Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB § Abs. § Abs. Satz ausländische Vorverurteilung innerstaatlichen Maßstäben gemessen gesamtstrafenfähig wäre ist Rahmen allgemeinen Strafzumessung Blick Gesamtstrafübel berücksichtigen . Beschluss 27 . Januar BESCHLUSS 27 . Januar Strafsache 1 . 2 . 3 . Betruges 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 27 . Januar beschlossen : 1 . Antrag Angeklagten setzung vorigen Stand Versäumung Frist Anbringung Verfahrensrüge wird zurückgewiesen . 2 . Revision Urteil Landgerichts 20 November wird § Abs. unbegründet Maßgabe § Abs. verworfen Angeklagte Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monat weiteren Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ist . 3 . Revisionen Angeklagten genannte Urteil werden § Abs. unbegründet verworfen . 4 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Landgericht hat Angeklagten terbetruges Fällen jeweils Tateinheit Urkundenfälschung Hehlerei Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten Angeklagten Computerbetruges Fällen jeweils Tateinheit Urkundenfälschung lerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt . Vollstreckung Gesamtfreiheitsstrafen hat Angeklagte Bewährung ausgesetzt . Angeklagten hat kammer Urkundenfälschung Fällen Betruges Einbeziehung Einzelstrafen bislang vollstreckten amtsgerichtlichen Urteil 21 . Juni Auflösung dort gebildeten Gesamtgeldstrafe Gesamtfreiheitsstrafe Jahr Monat verurteilt weitere Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten Urkundenfälschung Fällen versuchten Betruges Betruges Fällen Fall Tateinheit Urkundenfälschung verhängt . formelle sachlichrechtliche gestützten Revisionen Angeklagten bleiben zutreffenden Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg ; hat Revision Angeklagten Strafausspruch geringem Umfang Erfolg ; Übrigen ist unbegründet § Abs. . 1 . Angeklagten sind Schuldspruch Einzelstrafen erste Gesamtstrafausspruch IV . Urteilsgründe frei Rechtsfehlern . Auch Rüge Verletzung Art . Abs. Satz Versehens Zustellung Urteils dringt . Sachrüge vermag Senat geltend gemachten Rechtsfehler hier überprüfen . Fall erforderliche Rüge rechtsstaatswidrigen kompensationspflichtigen Verfahrensverzögerung hat Angeklagte fristgerecht angebracht vgl. Art . Abs. Satz Verfahrensverzögerung . Ablauf Revisionsbegründungsfrist Beschwerdeführer gestellte Antrag Wiedereinsetzung vorigen Stand lung Begründung Rüge ist schon unzulässig Beschwerdeführer Verfahrensrüge erneut formgerecht ausgeführt versäumte Handlung fristgerecht nachgeholt hat § Abs. Satz Abs. Satz . unvollständigen Rügevortrag vermag Senat entnehmen Verzögerung konkret geltend gemachten Zustellungsmangels eingetreten gegebenenfalls kompensieren ist . erforderliche Berechnung gestaffelten Höchstfristen § Abs. vornehmen können wäre zumindest Anzahl Hauptverhandlungstage mitzuteilen gewesen . 2 . Begründung zweiten Urteil gebildeten Gesamtfreiheitsstrafe . Urteilsgründe begegnet durchgreifenden sachlichrechtlichen Bedenken . Strafkammer hat zwar Recht Amtsgericht . rechtskräftiges Urteil 21 . Juni verhängten Einzelgeldstrafen Einzelfreiheitsstrafen Fälle II.1 Urteilsgründe nachträgliche Gesamtfreiheitsstrafe gebildet . hat auch Zäsurwirkung amtsgerichtlichen Verurteilung verbundenen Nachteil bildender Gesamtfreiheitsstrafen noch hinreichend berücksichtigt . Erwägungen Strafkammer sind indes lückenhaft ausländische Vorverurteilung Rahmen Gesamtstrafenbildung soweit ersichtlich unberücksichtigt geblieben ist : Vorverurteilung hat Landgericht festgestellt Beschwerdeführer anlässlich Diebstahls Frühjahr verhaftet viermonatigen Freiheitsstrafe verurteilt worden ist . Freiheitsstrafe verbüßte Juni S. . Zwar war nachträgliche Gesamtstrafe Sinne § StGB dänischen Erkenntnis übrigen Strafkammer festgesetzten Einzelfreiheitsstrafen bilden . Ausland verhängte Strafen sind nachträglichen Gesamtstrafenbildung § StGB zugänglich Gesamtstrafe ausländischen richt verhängten Strafe schon verbundenen Eingriffs Vollstreckbarkeit ausgeschlossen ist vgl. BGHSt ; StGB Abs. Satz Härteausgleich ; NStZ . Rücksicht insoweit tragende Entscheidung 2 . Strafsenats Bundesgerichtshofs StGB § Abs. Satz Härteausgleich musste Tatgericht auch veranlasst sehen Rechtsprechung Recht Gesamtstrafenbildung entwickelten Rechtsgedanken sogenannten Härteausgleichs Fall übertragen . Härteausgleich Art scheidet Aburteilung Ausland begangener Straftaten entsprechender rechtlicher tatsächlicher Voraussetzungen grundsätzlich allenfalls theoretisch Aspekt stellvertretenden Strafrechtspflege möglich ist § Abs. Nr. StGB . Nachteilsausgleich unterbliebene Gesamtstrafenbildung sei Fällen geboten Möglichkeit Verhängung milderen Strafe einzigen Verfahren tatsächlich nie bestanden habe . So lag Falle polnischen Angeklagten auch hier . Anfrageverfahren 2 . Strafsenats Beschluss 29 . Oktober geäußerten Bedenken Ausgangsüberlegung vgl. hält erkennende Senat allerdings ausdrücklich . vermag insbesondere 2 . Strafsenat vorgenommenen Auslegung Rahmenbeschlusses Rates 24 Juli Berücksichtigung anderen Mitgliedstaaten Europäischen Union ergangenen Verurteilungen neuen Strafverfahren . 15 . August S. folgen Rechtsfolgen Behandlung grundsätzlich gesamtstrafenfähiger Verurteilungen Ausland deutschem Strafrecht herzuleiten seien aaO . Freilich bezweckt Rahmenbeschluss anderen Mitgliedstaat ergangene Verurteilungen vollstreckt werden vgl. Art . Abs. Erwägungsgrund Satz schlusses . anderen Staat ergangene Verurteilungen müssen Willen Rates indes Maße berücksichtigt werden Inland innerstaatlichem Recht ergangene Verurteilungen sollten gleichwertige Wirkungen entfalten Inland ergangene Entscheidung Erwägungsgründe Satz Rahmenbeschlusses . Schon entnimmt Senat Gebot Berücksichtigung früherer Verurteilungen anderen Mitgliedstaaten deutschen Strafzumessungsrecht . Dementsprechend heißt Beschlussempfehlung Rechtsausschusses Deutsches Bundestages 1 Juli Beschränkung Ausgleichs ausländische Verurteilungen Taten zugrunde liegen auch deutsches Strafrecht hätte Anwendung finden können wäre hingegen Verurteilungen anderen EU-Staaten Vorgaben Rahmenbeschlusses Beschränkung vorsieht vereinbaren BT-Drucks . S. . Anfrageverfahren Divergenz Rechtsauffassung 2 . Strafsenats ist gleichwohl veranlasst § Abs. Satz . 2 . Strafsenat zieht abweichende Auslegung Rahmenbeschlusses lediglich ergänzend Versagung entsprechenden Anwendung Härteausgleichs unterbliebener Gesamtstrafenbildung Verurteilungen Ausland . Wird Begriff Härteausgleichs zutreffend eng Einzelfall entgangene Rechtsvorteile grundsätzlich anwendbarer innerstaatlicher Gesamtstrafenbildung bezogen vgl. näher . ist Fall hier vorliegenden Art Tat anzuwenden . Auch Vorlageverfahren Art . ist angezeigt . Rahmenbeschluss enthaltenen Recht Mitgliedstaaten jeweils unmittelbar wirkenden Gebot vgl. nur Urteil 10 . Juni Rs-C Pupino gegenseitiger Rücksichtnahme strafgerichtliche Verurteilungen anderer Mitgliedstaaten kann nationalen Gerichte deutschen Strafrecht weiteres Geltung