You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

1721 lines
15 KiB

BESCHLUSS
7
Juli
Strafsache
Steuerhinterziehung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
Juli
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
23
.
Dezember
Abs.
aufgehoben
1
.
Angeklagte
Untreue
Fall
.
Urteilsgründe
verurteilt
worden
ist
;
insoweit
wird
Verfahren
Kosten
Staatskasse
auch
entstandenen
notwendigen
Auslagen
Angeklagten
trägt
eingestellt
;
2
.
Feststellungen
Angeklagte
übrigen
verurteilt
worden
ist
.
II
.
Umfang
Aufhebung
wird
Verfahren
eingestellt
ist
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
verbleibenden
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Freisprechung
übrigen
Untreue
Betrugs
Fällen
versuchter
Steuerhinterziehung
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Urteil
wendet
Angeklagte
Sachrüge
ferner
macht
Verfahrenshindernis
tend
.
Revision
Angeklagten
führt
Einstellung
Verfahrens
Tatvorwurfs
Untreue
Verjährung
Aufhebung
Urteils
Angeklagte
übrigen
verurteilt
worden
ist
.
1
.
Verurteilung
Untreue
hat
Bestand
insoweit
jedenfalls
Verfolgungsverjährung
Abs.
Nr.
StGB
eingetreten
ist
.
Landgericht
hat
Vorwurfs
Untreue
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
bemühte
Rücktritt
Bundesminister
Existenz
selbständiger
Unternehmer
aufzubauen
.
Sommer
erwarb
Zweck
%
Gesellschaftsanteile
GmbH
später
A
GmbH
GmbH
firmierte
GmbH
alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer
wurde
.
hinaus
wurde
Mehrheitsgesellschafter
gegründeten
Firma
AG
.
Gesellschaft
übernahm
Funktion
Präsidenten
Verwaltungsrates
wurde
Zeugen
alleinvertretungsberechtigter
Geschäftsführer
.
26
Juli
erhielt
Angeklagte
Bayerischen
Landesbank
nur
unzureichend
besichertes
Darlehen
Höhe
Mio.
DM
Zweck
zugrundeliegenden
Rahmenvertrag
Mitfinanzierung
diverser
Bauträgermaßnahmen
war
.
Geld
Darlehen
stellte
Angeklagte
GmbH
sellschafterdarlehen
Verfügung
leitete
Folgezeit
AG
weiter
.
Zweck
wurden
sellschaften
Treuhandverträge
abgeschlossen
AG
Geld
künftig
Rechnung
GmbH
verwalten
möglichst
zinsgünstig
anlegen
sollte
;
Absicherung
GmbH
war
vorgesehen
.
AG
schloß
Firma
ihrerseits
F
AG
AG
zusammenarbeitete
Treuhandvertrag
Geld
angeblich
risikolosen
außerordentlich
ertragreichen
Dollar-Yen-Programm
%
Zinsen
Monat
angelegt
werden
sollte
.
Absicherung
Investors
war
Vertrag
vorgesehen
.
Folgezeit
flossen
insgesamt
Mio.
DM
Angeklagte
Verlust
Geldes
zumindest
billigend
nahm
.
wurde
Teil
angeblichen
Renditen
Dollar-Yen-Programm
reinvestiert
so
Anlagesumme
rund
Mio.
DM
ergab
.
November
bemühte
Angeklagte
Deutschen
Bank
vergeblich
Kredit
bis
zu
Mio.
DM
Umsetzung
weiteren
Projekts
.
Gelder
Darlehen
Projektumsetzung
unmittelbar
benötigt
wurden
sollten
AG
Investmentgesellschaften
garantierten
Rendite
%
jährlich
angelegt
werden
.
Ablehnung
Kreditwunsches
warnten
Mitarbeiter
Bank
Angeklagten
ausdrücklich
vermeintlich
hochverzinslichen
Geldanlagen
oft
hochspekulativ
risikobehaftet
seien
.
Anschluß
versuchte
Angeklagte
etwa
Januar
Anteile
ansässigen
Bank
erwerben
so
Geldquelle
Geschäfte
erschließen
.
Kaufpreis
Aussicht
genommenen
Erwerb
%
Aktienkapitals
AG
AG
aufzubringen
schlossen
AG
3
.
Februar
Darlehensvertrag
Mio.
DM
.
Sicherheit
verpfändete
AG
Dollar-Yen-Anlage
.
