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1168 lines
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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
§
Abs.
§
Abs.
Satz
ausländische
Vorverurteilung
innerstaatlichen
Maßstäben
gemessen
gesamtstrafenfähig
wäre
ist
Rahmen
allgemeinen
Strafzumessung
Blick
Gesamtstrafübel
berücksichtigen
.
Beschluss
27
.
Januar
BESCHLUSS
27
.
Januar
Strafsache
1
.
2
.
3
.
Betruges
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
27
.
Januar
beschlossen
:
1
.
Antrag
Angeklagten
setzung
vorigen
Stand
Versäumung
Frist
Anbringung
Verfahrensrüge
wird
zurückgewiesen
.
2
.
Revision
Urteil
Landgerichts
20
November
wird
§
Abs.
unbegründet
Maßgabe
§
Abs.
verworfen
Angeklagte
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monat
weiteren
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ist
.
3
.
Revisionen
Angeklagten
genannte
Urteil
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
4
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
terbetruges
Fällen
jeweils
Tateinheit
Urkundenfälschung
Hehlerei
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
Angeklagten
Computerbetruges
Fällen
jeweils
Tateinheit
Urkundenfälschung
lerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
.
Vollstreckung
Gesamtfreiheitsstrafen
hat
Angeklagte
Bewährung
ausgesetzt
.
Angeklagten
hat
kammer
Urkundenfälschung
Fällen
Betruges
Einbeziehung
Einzelstrafen
bislang
vollstreckten
amtsgerichtlichen
Urteil
21
.
Juni
Auflösung
dort
gebildeten
Gesamtgeldstrafe
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahr
Monat
verurteilt
weitere
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
Urkundenfälschung
Fällen
versuchten
Betruges
Betruges
Fällen
Fall
Tateinheit
Urkundenfälschung
verhängt
.
formelle
sachlichrechtliche
gestützten
Revisionen
Angeklagten
bleiben
zutreffenden
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
;
hat
Revision
Angeklagten
Strafausspruch
geringem
Umfang
Erfolg
;
Übrigen
ist
unbegründet
§
Abs.
.
1
.
Angeklagten
sind
Schuldspruch
Einzelstrafen
erste
Gesamtstrafausspruch
IV
.
Urteilsgründe
frei
Rechtsfehlern
.
Auch
Rüge
Verletzung
Art
.
Abs.
Satz
Versehens
Zustellung
Urteils
dringt
.
Sachrüge
vermag
Senat
geltend
gemachten
Rechtsfehler
hier
überprüfen
.
Fall
erforderliche
Rüge
rechtsstaatswidrigen
kompensationspflichtigen
Verfahrensverzögerung
hat
Angeklagte
fristgerecht
angebracht
vgl.
Art
.
Abs.
Satz
Verfahrensverzögerung
.
Ablauf
Revisionsbegründungsfrist
Beschwerdeführer
gestellte
Antrag
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
lung
Begründung
Rüge
ist
schon
unzulässig
Beschwerdeführer
Verfahrensrüge
erneut
formgerecht
ausgeführt
versäumte
Handlung
fristgerecht
nachgeholt
hat
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
.
unvollständigen
Rügevortrag
vermag
Senat
entnehmen
Verzögerung
konkret
geltend
gemachten
Zustellungsmangels
eingetreten
gegebenenfalls
kompensieren
ist
.
erforderliche
Berechnung
gestaffelten
Höchstfristen
§
Abs.
vornehmen
können
wäre
zumindest
Anzahl
Hauptverhandlungstage
mitzuteilen
gewesen
.
2
.
Begründung
zweiten
Urteil
gebildeten
Gesamtfreiheitsstrafe
.
Urteilsgründe
begegnet
durchgreifenden
sachlichrechtlichen
Bedenken
.
Strafkammer
hat
zwar
Recht
Amtsgericht
.
rechtskräftiges
Urteil
21
.
Juni
verhängten
Einzelgeldstrafen
Einzelfreiheitsstrafen
Fälle
II.1
Urteilsgründe
nachträgliche
Gesamtfreiheitsstrafe
gebildet
.
hat
auch
Zäsurwirkung
amtsgerichtlichen
Verurteilung
verbundenen
Nachteil
bildender
Gesamtfreiheitsstrafen
noch
hinreichend
berücksichtigt
.
Erwägungen
Strafkammer
sind
indes
lückenhaft
ausländische
Vorverurteilung
Rahmen
Gesamtstrafenbildung
soweit
ersichtlich
unberücksichtigt
geblieben
ist
:
Vorverurteilung
hat
Landgericht
festgestellt
Beschwerdeführer
anlässlich
Diebstahls
Frühjahr
verhaftet
viermonatigen
Freiheitsstrafe
verurteilt
worden
ist
.
Freiheitsstrafe
verbüßte
Juni
S.
.
Zwar
war
nachträgliche
Gesamtstrafe
Sinne
§
StGB
dänischen
Erkenntnis
übrigen
Strafkammer
festgesetzten
Einzelfreiheitsstrafen
bilden
.
