NAMEN 12 . April Strafsache Betruges u.a. 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 12 . April teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Richter Dr. Richter Dr. Richter Richter Prof. Dr. beisitzende Richter Staatsanwältin Bundesgerichtshof Vertreterin Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Justizhauptsekretärin Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 2 . Juni wird verworfen . Angeklagte hat Kosten Rechtsmittels tragen . Gründe Landgericht hat Angeklagten Vorwurf Betruges Fällen versuchten Betruges Tateinheit Urkundenfälschung Fällen versuchten Betruges Fällen Missbrauchs Berufsbezeichnungen Tateinheit Hausfriedensbruch versuchter Nötigung Schuldunfähigkeit freigesprochen Unterbringung psychiatrischen Krankenhaus angeordnet . Urteilsverkündung hat Angeklagte zwar zunächst Rechtsmittelverzicht erklärt jedoch Widerruf Verzichts rechtzeitig Revision eingelegt allgemeinen Sachrüge begründet . 1 . Zulässigkeit Revision hat Senat Beschluss 24 . Februar bereits bindend entschieden . hat Antrag Generalbundesanwalts zurückgewiesen Revision § Abs. unzulässig verwerfen . hat Rechtsmittelverzicht Angeklagten unwirksam folglich Revision zulässig erachtet . anders Fällen Gewährung Wiedereinsetzung vorigen Stand Entscheidungen Revisionsführers Abs. vermochte Senat Vorabentscheidung Zulässigkeit gesondert treffen . Wortlaut Systematik § Abs. stehen . Verfahrensweise ist sogar grundsätzlich geeignet Chancen Revisionsführers Gehör Veranlassung Generalbundesanwalts schriftlichen Stellungnahme sachlichen Gehalt Revision verbessern freilich Möglichkeit nachgeschobenen Verwerfungsantrags sachlichen Gründen . Stellungnahme hat Generalbundesanwalt hier indessen verweigert bisheriger Praxis Hilfsanträgen § Abs. . 2 . Sache bleibt Rechtsmittel Erfolg . tatsächlichen Feststellungen Angeklagten Zustand Schuldunfähigkeit begangenen Taten Schalten kostspieliger Anzeigen Tageszeitungen Zeitschriften Zahlungswillen -fähigkeit Versuche Konteneröffnungen Erwerbs wertvoller Sachgüter Verwendung Falsifikaten Versuche betrügerischen Erlangens Versicherungszusagen Bedrängen Angehörigen Schufa angeblicher Rechtsanwalt rechtliche Würdigung sind rechtsfehlerfrei . Auch Anwendung StGB Beschwerdeführer nunmehr ausdrücklich wendet ist rechtlich beanstanden . zugrunde liegenden Befund krankhaften seelischen Störung Form bipolaren affektiven Störung begleitet Autismus Panikstörung Steuerungsfähigkeit Angeklagten Begehung Taten sicher aufgehoben hat Gefahr weiterer erheblicher Straftaten begründet hat Landgericht rechtsfehlerfreie Beweiswürdigung gestützt . hat Urteilsgründen Einzelnen dargelegte S. . . Gutachten psychiatrischen Sachverständigen verwertet widerspruchsfrei erweist rechtlich beanstandenden Ausgangspunkten aufbaut . Bewertung achtens ist Teil Tatgericht gemäß § obliegenden Beweiswürdigung vgl. Urteile 8 . März BGHSt 15 . Januar NStZ 308 ; Schoreit KK 6 . Aufl . . . Landgericht hat Gutachten schlüssig überzeugend erachtet . hat namentlich nachvollziehbar Grund weiteren persönlichen Entwicklung Angeklagten begründet Richtigkeit abweichenden Beurteilung früheren Sachverständigengutachten überzeugt hat lediglich Persönlichkeitsstörung Angeklagten angenommen hatten . Landgericht hat rechtsfehlerfrei dargelegt Voraussetzungen Aussetzung Maßregelvollstreckung § StGB derzeit vorliegen . Senat weist allerdings Höhe Angeklagten verursachten erstrebten Vermögensschäden insgesamt Blick Gewicht Taten ausgehende Gemeingefährlichkeit Verhältnismäßigkeitsgründen nur begrenzte Vollstreckungsdauer Angaben Verteidigers Senatsbeschlusses Zulässigkeit Revision bereits weiterhin vollzogenen Maßregel gestatten wird vgl. BVerfGE . . Raum Brause König