verschafft werden . entsprechende Anwendung sogenannten Härteausgleichs ist zwingend erforderlich . Zureichend ist Berücksichtigung gemessen innerstaatlichen Maßstäben gesamtstrafenfähigen ausländischen Vorverurteilung Rahmen allgemeinen tatrichterlichen Strafzumessung § StGB ähnlich NStZ-RR . freilich ist gemeinschaftsrechtlich eindeutig geboten . entspricht ständigen Rechtsprechung Bundesgerichtshofs Rücksicht Wirkungen Strafe künftige Leben Angeklagten erwarten sind Gesamtstrafübel Festsetzung neuen Strafe § Abs. Satz StGB Blick behalten werden muss vgl. BGHSt ; Theune StGB . Aufl . Rdn . . . . Tatrichter hat grundsätzlich gesamte Gewicht verhängten Strafe Folgen Entscheidung einzustellen vgl. nur aaO ; Praxis Strafzumessung 4 . Aufl . Rdn . . . . Sinne ist neuerlichen Verurteilung drohender Widerruf vormals gewährten Strafaussetzung Bewährung insgesamt längerer Freiheitsentzug berücksichtigen vgl. BGHSt aaO . Gleiches gilt drohende Ist-Ausweisung Einzelfall außergewöhnliche Härte Angeklagten darstellt vgl. StGB § Abs. Ausländer dienstrechtliche Folgen Verurteilung vgl. StGB § Abs. Schuldausgleich 18 ; . . allgemeinen strafzumessungsrechtlichen Sinne verstandene Gesamtstrafübel ist auch etwa deckungsgleich 2 . Strafsenat Fälle vorliegenden Art ausgeschlossenen sogenannten Härteausgleich . Härteausgleich spezifischen systemimmanenten Zufälligkeiten Gesamtstrafenbildung geschuldeten Nachteilen Rechnung tragen soll vgl. 12 . Aufl . § Rdn . . ; Bringewat Bildung Gesamtstrafe Rdn . . hat Gesichtspunkt Gesamtstrafübels Auswirkungen Strafe Angeklagten Blick . Rücksicht ausländische Vorverurteilung bewirkte Zusatzbelastung kann letztlich auch Unterschied machen gesamtstrafenfähige Vorverurteilung Mitgliedstaat Drittstaat herrührt . gebietet schon Grundsatz Strafgerechtigkeit . jedenfalls gemeinschaftsrechtlichen Gebot gegenseitiger Rücksichtnahme Rechnung tragen ist Erörterung ausländischen Vorverurteilung möglicherweise verbundenen Gesamtstrafübels schriftlichen Urteilsgründen regelmäßig notwendig . Gründen Strafgerechtigkeit muss auch feststehende entsprechende Bestrafungen Drittländern gelten . Strafzumessung muss erkennen lassen Umstand strafmildernde Wirkung beigemessen worden ist . grundsätzlicher Geltung gesetzlichen Grenzen Strafrahmen vgl. NStZ-RR wird ganz anders hier gelagerten Fällen Anwendung Vollstreckungslösung erwägen sein vgl. BGHSt 8 . Dezember . m . Aufnahme BGHSt bestimmt Fall mehr möglicher Gesamtstrafenbildung Geldstrafe lebenslanger Freiheitsstrafe . Ermangelung echten Härteausgleichs vgl. 26 . Januar hält Senat zunächst indes generelle Anwendung Vollstreckungslösung Fälle Art zwingend . 3 . Landgericht hat hier unterlassen zweiten Gesamtfreiheitsstrafe dänischen Vorverurteilung verbundene Gesamtstrafübel Urteilsgründen darzulegen . Höhe Einzelstrafen engen zeitlichen Zusammenhangs war ausdrückliche Erörterung hier auch ausnahmsweise entbehrlich vgl. NStZ . Beruhen Rechtsfehler vermag Senat auszuschließen ; liegt vielmehr Ermangelung -9- menhängender Strafmilderung Hand . Hintergrund ansonsten ausführlichen Strafzumessungserwägungen Strafkammer Vermeidung weiterer Verfahrensverzögerung Kürze Ausland verhängten Strafe begrenzten strafmildernden Wirkung sieht Senat Teilaufhebung Zurückverweisung ; vermindert betroffene zweite Gesamtfreiheitsstrafe entsprechend § Abs. Monate vgl. NStZ-RR . geringen Teilerfolgs Revision angeklagten hält Senat unbillig auch Angeklagten vollen Rechtsmittelkosten belasten § Abs. . Raum König