BESCHLUSS 7 Juli Strafsache Steuerhinterziehung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 7 Juli beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil 23 . Dezember Abs. aufgehoben 1 . Angeklagte Untreue Fall . Urteilsgründe verurteilt worden ist ; insoweit wird Verfahren Kosten Staatskasse auch entstandenen notwendigen Auslagen Angeklagten trägt eingestellt ; 2 . Feststellungen Angeklagte übrigen verurteilt worden ist . II . Umfang Aufhebung wird Verfahren eingestellt ist neuer Verhandlung Entscheidung auch verbleibenden Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Freisprechung übrigen Untreue Betrugs Fällen versuchter Steuerhinterziehung Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Urteil wendet Angeklagte Sachrüge ferner macht Verfahrenshindernis tend . Revision Angeklagten führt Einstellung Verfahrens Tatvorwurfs Untreue Verjährung Aufhebung Urteils Angeklagte übrigen verurteilt worden ist . 1 . Verurteilung Untreue hat Bestand insoweit jedenfalls Verfolgungsverjährung Abs. Nr. StGB eingetreten ist . Landgericht hat Vorwurfs Untreue folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte bemühte Rücktritt Bundesminister Existenz selbständiger Unternehmer aufzubauen . Sommer erwarb Zweck % Gesellschaftsanteile GmbH später A GmbH GmbH firmierte GmbH alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer wurde . hinaus wurde Mehrheitsgesellschafter gegründeten Firma AG . Gesellschaft übernahm Funktion Präsidenten Verwaltungsrates wurde Zeugen alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer . 26 Juli erhielt Angeklagte Bayerischen Landesbank nur unzureichend besichertes Darlehen Höhe Mio. DM Zweck zugrundeliegenden Rahmenvertrag Mitfinanzierung diverser Bauträgermaßnahmen war . Geld Darlehen stellte Angeklagte GmbH sellschafterdarlehen Verfügung leitete Folgezeit AG weiter . Zweck wurden sellschaften Treuhandverträge abgeschlossen AG Geld künftig Rechnung GmbH verwalten möglichst zinsgünstig anlegen sollte ; Absicherung GmbH war vorgesehen . AG schloß Firma ihrerseits F AG AG zusammenarbeitete Treuhandvertrag Geld angeblich risikolosen außerordentlich ertragreichen Dollar-Yen-Programm % Zinsen Monat angelegt werden sollte . Absicherung Investors war Vertrag vorgesehen . Folgezeit flossen insgesamt Mio. DM Angeklagte Verlust Geldes zumindest billigend nahm . wurde Teil angeblichen Renditen Dollar-Yen-Programm reinvestiert so Anlagesumme rund Mio. DM ergab . November bemühte Angeklagte Deutschen Bank vergeblich Kredit bis zu Mio. DM Umsetzung weiteren Projekts . Gelder Darlehen Projektumsetzung unmittelbar benötigt wurden sollten AG Investmentgesellschaften garantierten Rendite % jährlich angelegt werden . Ablehnung Kreditwunsches warnten Mitarbeiter Bank Angeklagten ausdrücklich vermeintlich hochverzinslichen Geldanlagen oft hochspekulativ risikobehaftet seien . Anschluß versuchte Angeklagte etwa Januar Anteile ansässigen Bank erwerben so Geldquelle Geschäfte erschließen . Kaufpreis Aussicht genommenen Erwerb % Aktienkapitals AG AG aufzubringen schlossen AG 3 . Februar Darlehensvertrag Mio. DM . Sicherheit verpfändete AG Dollar-Yen-Anlage . Darlehensbetrag wurde Anfang März tatsächlich fast vollständig privaten Konten Angeklagten gutgeschrieben . Etwa gleichen Zeit hatte Finanzvermittler bekannten Vertreter AG auftrat weitere Investition angeblich hochverzinsliches Tradingprogramm angeboten . selbst Lage war erforderliche Kapital bringen drängte Angeklagten Geld Verfügung stellen . erneuter Zurückstellung vernünftigen Zweifel Bedenken Seriosität Machbarkeit Anlagen ging Angeklagte Mio. DM 15 . Juni berwies . bestätigte mehrfach wahrheitswidrig Geld sei werthaltige Sicherheiten besichert Investmentprogramm geflossen . Tatsächlich hatte gesamten Betrag 2 Juli anderweitig verfolgten freien Verfügung gestellt . lungen Landgerichts führte Investmentprogramm verbrauchte Geld 31 . Dezember fast vollständig eigenen Interesse andere Zwecke . Bereits Februar gab angeblicher interner Probleme Abwicklung Unregelmäßigkeiten Renditezahlungen Dollar-Yen-Programm . schlossen A AG AG findet Erwähnung mehr weiteren Treuhandvertrag ursprünglichen