Darlehensbetrag
wurde
Anfang
März
tatsächlich
fast
vollständig
privaten
Konten
Angeklagten
gutgeschrieben
.
Etwa
gleichen
Zeit
hatte
Finanzvermittler
bekannten
Vertreter
AG
auftrat
weitere
Investition
angeblich
hochverzinsliches
Tradingprogramm
angeboten
.
selbst
Lage
war
erforderliche
Kapital
bringen
drängte
Angeklagten
Geld
Verfügung
stellen
.
erneuter
Zurückstellung
vernünftigen
Zweifel
Bedenken
Seriosität
Machbarkeit
Anlagen
ging
Angeklagte
Mio.
DM
15
.
Juni
berwies
.
bestätigte
mehrfach
wahrheitswidrig
Geld
sei
werthaltige
Sicherheiten
besichert
Investmentprogramm
geflossen
.
Tatsächlich
hatte
gesamten
Betrag
2
Juli
anderweitig
verfolgten
freien
Verfügung
gestellt
.
lungen
Landgerichts
führte
Investmentprogramm
verbrauchte
Geld
31
.
Dezember
fast
vollständig
eigenen
Interesse
andere
Zwecke
.
Bereits
Februar
gab
angeblicher
interner
Probleme
Abwicklung
Unregelmäßigkeiten
Renditezahlungen
Dollar-Yen-Programm
.
schlossen
A
AG
AG
findet
Erwähnung
mehr
weiteren
Treuhandvertrag
ursprünglichen
weitgehend
übereinstimmte
ersetzte
.
auch
Folgezeit
weiteren
Renditezahlungen
erfolgten
kam
Unterredung
23
Juli
Angeklagten
vorfristigen
Kündigung
Investition
Anlagesumme
alternative
Finanzanlage
monatlichen
Verzinsung
%
.
Frühsommer
erfuhr
Angeklagte
Geldanlage
überlassenen
Mio.
DM
Angeklagte
erreichte
weitergereicht
hatte
.
AG
Anlage
Höhe
Mio.
US-Dollar
nunmehr
unmittelbar
übernahm
.
sollten
Ansprüche
AG
AG
golten
sein
.
Verhandlungen
gelang
Angeklagten
Zeit
Juni
August
Rückzahlungen
ca.
Mio.
DM
veranlassen
.
Abschlusses
weiterer
Nachfolgeverträge
weiteren
Firma
Renditen
jährlich
bis
zu
%
Abschluß
Managementverträgen
betreffend
wertlose
goldgestützte
Deutsche
Äußere
Anleihen
blieben
Renditezahlungen
.
Jahr
kam
Konkursverfahren
Vermögen
AG
.
Forderungen
AG
konnten
Konkurs
Angeklagten
erklärten
Verrechnungen
mehr
durchgesetzt
werden
.
Weitergabe
Gesellschafterdarlehen
GmbH
eingebrachten
Beträge
AG
Anlage
hochspekulativen
unseriösen
Dollar-Yen-Programm
führten
Überschuldung
GmbH
letztlich
Insolvenz
.
Landgericht
hat
Vorgehen
Angeklagten
Untreue
Nachteil
GmbH
gewertet
Weggabe
fast
gesamten
Gesellschaftsvermögens
AG
chen
Gesellschafterbeschluß
erfolgt
sei
Kapitalverlust
dauerhaften
Überschuldung
Gesellschaft
geführt
habe
.
Auffassung
Landgerichts
war
insoweit
auch
Verjährung
eingetreten
.
Beginn
Verjährungsfrist
maßgebliche
Beendigungszeitpunkt
Untreue
sei
hier
Druck
Angeklagten
vorgenommenen
zahlungen
Zeitraum
Juni
August
sehen
.
habe
staatsanwaltschaftliche
Anordnung
Beschuldigtenvernehmung
Vorwurfs
Untreue
20
.
Oktober
Verjährungsfrist
rechtzeitig
unterbrochen
.
hält
rechtlicher
Nachprüfung
stand
.
§
Satz
StGB
beginnt
Verjährung
Beendigung
Tat
.
Untreue
Sinne
§
StGB
ist
beendet
Eintritt
Vorsatz
umfaßten
Nachteils
.
Entsteht
Nachteil
erst
verschiedene
Ereignisse
vergrößert
nach
nach
dann
ist
Zeitpunkt
letzten
Ereignisses
maßgebend
vgl.
StGB
Satz
Untreue
;
NStZ
f.
.
