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3.7 KiB

NAMEN
12
.
April
Strafsache
Betruges
u.a.
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
12
.
April
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
Richter
Prof.
Dr.
beisitzende
Richter
Staatsanwältin
Bundesgerichtshof
Vertreterin
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizhauptsekretärin
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
2
.
Juni
wird
verworfen
.
Angeklagte
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
Betruges
Fällen
versuchten
Betruges
Tateinheit
Urkundenfälschung
Fällen
versuchten
Betruges
Fällen
Missbrauchs
Berufsbezeichnungen
Tateinheit
Hausfriedensbruch
versuchter
Nötigung
Schuldunfähigkeit
freigesprochen
Unterbringung
psychiatrischen
Krankenhaus
angeordnet
.
Urteilsverkündung
hat
Angeklagte
zwar
zunächst
Rechtsmittelverzicht
erklärt
jedoch
Widerruf
Verzichts
rechtzeitig
Revision
eingelegt
allgemeinen
Sachrüge
begründet
.
1
.
Zulässigkeit
Revision
hat
Senat
Beschluss
24
.
Februar
bereits
bindend
entschieden
.
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
zurückgewiesen
Revision
§
Abs.
unzulässig
verwerfen
.
hat
Rechtsmittelverzicht
Angeklagten
unwirksam
folglich
Revision
zulässig
erachtet
.
anders
Fällen
Gewährung
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Entscheidungen
Revisionsführers
Abs.
vermochte
Senat
Vorabentscheidung
Zulässigkeit
gesondert
treffen
.
Wortlaut
Systematik
§
Abs.
stehen
.
Verfahrensweise
ist
sogar
grundsätzlich
geeignet
Chancen
Revisionsführers
Gehör
Veranlassung
Generalbundesanwalts
schriftlichen
Stellungnahme
sachlichen
Gehalt
Revision
verbessern
freilich
Möglichkeit
nachgeschobenen
Verwerfungsantrags
sachlichen
Gründen
.
Stellungnahme
hat
Generalbundesanwalt
hier
indessen
verweigert
bisheriger
Praxis
Hilfsanträgen
§
Abs.
.
2
.
Sache
bleibt
Rechtsmittel
Erfolg
.
tatsächlichen
Feststellungen
Angeklagten
Zustand
Schuldunfähigkeit
begangenen
Taten
Schalten
kostspieliger
Anzeigen
Tageszeitungen
Zeitschriften
Zahlungswillen
-fähigkeit
Versuche
Konteneröffnungen
Erwerbs
wertvoller
Sachgüter
Verwendung
Falsifikaten
Versuche
betrügerischen
Erlangens
Versicherungszusagen
Bedrängen
Angehörigen
Schufa
angeblicher
Rechtsanwalt
rechtliche
Würdigung
sind
rechtsfehlerfrei
.
Auch
Anwendung
StGB
Beschwerdeführer
nunmehr
ausdrücklich
wendet
ist
rechtlich
beanstanden
.
zugrunde
liegenden
Befund
krankhaften
seelischen
Störung
Form
bipolaren
affektiven
Störung
begleitet
Autismus
Panikstörung
Steuerungsfähigkeit
Angeklagten
Begehung
Taten
sicher
aufgehoben
hat
Gefahr
weiterer
erheblicher
Straftaten
begründet
hat
Landgericht
rechtsfehlerfreie
Beweiswürdigung
gestützt
.
hat
Urteilsgründen
Einzelnen
dargelegte
S.
.
.
Gutachten
psychiatrischen
Sachverständigen
verwertet
widerspruchsfrei
erweist
rechtlich
beanstandenden
Ausgangspunkten
aufbaut
.
Bewertung
achtens
ist
Teil
Tatgericht
gemäß
§
obliegenden
Beweiswürdigung
vgl.
Urteile
8
.
März
BGHSt
15
.
Januar
NStZ
308
;
Schoreit
KK
6
.
Aufl
.
.
.
Landgericht
hat
Gutachten
schlüssig
überzeugend
erachtet
.
hat
namentlich
nachvollziehbar
Grund
weiteren
persönlichen
Entwicklung
Angeklagten
begründet
Richtigkeit
abweichenden
Beurteilung
früheren
Sachverständigengutachten
überzeugt
hat
lediglich
Persönlichkeitsstörung
Angeklagten
angenommen
hatten
.
Landgericht
hat
rechtsfehlerfrei
dargelegt
Voraussetzungen
Aussetzung
Maßregelvollstreckung
§
StGB
derzeit
vorliegen
.
Senat
weist
allerdings
Höhe
Angeklagten
verursachten
erstrebten
Vermögensschäden
insgesamt
Blick
Gewicht
Taten
ausgehende
Gemeingefährlichkeit
Verhältnismäßigkeitsgründen
nur
begrenzte
Vollstreckungsdauer
Angaben
Verteidigers
Senatsbeschlusses
Zulässigkeit
Revision
bereits
weiterhin
vollzogenen
Maßregel
gestatten
wird
vgl.
BVerfGE
.
.
Raum
Brause
König