hat
Entscheidung
Frage
Unterbringung
Entziehungsanstalt
§
StGB
erörtert
.
2
.
nötigt
hier
vorliegenden
Sachverhaltskonstellation
Aufhebung
Urteils
Punkt
.
Schon
Vorliegen
Voraussetzungen
§
StGB
ist
zweifelhaft
.
Landgericht
geht
zwar
rechtsfehlerfrei
Angeklagten
übermäßiger
Rauschmittelkonsum
gegeben
ist
Jahren
regelmäßig
Kokain
konsumiert
.
Gleichwohl
hat
Tat
zwingend
symptomatischen
Bezug
Angeklagten
Landgericht
Rahmen
Strafzumessung
Angeklagten
unterstellt
hat
.
Tat
mag
auch
begangen
worden
sein
lässt
Größenordnung
uneingeschränkte
Leistungsfähigkeit
offenbarenden
Raffinesse
Tatausführung
Beschaffungsdelikt
charakterisieren
Befriedigung
Sucht
zielte
.
Insoweit
steht
Betäubungsmitteldelikt
weniger
inneren
Beziehung
Sucht
ist
vielmehr
Mittel
Erlangung
erheblicher
wirtschaftlicher
Werte
.
Sinne
§
StGB
erforderlicher
symptomatischer
Zusammenhang
Betäubungsmittelabhängigkeit
Tat
kann
nämlich
auch
Betäubungsmittelstraftaten
fehlen
allein
Finanzierung
allgemeinen
Lebensbedarfs
mittelbar
auch
Betäubungsmittelkonsums
dienen
vgl.
StGB
Hang
Zusammenhang
symptomatischer
.
liegt
abgeurteilten
Tat
zumindest
.
Landgericht
hätte
aber
Besonderheiten
Person
Angeklagten
Anordnung
§
StGB
absehen
dürfen
.
Gesetzesnovelle
16
Juli
wurde
ursprünglich
zwingend
vorgeschriebene
Rechtsfolge
Unterbringung
Soll-Vorschrift
umgestaltet
.
gesetzliche
Neuregelung
räumt
Tatrichter
Möglichkeit
Unterbringung
§
StGB
Ausnahmefällen
abzusehen
.
Regierungsbegründung
Gesetzesentwurf
sollte
nämlich
gerade
ausreisepflichtigen
Ausländern
Möglichkeit
eröffnet
werden
Unterbringung
§
StGB
Abstand
nehmen
BT-Drucks
S.
.
gilt
insbesondere
dann
noch
erhebliche
sprachliche
Verständigungsprobleme
hinzukommen
auch
Erfolg
versprechende
Therapie
schon
unzulänglichen
Therapeuten
kaum
vorstellbar
wäre
.
Ausnahmefall
liegt
hier
.
Allerdings
weist
Generalbundesanwalt
zutreffend
Entscheidung
Anwendung
§
StGB
eingeschränkten
Ermessen
Tatrichters
steht
Ermessensentscheidung
Revisionsgericht
nachprüfbar
darstellen
muss
.
landgerichtliche
Urteil
§
StGB
gänzlich
unerörtert
gelassen
hat
entspricht
Vorgaben
.
Senat
sieht
aber
hier
gegebenen
besonderen
Sachverhaltskonstellation
Sache
Landgericht
zurückzuverweisen
andere
Entscheidung
Sache
praktisch
ausgeschlossen
erscheint
.
Übrigen
hat
Angeklagte
Nichtanwendung
§
StGB
ausdrücklich
beanstandet
.
3
.
Aufhebungsantrags
Generalbundesanwalts
Nichtverhängung
Maßregel
§
StGB
kann
Senat
§
Abs.
StPO
Beschluss
entscheiden
Revision
insgesamt
verwerfen
vgl.
Beschluss
17
.
September
.
Anordnung
Maßregel
würde
nämlich
allein
Gunsten
Angeklagten
wirken
Abs.
Verwerfung
.
Raum
Brause