weitgehend übereinstimmte ersetzte . auch Folgezeit weiteren Renditezahlungen erfolgten kam Unterredung 23 Juli Angeklagten vorfristigen Kündigung Investition Anlagesumme alternative Finanzanlage monatlichen Verzinsung % . Frühsommer erfuhr Angeklagte Geldanlage überlassenen Mio. DM Angeklagte erreichte weitergereicht hatte . AG Anlage Höhe Mio. US-Dollar nunmehr unmittelbar übernahm . sollten Ansprüche AG AG golten sein . Verhandlungen gelang Angeklagten Zeit Juni August Rückzahlungen ca. Mio. DM veranlassen . Abschlusses weiterer Nachfolgeverträge weiteren Firma Renditen jährlich bis zu % Abschluß Managementverträgen betreffend wertlose goldgestützte Deutsche Äußere Anleihen blieben Renditezahlungen . Jahr kam Konkursverfahren Vermögen AG . Forderungen AG konnten Konkurs Angeklagten erklärten Verrechnungen mehr durchgesetzt werden . Weitergabe Gesellschafterdarlehen GmbH eingebrachten Beträge AG Anlage hochspekulativen unseriösen Dollar-Yen-Programm führten Überschuldung GmbH letztlich Insolvenz . Landgericht hat Vorgehen Angeklagten Untreue Nachteil GmbH gewertet Weggabe fast gesamten Gesellschaftsvermögens AG chen Gesellschafterbeschluß erfolgt sei Kapitalverlust dauerhaften Überschuldung Gesellschaft geführt habe . Auffassung Landgerichts war insoweit auch Verjährung eingetreten . Beginn Verjährungsfrist maßgebliche Beendigungszeitpunkt Untreue sei hier Druck Angeklagten vorgenommenen zahlungen Zeitraum Juni August sehen . habe staatsanwaltschaftliche Anordnung Beschuldigtenvernehmung Vorwurfs Untreue 20 . Oktober Verjährungsfrist rechtzeitig unterbrochen . hält rechtlicher Nachprüfung stand . § Satz StGB beginnt Verjährung Beendigung Tat . Untreue Sinne § StGB ist beendet Eintritt Vorsatz umfaßten Nachteils . Entsteht Nachteil erst verschiedene Ereignisse vergrößert nach nach dann ist Zeitpunkt letzten Ereignisses maßgebend vgl. StGB Satz Untreue ; NStZ f. . . erscheint gänzlich ausgeschlossen Beendigung Untreue Nachteil GmbH bereits ursprünglichen berweisung Geldes Anlage völlig unseriöses Investmentprogramm Dollar-Yen-Programm sehen . auch Ersetzung ursprünglichen Geldanlage sieht Angeklagte Juni darlehensweise erlangten Betrag Mio. DM weiteres hochspekulatives Investmentprogramm bereitstellte war Nachteil Sinne § Abs. StGB jedenfalls Überweisung Betrages 15 . Juni Angeklagten spätestens Überweisung eingetreten 2 Juli gültig . Lauf Verjährung wurde erstmals Anordnung Beschuldigtenvernehmung Vorwurfs Untreue 20 . Oktober unterbrochen mithin erst Ablauf fünfjährigen Verjährungsfrist § Abs. Nr. StGB . kommt Landgericht festgestellten Geschehen ausgeurteilten Untreue unbesicherte Verschiebung fast gesamten Gesellschaftsvermögens GmbH AG Anlage hochspekulativen schäften weitere untreuerelevante Handlungen Angeklagten vorliegen . So könnte zweckwidrige Verwendung aufgenommenen Überweisung Erwerb Anteilen AG ebenso Untreue werten sein Verpfändung DollarYen-Anlage Sicherheit insoweit verfügte händerisch angelegtes Geld AG GmbH entwertete letztlich Rückzahlungsanspruch . genaue rechtliche Bewertung ist indes ausreichend getroffener Feststellungen jeweiligen konkreten vertraglichen Ausgestaltungen Verantwortlichkeiten möglich . So bleibt unklar Grundlage Überweisung erfolgte insoweit Vertragspartner geklagte persönlich war . Weiterhin terzeichnete Feststellungen Landgerichts Zeuge AG abgeschlossenen Verträge . klagte Abschluß Verträge Zeugen Einfluß nahm ist Urteil näher dargelegt . Letztlich kann aber dahinstehen hier Nachteil Landgericht ausgeurteilten Untreue auch weiteren Betracht kommenden Untreuehandlungen ursprünglichen Nachteil vertieften Überweisung Mio. DM 15 . Juni eingetreten war . Landgericht zutreffend feststellt hatte Angeklagte unbesicherte Weggabe Mio. DM Sphäre AG Zugriffsmöglichkeiten legten Beträge beraubt ; Sicherheiten waren vereinbart . Rückzahlungsanspruch AG auch Rückzahlungsanspruch war wertlos GmbH AG . Eingang Geldes Konto spätestens Weitergabe Geldes 2 . August bestand reale Möglichkeit mehr Geld zurückzuerhalten . war Untreue beendet . Selbst vertragsmäßige Beendigung ursprünglichen Ersetzung alternative Finanzanlage abstellen würde einvernehmliche vorfristige Kündigung 23 Juli würde Eintritt Verjährung ändern . Auffassung Landgerichts wurde Beendigungszeitpunkt auch verschiedenen Teilrückzahlungen Drucks Angeklagten Mitte erbrachte hinausgeschoben . Teil erfolgte Schadenswiedergutmachung -9- noch verschiedenen Angeklagten nachträglich abgeschlossenen Vereinbarungen letztlich Rückzahlungsverpflichtungen Gegenstand hatten vertiefte GmbH eingetretene Schaden . 