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2.4 KiB

BESCHLUSS
8
November
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
November
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
21
.
Juni
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Steuerhinterziehung
mittelbarer
Falschbeurkundung
Verschaffens
falschen
amtlichen
Ausweisen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
verurteilt
.
hat
Diamanten
Gesamtwert
Millionen
USDollar
Pässe
falschen
Personalien
eingezogen
.
Verletzung
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
Erörterung
bedarf
lediglich
Verurteilung
Angeklagten
Mittäterschaft
begangener
Steuerhinterziehung
:
Feststellungen
Landgerichts
setzte
Angeklagte
US-amerikanischer
Staatsangehöriger
Frühjahr
Heimatland
Verdachts
erheblicher
Wirtschaftsstraftaten
.
ließ
näher
bekannte
Person
Diamanten
Wert
insgesamt
Millionen
DM
einführen
eingeführten
Diamanten
zuständigen
Finanzbehörden
gestellt
wurden
.
wurden
italienische
Einfuhrumsatzsteuern
Höhe
knapp
Millionen
DM
hinterzogen
.
Verurteilung
Angeklagten
Tat
begegnet
rechtlichen
Bedenken
.
Zwar
hat
Angeklagte
ausschließlich
italienische
Einfuhrumsatzsteuern
hinterzogen
eingeführten
Diamanten
zollfrei
waren
.
steht
indes
Aburteilung
Tat
.
Abs.
Satz
gelten
Absätze
§
auch
dann
Tat
Eingangsabgaben
bezieht
anderen
Mitgliedsstaat
Europäischen
Gemeinschaften
verwaltet
werden
.
Blankettvorschrift
§
wird
Fällen
materiellen
Vorschriften
ausgefüllt
betreffende
Staat
Steuertatbestände
normiert
hat
.
Tatbestände
Erhebung
Eingangsabgaben
regeln
entsprechenden
Vorschriften
Ausfüllungsnormen
hinreichend
bestimmt
sind
ist
Grundlage
deutschen
Steuerrechts
vergleichenden
Wertung
festzustellen
vgl.
§
Abs.
Eingangsabgaben
.
Einfuhrumsatzsteuer
handelt
Eingangsabgabe
Sinne
Abs.
Satz
AO
.
ist
unerheblich
betroffene
Mitgliedsstaat
Eingangsabgaben
Europäischen
Gemeinschaften
hier
selbst
verwaltet
.
Auch
eigenen
Eingangsabgaben
werden
jeweiligen
Mitgliedsstaat
verwaltet
vgl.
Kohlmann
Steuerstrafrecht
.
Aufl
.
Rdn
.
;
Hübschmann/Hepp/Spitaler
Abgabenordnung
Finanzgerichtsordnung
Rdn
.
;
Abgabenordnung
5
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Schließlich
steht
auch
Tatsache
US-amerikanische
Angeklagte
Tat
begangen
hat
auch
Taterfolg
ausschließlich
dort
eingetreten
ist
Verurteilung
Angeklagten
.
§
Abs.
gilt
Strafvorschrift
§
auch
Taten
Geltungsbereiches
Abgabenordnung
begangen
werden
.
Raum
Brause