BESCHLUSS 8 November Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 November beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 21 . Juni wird § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten Steuerhinterziehung mittelbarer Falschbeurkundung Verschaffens falschen amtlichen Ausweisen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren verurteilt . hat Diamanten Gesamtwert Millionen USDollar Pässe falschen Personalien eingezogen . Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten bleibt Erfolg . Erörterung bedarf lediglich Verurteilung Angeklagten Mittäterschaft begangener Steuerhinterziehung : Feststellungen Landgerichts setzte Angeklagte US-amerikanischer Staatsangehöriger Frühjahr Heimatland Verdachts erheblicher Wirtschaftsstraftaten . ließ näher bekannte Person Diamanten Wert insgesamt Millionen DM einführen eingeführten Diamanten zuständigen Finanzbehörden gestellt wurden . wurden italienische Einfuhrumsatzsteuern Höhe knapp Millionen DM hinterzogen . Verurteilung Angeklagten Tat begegnet rechtlichen Bedenken . Zwar hat Angeklagte ausschließlich italienische Einfuhrumsatzsteuern hinterzogen eingeführten Diamanten zollfrei waren . steht indes Aburteilung Tat . Abs. Satz gelten Absätze § auch dann Tat Eingangsabgaben bezieht anderen Mitgliedsstaat Europäischen Gemeinschaften verwaltet werden . Blankettvorschrift § wird Fällen materiellen Vorschriften ausgefüllt betreffende Staat Steuertatbestände normiert hat . Tatbestände Erhebung Eingangsabgaben regeln entsprechenden Vorschriften Ausfüllungsnormen hinreichend bestimmt sind ist Grundlage deutschen Steuerrechts vergleichenden Wertung festzustellen vgl. § Abs. Eingangsabgaben . Einfuhrumsatzsteuer handelt Eingangsabgabe Sinne Abs. Satz AO . ist unerheblich betroffene Mitgliedsstaat Eingangsabgaben Europäischen Gemeinschaften hier selbst verwaltet . Auch eigenen Eingangsabgaben werden jeweiligen Mitgliedsstaat verwaltet vgl. Kohlmann Steuerstrafrecht . Aufl . Rdn . ; Hübschmann/Hepp/Spitaler Abgabenordnung Finanzgerichtsordnung Rdn . ; Abgabenordnung 5 . Aufl . Rdn . . Schließlich steht auch Tatsache US-amerikanische Angeklagte Tat begangen hat auch Taterfolg ausschließlich dort eingetreten ist Verurteilung Angeklagten . § Abs. gilt Strafvorschrift § auch Taten Geltungsbereiches Abgabenordnung begangen werden . Raum Brause