BESCHLUSS 8 . Dezember Strafsache 1 . 2 . 1 . : gewerbsmäßigen Subventionsbetruges 2 . : Beihilfe Subventionsbetrug Nebenbeteiligte : 1 . 2 . ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 8 . Dezember beschlossen : 1 . Revisionen Angeklagten Urteil Landgerichts 16 . Januar werden § Abs. unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . 2 . Revisionen Nebenbeteiligten wird vorgenannte Urteil § Abs. Ausspruch Geldbußen Aufrechterhaltung zugehörigen Feststellungen aufgehoben . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittel andere Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten S. werbsmäßigen Subventionsbetrugs Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt ausgesprochen Jahr Strafe vollstreckt gilt . Angeklagte hat Beihilfe Subventionsbetrug Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt . Ferner hat Monate Strafe vollstreckt erklärt Verfahren Übrigen eingestellt . Nebenbeteiligte S. Tat Angeklagten Geschäftsführerin Geldbuße € weitere Nebenbeteiligte Angeklagten S. hat Tat Geschäftsführer € hängt . 1 . Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten S. Revision Angeklagten allgemeinen Sachrüge geführte bleiben Gründen schrift Generalbundesanwalts erfolglos § Abs. . 2 . Hingegen führen Sachbeanstandungen gestützten Revisionen Nebenbeteiligten § Abs. StPO Aufhebung Aussprüche Geldbußen . hat Generalbundesanwalt ausgeführt : Revision S. Urteil enthält Erörterungsmangel Landgericht Festsetzung Geldbuße Bemessungsfaktoren dargelegt hat . Höhe Geldbuße juristische Person Personengesellschaft § soll orientieren Tat Leitungsperson bewertet wird . Geldbuße ist Unrechtsgehalt Bezugstat Auswirkungen geschützten Ordnungsbereich bemessen . Blick wirtschaftliche Gesamtsituation Unternehmens kommt auch Straftat erlangten Vorteil entscheidende Rolle geld § § Abs. Abs. übersteigen soll vgl. 16 . Aufl . § . . ganz herrschender Meinung erfordert Begriff Vorteils Sinne Vorschrift § Abs. Saldierung Rahmen Tat erlangten wirtschaftlichen Zuwächsen Kosten sonstigen Aufwendungen Betroffenen abzuziehen sind ; gilt Nettoprinzip . Schätzung Gewinns ist zulässig . Grundlagen Schätzung basiert müssen gerichtlichen Entscheidung dargelegt werden Nachprüfung Bußgeldbemessung ermöglichen a.a . Rdnrn . . Landgericht hat vorliegend festgestellt S. Scheinrechnungen erfolgte Zahlungen Euro bereichert wurde S. . Bemessung Geldbuße hat Landgericht zwar gesehen Kosten sonstige Aufwendungen Ermittlung Gewinns abzuziehen sind . hat aber Ausnahme Vergleich vereinbarten Zahlung Euro Schadensersatz dargelegt Abzügen gegebenenfalls Wege Schätzung Angabe Schätzungsgrundlagen ausgeht . bleibt Urteilsfeststellungen offen Vermögensvorteil Landgericht erwiesen erachtet hat . Wert tatsächlich verhängten Geldbuße liegt kann nur gemutmaßt werden . Revision B. Urteil weist Erörterungsmängel . Feststellungen S. lassen erkennen wirtschaftlichen Vorteil Sinne § Abs. Landgericht ausgegangen ist entsprechende Schätzung beruhte . Ausführungen lässt ersehen Kosten Aufwendungen Abzug gebracht wurden noch Höhe Wirtschaftsstrafkammer nachträglichen Wegfallen Vorteils ausgegangen ist . kann Senat verschließen . bisherigen Feststellungen Wirtschaftsstrafkammer liegt allerdings Anhaltspunkt festgesetzten Geldbußen Höhe nach übersetzt sein könnten . Feststellungen festgesetzten Geldbußen sind rechtsfehlerfrei getroffen können aufrechterhalten bleiben . neu Entscheidung berufene Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen bestehenden widersprechen . Feilcke