.
erscheint
gänzlich
ausgeschlossen
Beendigung
Untreue
Nachteil
GmbH
bereits
ursprünglichen
berweisung
Geldes
Anlage
völlig
unseriöses
Investmentprogramm
Dollar-Yen-Programm
sehen
.
auch
Ersetzung
ursprünglichen
Geldanlage
sieht
Angeklagte
Juni
darlehensweise
erlangten
Betrag
Mio.
DM
weiteres
hochspekulatives
Investmentprogramm
bereitstellte
war
Nachteil
Sinne
§
Abs.
StGB
jedenfalls
Überweisung
Betrages
15
.
Juni
Angeklagten
spätestens
Überweisung
eingetreten
2
Juli
gültig
.
Lauf
Verjährung
wurde
erstmals
Anordnung
Beschuldigtenvernehmung
Vorwurfs
Untreue
20
.
Oktober
unterbrochen
mithin
erst
Ablauf
fünfjährigen
Verjährungsfrist
§
Abs.
Nr.
StGB
.
kommt
Landgericht
festgestellten
Geschehen
ausgeurteilten
Untreue
unbesicherte
Verschiebung
fast
gesamten
Gesellschaftsvermögens
GmbH
AG
Anlage
hochspekulativen
schäften
weitere
untreuerelevante
Handlungen
Angeklagten
vorliegen
.
So
könnte
zweckwidrige
Verwendung
aufgenommenen
Überweisung
Erwerb
Anteilen
AG
ebenso
Untreue
werten
sein
Verpfändung
DollarYen-Anlage
Sicherheit
insoweit
verfügte
händerisch
angelegtes
Geld
AG
GmbH
entwertete
letztlich
Rückzahlungsanspruch
.
genaue
rechtliche
Bewertung
ist
indes
ausreichend
getroffener
Feststellungen
jeweiligen
konkreten
vertraglichen
Ausgestaltungen
Verantwortlichkeiten
möglich
.
So
bleibt
unklar
Grundlage
Überweisung
erfolgte
insoweit
Vertragspartner
geklagte
persönlich
war
.
Weiterhin
terzeichnete
Feststellungen
Landgerichts
Zeuge
AG
abgeschlossenen
Verträge
.
klagte
Abschluß
Verträge
Zeugen
Einfluß
nahm
ist
Urteil
näher
dargelegt
.
Letztlich
kann
aber
dahinstehen
hier
Nachteil
Landgericht
ausgeurteilten
Untreue
auch
weiteren
Betracht
kommenden
Untreuehandlungen
ursprünglichen
Nachteil
vertieften
Überweisung
Mio.
DM
15
.
Juni
eingetreten
war
.
Landgericht
zutreffend
feststellt
hatte
Angeklagte
unbesicherte
Weggabe
Mio.
DM
Sphäre
AG
Zugriffsmöglichkeiten
legten
Beträge
beraubt
;
Sicherheiten
waren
vereinbart
.
Rückzahlungsanspruch
AG
auch
Rückzahlungsanspruch
war
wertlos
GmbH
AG
.
Eingang
Geldes
Konto
spätestens
Weitergabe
Geldes
2
.
August
bestand
reale
Möglichkeit
mehr
Geld
zurückzuerhalten
.
war
Untreue
beendet
.
Selbst
vertragsmäßige
Beendigung
ursprünglichen
Ersetzung
alternative
Finanzanlage
abstellen
würde
einvernehmliche
vorfristige
Kündigung
23
Juli
würde
Eintritt
Verjährung
ändern
.
Auffassung
Landgerichts
wurde
Beendigungszeitpunkt
auch
verschiedenen
Teilrückzahlungen
Drucks
Angeklagten
Mitte
erbrachte
hinausgeschoben
.
Teil
erfolgte
Schadenswiedergutmachung
-9-
noch
verschiedenen
Angeklagten
nachträglich
abgeschlossenen
Vereinbarungen
letztlich
Rückzahlungsverpflichtungen
Gegenstand
hatten
vertiefte
GmbH
eingetretene
Schaden
.
2
.
Verurteilung
versuchter
Steuerhinterziehung
Fällen
war
aufzuheben
Revision
insoweit
zutreffend
durchgeführte
Selbstleseverfahren
§
§
Abs.
beanstandet
.
Landgericht
hat
35
.
38
.
Hauptverhandlungstag
Durchführung
Selbstleseverfahrens
§
Abs.