Ausland
verhängte
Strafen
sind
nachträglichen
Gesamtstrafenbildung
§
StGB
zugänglich
Gesamtstrafe
ausländischen
richt
verhängten
Strafe
schon
verbundenen
Eingriffs
Vollstreckbarkeit
ausgeschlossen
ist
vgl.
BGHSt
;
StGB
Abs.
Satz
Härteausgleich
;
NStZ
.
Rücksicht
insoweit
tragende
Entscheidung
2
.
Strafsenats
Bundesgerichtshofs
StGB
§
Abs.
Satz
Härteausgleich
musste
Tatgericht
auch
veranlasst
sehen
Rechtsprechung
Recht
Gesamtstrafenbildung
entwickelten
Rechtsgedanken
sogenannten
Härteausgleichs
Fall
übertragen
.
Härteausgleich
Art
scheidet
Aburteilung
Ausland
begangener
Straftaten
entsprechender
rechtlicher
tatsächlicher
Voraussetzungen
grundsätzlich
allenfalls
theoretisch
Aspekt
stellvertretenden
Strafrechtspflege
möglich
ist
§
Abs.
Nr.
StGB
.
Nachteilsausgleich
unterbliebene
Gesamtstrafenbildung
sei
Fällen
geboten
Möglichkeit
Verhängung
milderen
Strafe
einzigen
Verfahren
tatsächlich
nie
bestanden
habe
.
So
lag
Falle
polnischen
Angeklagten
auch
hier
.
Anfrageverfahren
2
.
Strafsenats
Beschluss
29
.
Oktober
geäußerten
Bedenken
Ausgangsüberlegung
vgl.
hält
erkennende
Senat
allerdings
ausdrücklich
.
vermag
insbesondere
2
.
Strafsenat
vorgenommenen
Auslegung
Rahmenbeschlusses
Rates
24
Juli
Berücksichtigung
anderen
Mitgliedstaaten
Europäischen
Union
ergangenen
Verurteilungen
neuen
Strafverfahren
.
15
.
August
S.
folgen
Rechtsfolgen
Behandlung
grundsätzlich
gesamtstrafenfähiger
Verurteilungen
Ausland
deutschem
Strafrecht
herzuleiten
seien
aaO
.
Freilich
bezweckt
Rahmenbeschluss
anderen
Mitgliedstaat
ergangene
Verurteilungen
vollstreckt
werden
vgl.
Art
.
Abs.
Erwägungsgrund
Satz
schlusses
.
anderen
Staat
ergangene
Verurteilungen
müssen
Willen
Rates
indes
Maße
berücksichtigt
werden
Inland
innerstaatlichem
Recht
ergangene
Verurteilungen
sollten
gleichwertige
Wirkungen
entfalten
Inland
ergangene
Entscheidung
Erwägungsgründe
Satz
Rahmenbeschlusses
.
Schon
entnimmt
Senat
Gebot
Berücksichtigung
früherer
Verurteilungen
anderen
Mitgliedstaaten
deutschen
Strafzumessungsrecht
.
Dementsprechend
heißt
Beschlussempfehlung
Rechtsausschusses
Deutsches
Bundestages
1
Juli
Beschränkung
Ausgleichs
ausländische
Verurteilungen
Taten
zugrunde
liegen
auch
deutsches
Strafrecht
hätte
Anwendung
finden
können
wäre
hingegen
Verurteilungen
anderen
EU-Staaten
Vorgaben
Rahmenbeschlusses
Beschränkung
vorsieht
vereinbaren
BT-Drucks
.
S.
.
Anfrageverfahren
Divergenz
Rechtsauffassung
2
.
Strafsenats
ist
gleichwohl
veranlasst
§
Abs.
Satz
.
2
.
Strafsenat
zieht
abweichende
Auslegung
Rahmenbeschlusses
lediglich
ergänzend
Versagung
entsprechenden
Anwendung
Härteausgleichs
unterbliebener
Gesamtstrafenbildung
Verurteilungen
Ausland
.
Wird
Begriff
Härteausgleichs
zutreffend
eng
Einzelfall
entgangene
Rechtsvorteile
grundsätzlich
anwendbarer
innerstaatlicher
Gesamtstrafenbildung
bezogen
vgl.
näher
.
ist
Fall
hier
vorliegenden
Art
Tat
anzuwenden
.
Auch
Vorlageverfahren
Art
.
ist
angezeigt
.
Rahmenbeschluss
enthaltenen
Recht
Mitgliedstaaten
jeweils
unmittelbar
wirkenden
Gebot
vgl.
nur
Urteil
10
.
Juni
Rs-C
Pupino
gegenseitiger
Rücksichtnahme
strafgerichtliche
Verurteilungen
anderer
Mitgliedstaaten
kann
nationalen
Gerichte
deutschen
Strafrecht
weiteres
Geltung
verschafft
werden
.
entsprechende
Anwendung
sogenannten
Härteausgleichs
ist
zwingend
erforderlich
.
