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439 lines
3.6 KiB

BESCHLUSS
8
.
Dezember
Strafsache
1
.
2
.
1
.
:
gewerbsmäßigen
Subventionsbetruges
2
.
:
Beihilfe
Subventionsbetrug
Nebenbeteiligte
:
1
.
2
.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
8
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
16
.
Januar
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
2
.
Revisionen
Nebenbeteiligten
wird
vorgenannte
Urteil
§
Abs.
Ausspruch
Geldbußen
Aufrechterhaltung
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittel
andere
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
S.
werbsmäßigen
Subventionsbetrugs
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
ausgesprochen
Jahr
Strafe
vollstreckt
gilt
.
Angeklagte
hat
Beihilfe
Subventionsbetrug
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
.
Ferner
hat
Monate
Strafe
vollstreckt
erklärt
Verfahren
Übrigen
eingestellt
.
Nebenbeteiligte
S.
Tat
Angeklagten
Geschäftsführerin
Geldbuße
weitere
Nebenbeteiligte
Angeklagten
S.
hat
Tat
Geschäftsführer
hängt
.
1
.
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
S.
Revision
Angeklagten
allgemeinen
Sachrüge
geführte
bleiben
Gründen
schrift
Generalbundesanwalts
erfolglos
§
Abs.
.
2
.
Hingegen
führen
Sachbeanstandungen
gestützten
Revisionen
Nebenbeteiligten
§
Abs.
StPO
Aufhebung
Aussprüche
Geldbußen
.
hat
Generalbundesanwalt
ausgeführt
:
Revision
S.
Urteil
enthält
Erörterungsmangel
Landgericht
Festsetzung
Geldbuße
Bemessungsfaktoren
dargelegt
hat
.
Höhe
Geldbuße
juristische
Person
Personengesellschaft
§
soll
orientieren
Tat
Leitungsperson
bewertet
wird
.
Geldbuße
ist
Unrechtsgehalt
Bezugstat
Auswirkungen
geschützten
Ordnungsbereich
bemessen
.
Blick
wirtschaftliche
Gesamtsituation
Unternehmens
kommt
auch
Straftat
erlangten
Vorteil
entscheidende
Rolle
geld
§
§
Abs.
Abs.
übersteigen
soll
vgl.
16
.
Aufl
.
§
.
.
ganz
herrschender
Meinung
erfordert
Begriff
Vorteils
Sinne
Vorschrift
§
Abs.
Saldierung
Rahmen
Tat
erlangten
wirtschaftlichen
Zuwächsen
Kosten
sonstigen
Aufwendungen
Betroffenen
abzuziehen
sind
;
gilt
Nettoprinzip
.
Schätzung
Gewinns
ist
zulässig
.
Grundlagen
Schätzung
basiert
müssen
gerichtlichen
Entscheidung
dargelegt
werden
Nachprüfung
Bußgeldbemessung
ermöglichen
a.a
.
Rdnrn
.
.
Landgericht
hat
vorliegend
festgestellt
S.
Scheinrechnungen
erfolgte
Zahlungen
Euro
bereichert
wurde
S.
.
Bemessung
Geldbuße
hat
Landgericht
zwar
gesehen
Kosten
sonstige
Aufwendungen
Ermittlung
Gewinns
abzuziehen
sind
.
hat
aber
Ausnahme
Vergleich
vereinbarten
Zahlung
Euro
Schadensersatz
dargelegt
Abzügen
gegebenenfalls
Wege
Schätzung
Angabe
Schätzungsgrundlagen
ausgeht
.
bleibt
Urteilsfeststellungen
offen
Vermögensvorteil
Landgericht
erwiesen
erachtet
hat
.
Wert
tatsächlich
verhängten
Geldbuße
liegt
kann
nur
gemutmaßt
werden
.
Revision
B.
Urteil
weist
Erörterungsmängel
.
Feststellungen
S.
lassen
erkennen
wirtschaftlichen
Vorteil
Sinne
§
Abs.
Landgericht
ausgegangen
ist
entsprechende
Schätzung
beruhte
.
Ausführungen
lässt
ersehen
Kosten
Aufwendungen
Abzug
gebracht
wurden
noch
Höhe
Wirtschaftsstrafkammer
nachträglichen
Wegfallen
Vorteils
ausgegangen
ist
.
kann
Senat
verschließen
.
bisherigen
Feststellungen
Wirtschaftsstrafkammer
liegt
allerdings
Anhaltspunkt
festgesetzten
Geldbußen
Höhe
nach
übersetzt
sein
könnten
.
Feststellungen
festgesetzten
Geldbußen
sind
rechtsfehlerfrei
getroffen
können
aufrechterhalten
bleiben
.
neu
Entscheidung
berufene
Tatgericht
kann
ergänzende
Feststellungen
treffen
bestehenden
widersprechen
.
Feilcke