Vielzahl
Urkunden
angeordnet
Verfahrensbeteiligten
jeweils
Kopien
Schriftstücke
ausgehändigt
.
wurde
jeweils
Protokoll
vermerkt
ebenso
Hinweis
Vorsitzenden
Berufsrichter
Schriftstücke
gelesen
hätten
.
Bl
.
.
Bl
.
.
.
Abschluß
Hauptverhandlung
findet
Eintrag
Protokoll
auch
Schöffen
Wortlaut
Schriftstücke
Kenntnis
genommen
haben
.
Landgericht
stützt
Beweisführung
Vorwurfes
versuchten
Steuerhinterziehung
maßgeblich
verschiedene
Beträge
Zinsen
Aufwendungen
Tilgungszahlungen
Rechnungsabgrenzungsposten
Berichten
Jahresabschluß
GmbH
31
.
Dezember
entnommen
hat
.
Revision
rügt
Verletzung
Förmlichkeiten
bezieht
Urkunden
Urkundenkonvolute
auch
maßgeblichen
Jahresabschlüsse
.
Macht
Tatgericht
Möglichkeit
Selbstleseverfahrens
§
Abs.
Gebrauch
müssen
Berufsrichter
auch
Schöffen
Wortlaut
Urkunden
Kenntnis
nehmen
also
tatsächlich
gelesen
haben
.
Differenzierung
Vorgehensweise
Berufsrichtern
Schöffen
ist
unzulässig
.
Vorsitzende
muß
gemäß
§
Abs.
Satz
StPO
Feststellung
nahme
Protokoll
aufnehmen
.
handelt
wesentliche
Förmlichkeit
Sinne
§
vgl.
NStZ
47
;
;
.
Nachweis
kann
somit
nur
Protokoll
geführt
werden
.
Wurde
Feststellung
Kenntnisnahme
Schöffen
protokolliert
ist
somit
negativen
Beweiskraft
Protokolls
auszugehen
Beweismittel
Kenntnis
gelangt
ist
vgl.
Schlüchter
SK-StPO
.
Aufbau-Lfg
.
§
Rdn
.
;
4
.
Aufl
.
Rdn
.
;
.
Diemer
KK
.
Aufl
.
§
Rdn
.
;
Meyer-Goßner
47
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
Revisionsgericht
ist
verwehrt
freibeweislich
nachzuforschen
Kenntnisnahme
tatsächlich
unterblieben
ist
abw
.
Diemer
aaO
;
Meyer-Goßner
aaO
.
Beweiskraft
Protokolls
kann
nur
offenkundiger
Lückenhaftigkeit
entfallen
vgl.
Beweiskraft
m.w
.
;
ist
hier
insoweit
ersichtlich
.
Lückenhaftigkeit
ergibt
auch
schon
Anordnung
Selbstleseverfahrens
aber
§
Abs.
notwendige
Feststellung
erfolgreiche
Durchführung
vermerkt
ist
.
Anordnung
Selbstleseverfahrens
läßt
Schluß
weitere
Beachtung
Verfahrens
§
Abs.
vgl.
NStZ
m.w
.
.
Inhalt
verwendeten
Jahresabschlußberichte
namentlich
Landgericht
hieraus
entnommenen
Zahlenwerke
konnte
auch
Wege
Vorhalts
Zeugen
zulässig
Hauptverhandlung
eingeführt
werden
.
Jahresabschlußberichten
handelt
umfangreiche
inhaltlich
schwierige
komplexe
Urkunden
vgl.
§
Abs.
Verlesung
unterbliebene
.
Erfassung
Sinns
verwendeten
Zahlen
kommt
genauen
Kontext
Bilanz
Verlustrechnung
Erläuterungen
stehen
.
3
.
Auch
Verurteilung
Angeklagten
Betrugs
Fällen
hält
rechtlicher
Überprüfung
stand
.
Feststellungen
Landgerichts
Eintritt
Vermögensschadens
Geschädigten
sind
ausreichend
.
Landgericht
ist
bezug
Betrugsvorwürfe
folgenden
Feststellungen
ausgegangen
:
Zeugen
waren
GmbH.
beendeten
Arbeitsverhältnisse
GmbH
mehr
Lage
war
Gehälter
bezahlen
.
Zeit
gewinnen
legte
Angeklagte
Zeugen
benen
arbeitsgerichtlichen
Mahnverfahren
Widerspruch
bot
Zeugen
außergerichtliche
Einigung
;
Januar
erkannte
Forderungen
Höhe
21.080
DM
verpflichtete
Ratenzahlungen
.