Zureichend
ist
Berücksichtigung
gemessen
innerstaatlichen
Maßstäben
gesamtstrafenfähigen
ausländischen
Vorverurteilung
Rahmen
allgemeinen
tatrichterlichen
Strafzumessung
§
StGB
ähnlich
NStZ-RR
.
freilich
ist
gemeinschaftsrechtlich
eindeutig
geboten
.
entspricht
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
Rücksicht
Wirkungen
Strafe
künftige
Leben
Angeklagten
erwarten
sind
Gesamtstrafübel
Festsetzung
neuen
Strafe
§
Abs.
Satz
StGB
Blick
behalten
werden
muss
vgl.
BGHSt
;
Theune
StGB
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
.
Tatrichter
hat
grundsätzlich
gesamte
Gewicht
verhängten
Strafe
Folgen
Entscheidung
einzustellen
vgl.
nur
aaO
;
Praxis
Strafzumessung
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
.
.
Sinne
ist
neuerlichen
Verurteilung
drohender
Widerruf
vormals
gewährten
Strafaussetzung
Bewährung
insgesamt
längerer
Freiheitsentzug
berücksichtigen
vgl.
BGHSt
aaO
.
Gleiches
gilt
drohende
Ist-Ausweisung
Einzelfall
außergewöhnliche
Härte
Angeklagten
darstellt
vgl.
StGB
§
Abs.
Ausländer
dienstrechtliche
Folgen
Verurteilung
vgl.
StGB
§
Abs.
Schuldausgleich
18
;
.
.
allgemeinen
strafzumessungsrechtlichen
Sinne
verstandene
Gesamtstrafübel
ist
auch
etwa
deckungsgleich
2
.
Strafsenat
Fälle
vorliegenden
Art
ausgeschlossenen
sogenannten
Härteausgleich
.
Härteausgleich
spezifischen
systemimmanenten
Zufälligkeiten
Gesamtstrafenbildung
geschuldeten
Nachteilen
Rechnung
tragen
soll
vgl.
12
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
;
Bringewat
Bildung
Gesamtstrafe
Rdn
.
.
hat
Gesichtspunkt
Gesamtstrafübels
Auswirkungen
Strafe
Angeklagten
Blick
.
Rücksicht
ausländische
Vorverurteilung
bewirkte
Zusatzbelastung
kann
letztlich
auch
Unterschied
machen
gesamtstrafenfähige
Vorverurteilung
Mitgliedstaat
Drittstaat
herrührt
.
gebietet
schon
Grundsatz
Strafgerechtigkeit
.
jedenfalls
gemeinschaftsrechtlichen
Gebot
gegenseitiger
Rücksichtnahme
Rechnung
tragen
ist
Erörterung
ausländischen
Vorverurteilung
möglicherweise
verbundenen
Gesamtstrafübels
schriftlichen
Urteilsgründen
regelmäßig
notwendig
.
Gründen
Strafgerechtigkeit
muss
auch
feststehende
entsprechende
Bestrafungen
Drittländern
gelten
.
Strafzumessung
muss
erkennen
lassen
Umstand
strafmildernde
Wirkung
beigemessen
worden
ist
.
grundsätzlicher
Geltung
gesetzlichen
Grenzen
Strafrahmen
vgl.
NStZ-RR
wird
ganz
anders
hier
gelagerten
Fällen
Anwendung
Vollstreckungslösung
erwägen
sein
vgl.
BGHSt
8
.
Dezember
.
m
.
Aufnahme
BGHSt
bestimmt
Fall
mehr
möglicher
Gesamtstrafenbildung
Geldstrafe
lebenslanger
Freiheitsstrafe
.
Ermangelung
echten
Härteausgleichs
vgl.
26
.
Januar
hält
Senat
zunächst
indes
generelle
Anwendung
Vollstreckungslösung
Fälle
Art
zwingend
.
3
.
Landgericht
hat
hier
unterlassen
zweiten
Gesamtfreiheitsstrafe
dänischen
Vorverurteilung
verbundene
Gesamtstrafübel
Urteilsgründen
darzulegen
.
Höhe
Einzelstrafen
engen
zeitlichen
Zusammenhangs
war
ausdrückliche
Erörterung
hier
auch
ausnahmsweise
entbehrlich
vgl.
NStZ
.
Beruhen
Rechtsfehler
vermag
Senat
auszuschließen
;
liegt
vielmehr
Ermangelung
-9-
menhängender
Strafmilderung
Hand
.
Hintergrund
ansonsten
ausführlichen
Strafzumessungserwägungen
Strafkammer
Vermeidung
weiterer
Verfahrensverzögerung
Kürze
Ausland
verhängten
Strafe
begrenzten
strafmildernden
Wirkung
sieht
Senat
Teilaufhebung
Zurückverweisung
;
vermindert
betroffene
zweite
Gesamtfreiheitsstrafe
entsprechend
§
Abs.
Monate
vgl.
NStZ-RR
.
geringen
Teilerfolgs
Revision
angeklagten
hält
Senat
unbillig
auch
Angeklagten
vollen
Rechtsmittelkosten
belasten
§
Abs.
.
Raum
König