BESCHLUSS 28 . Oktober Strafsache unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 22 . Mai wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten unerlaubten Besitzes Betäubungsmitteln geringer Menge Tateinheit Betrug gefährlicher Körperverletzung Nötigung Freiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . hiergegen gerichtete Revision ist unbegründet Sinne § Abs. . Generalbundesanwalt hat beantragt Sache Landgericht zurück verweisen Verhängung Maßregel StGB neu befinden . Antrag folgt Senat . 1 . Angeklagte Algerier allerdings befristeter Duldung bestandskräftige Ausweisungsverfügung besteht hat Feststellungen Landgerichts betrügerisch Kokainhändler mindestens g Kokain erlangt später Sprühen Reizgas Gewalt Besitz Rauschgifts gehalten . gesamten Tatausführung stand so Urteilsgründe Einfluss Kokain . Landgericht hat Entscheidung Frage Unterbringung Entziehungsanstalt § StGB erörtert . 2 . nötigt hier vorliegenden Sachverhaltskonstellation Aufhebung Urteils Punkt . Schon Vorliegen Voraussetzungen § StGB ist zweifelhaft . Landgericht geht zwar rechtsfehlerfrei Angeklagten übermäßiger Rauschmittelkonsum gegeben ist Jahren regelmäßig Kokain konsumiert . Gleichwohl hat Tat zwingend symptomatischen Bezug Angeklagten Landgericht Rahmen Strafzumessung Angeklagten unterstellt hat . Tat mag auch begangen worden sein lässt Größenordnung uneingeschränkte Leistungsfähigkeit offenbarenden Raffinesse Tatausführung Beschaffungsdelikt charakterisieren Befriedigung Sucht zielte . Insoweit steht Betäubungsmitteldelikt weniger inneren Beziehung Sucht ist vielmehr Mittel Erlangung erheblicher wirtschaftlicher Werte . Sinne § StGB erforderlicher symptomatischer Zusammenhang Betäubungsmittelabhängigkeit Tat kann nämlich auch Betäubungsmittelstraftaten fehlen allein Finanzierung allgemeinen Lebensbedarfs mittelbar auch Betäubungsmittelkonsums dienen vgl. StGB Hang Zusammenhang symptomatischer . liegt abgeurteilten Tat zumindest . Landgericht hätte aber Besonderheiten Person Angeklagten Anordnung § StGB absehen dürfen . Gesetzesnovelle 16 Juli wurde ursprünglich zwingend vorgeschriebene Rechtsfolge Unterbringung Soll-Vorschrift umgestaltet . gesetzliche Neuregelung räumt Tatrichter Möglichkeit Unterbringung § StGB Ausnahmefällen abzusehen . Regierungsbegründung Gesetzesentwurf sollte nämlich gerade ausreisepflichtigen Ausländern Möglichkeit eröffnet werden Unterbringung § StGB Abstand nehmen BT-Drucks S. . gilt insbesondere dann noch erhebliche sprachliche Verständigungsprobleme hinzukommen auch Erfolg versprechende Therapie schon unzulänglichen Therapeuten kaum vorstellbar wäre . Ausnahmefall liegt hier . Allerdings weist Generalbundesanwalt zutreffend Entscheidung Anwendung § StGB eingeschränkten Ermessen Tatrichters steht Ermessensentscheidung Revisionsgericht nachprüfbar darstellen muss . landgerichtliche Urteil § StGB gänzlich unerörtert gelassen hat entspricht Vorgaben . Senat sieht aber hier gegebenen besonderen Sachverhaltskonstellation Sache Landgericht zurückzuverweisen andere Entscheidung Sache praktisch ausgeschlossen erscheint . Übrigen hat Angeklagte Nichtanwendung § StGB ausdrücklich beanstandet . 3 . Aufhebungsantrags Generalbundesanwalts Nichtverhängung Maßregel § StGB kann Senat § Abs. StPO Beschluss entscheiden Revision insgesamt verwerfen vgl. Beschluss 17 . September . Anordnung Maßregel würde nämlich allein Gunsten Angeklagten wirken Abs. Verwerfung . Raum Brause