Auch
Zeugen
beantragten
Mahnbescheid
legte
Angeklagte
Widerspruch
;
nahm
aber
außergerichtliche
Einigung
so
urteil
DM
erwirkte
.
drohende
Erzwingungshaft
Abgabe
eidesstattlichen
Versicherung
Insolvenzverfahren
GmbH
insbesondere
Hinblick
Kandidatur
Bundestagswahl
vermeiden
übernahm
Angeklagte
11
.
Januar
jeweils
selbstschuldnerische
unbeschränkte
Bürgschaft
ausstehenden
Lohnforderungen
.
Gegenzug
stundeten
jeweils
Drittel
Forderungen
.
Angeklagte
zahlte
Anfang
beabsichtigt
jeweils
nur
erste
Rate
Ratenzahlungsvereinbarung
.
Zahlungen
Fälligkeit
zweiten
Rate
kurz
Bundestagswahl
September
erfolgten
mehr
.
Auch
Abwendung
Vollstreckung
Zeugen
erwirkten
Versäumnisurteils
DM
übernahm
Angeklagte
März
selbstschuldnerische
Bürgschaft
vereinbarte
Zeugen
Ratenzahlungsvergleich
ebenfalls
einhielt
.
Erst
Drohung
Strafanzeige
zahlte
Angeklagte
einmalig
DM
.
rückständigen
Lohnforderungen
langjährigen
Sekretärin
Höhe
DM
erkannte
Angeklagte
längerer
Hinhaltetaktik
schließlich
Oktober
;
verbürgte
auch
Forderungen
persönlich
.
gleichzeitig
abgeschlossene
Ratenzahlungsvereinbarung
erfüllte
Angeklagte
ursprünglichen
Absicht
entsprechend
.
Wege
Zwangsvollstreckung
Oktober
erwirkten
Versäumnisurteils
konnte
Zeugin
nur
noch
DM
beitreiben
.
GmbH
verfügte
noch
laufende
nahmen
monatlich
mindestens
DM
unerhebliche
zumindest
teilweise
einbringliche
Werklohnforderungen
.
Auch
Angeklagte
hatte
Jahren
noch
Einnahmen
.
So
erlöste
Dezember
Verkauf
Gesellschaftsanteile
GmbH
DM
erhielt
Verzicht
stille
Beteiligung
GmbH
Barscheck
DM
.
Januar
erhielt
Firma
GmbH
monatliches
Beraterhonorar
DM
.
Fälle
stellen
jeweils
Stundungsbetrug
.
Angeklagte
hielt
Ergebnis
Geschädigten
vorübergehend
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Versprechungen
Zahlungen
GmbH
machte
persönliche
Bürgschaften
bernahm
.
Stundungsbetrug
ist
indes
nur
dann
strafbar
Chancen
Erfüllung
Anspruchs
gerade
Zeitablauf
verschlechtert
werden
Forderung
Wert
verliert
vgl.
BGHSt
264
;
Tiedemann
11
.
Aufl
.
§
Rdn
.
m.w
.
.
kann
dann
Fall
sein
Angeklagte
Zeitpunkt
Stundung
noch
zahlungsfähig
höherem
Maße
zahlungsfähig
war
später
BGHSt
aaO
.
Zwar
hat
Landgericht
rechtlich
beanstandender
Weise
Zahlungsunwilligkeit
Angeklagten
ausgeht
dargelegt
GmbH
auch
Angeklagte
selbst
laufende
Einnahmen
werthaltige
Forderungen
Dritten
verfügten
.
Indes
wird
hinreichend
deutlich
Abschluß
Stundungsvereinbarungen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
GmbH
Angeklagten
unerheblichen
Verbindlichkeiten
erfolgversprechender
gewesen
wären
späteren
Zeitpunkt
.
wird
insoweit
mitgeteilt
Angeklagte
auch
tatsächlich
bezeichneten
Einnahmen
verfügen
konnte
.
schlechten
finanziellen
Lage
GmbH
desolaten
Finanzlage
Angeklagten
versteht
selbst
.
Landgericht
hätte
folglich
darlegen
müssen
Zwangsvollstreckungsmaßnahmen
Zeitpunkt
jeweiligen
Stundungsvereinbarungen
größere
Erfolgsaussicht
gehabt
hätten
Zeitpunkten
Angeklagte
Vereinbarungen
einhielt
.
Brause
Raum
ist
urlaubsbedingter
Abwesenheit
Unterschrift
gehindert