2 . Verurteilung versuchter Steuerhinterziehung Fällen war aufzuheben Revision insoweit zutreffend durchgeführte Selbstleseverfahren § § Abs. beanstandet . Landgericht hat 35 . 38 . Hauptverhandlungstag Durchführung Selbstleseverfahrens § Abs. Vielzahl Urkunden angeordnet Verfahrensbeteiligten jeweils Kopien Schriftstücke ausgehändigt . wurde jeweils Protokoll vermerkt ebenso Hinweis Vorsitzenden Berufsrichter Schriftstücke gelesen hätten . Bl . . Bl . . . Abschluß Hauptverhandlung findet Eintrag Protokoll auch Schöffen Wortlaut Schriftstücke Kenntnis genommen haben . Landgericht stützt Beweisführung Vorwurfes versuchten Steuerhinterziehung maßgeblich verschiedene Beträge Zinsen Aufwendungen Tilgungszahlungen Rechnungsabgrenzungsposten Berichten Jahresabschluß GmbH 31 . Dezember entnommen hat . Revision rügt Verletzung Förmlichkeiten bezieht Urkunden Urkundenkonvolute auch maßgeblichen Jahresabschlüsse . Macht Tatgericht Möglichkeit Selbstleseverfahrens § Abs. Gebrauch müssen Berufsrichter auch Schöffen Wortlaut Urkunden Kenntnis nehmen also tatsächlich gelesen haben . Differenzierung Vorgehensweise Berufsrichtern Schöffen ist unzulässig . Vorsitzende muß gemäß § Abs. Satz StPO Feststellung nahme Protokoll aufnehmen . handelt wesentliche Förmlichkeit Sinne § vgl. NStZ 47 ; ; . Nachweis kann somit nur Protokoll geführt werden . Wurde Feststellung Kenntnisnahme Schöffen protokolliert ist somit negativen Beweiskraft Protokolls auszugehen Beweismittel Kenntnis gelangt ist vgl. Schlüchter SK-StPO . Aufbau-Lfg . § Rdn . ; 4 . Aufl . Rdn . ; . Diemer KK . Aufl . § Rdn . ; Meyer-Goßner 47 . Aufl . § Rdn . . Revisionsgericht ist verwehrt freibeweislich nachzuforschen Kenntnisnahme tatsächlich unterblieben ist abw . Diemer aaO ; Meyer-Goßner aaO . Beweiskraft Protokolls kann nur offenkundiger Lückenhaftigkeit entfallen vgl. Beweiskraft m.w . ; ist hier insoweit ersichtlich . Lückenhaftigkeit ergibt auch schon Anordnung Selbstleseverfahrens aber § Abs. notwendige Feststellung erfolgreiche Durchführung vermerkt ist . Anordnung Selbstleseverfahrens läßt Schluß weitere Beachtung Verfahrens § Abs. vgl. NStZ m.w . . Inhalt verwendeten Jahresabschlußberichte namentlich Landgericht hieraus entnommenen Zahlenwerke konnte auch Wege Vorhalts Zeugen zulässig Hauptverhandlung eingeführt werden . Jahresabschlußberichten handelt umfangreiche inhaltlich schwierige komplexe Urkunden vgl. § Abs. Verlesung unterbliebene . Erfassung Sinns verwendeten Zahlen kommt genauen Kontext Bilanz Verlustrechnung Erläuterungen stehen . 3 . Auch Verurteilung Angeklagten Betrugs Fällen hält rechtlicher Überprüfung stand . Feststellungen Landgerichts Eintritt Vermögensschadens Geschädigten sind ausreichend . Landgericht ist bezug Betrugsvorwürfe folgenden Feststellungen ausgegangen : Zeugen waren GmbH. beendeten Arbeitsverhältnisse GmbH mehr Lage war Gehälter bezahlen . Zeit gewinnen legte Angeklagte Zeugen benen arbeitsgerichtlichen Mahnverfahren Widerspruch bot Zeugen außergerichtliche Einigung ; Januar erkannte Forderungen Höhe 21.080 DM verpflichtete Ratenzahlungen . Auch Zeugen beantragten Mahnbescheid legte Angeklagte Widerspruch ; nahm aber außergerichtliche Einigung so urteil DM erwirkte . drohende Erzwingungshaft Abgabe eidesstattlichen Versicherung Insolvenzverfahren GmbH insbesondere Hinblick Kandidatur Bundestagswahl vermeiden übernahm Angeklagte 11 . Januar jeweils selbstschuldnerische unbeschränkte Bürgschaft ausstehenden Lohnforderungen . Gegenzug stundeten jeweils Drittel Forderungen . Angeklagte zahlte Anfang beabsichtigt jeweils nur erste Rate Ratenzahlungsvereinbarung . Zahlungen Fälligkeit zweiten Rate kurz Bundestagswahl September erfolgten mehr . Auch Abwendung Vollstreckung Zeugen erwirkten Versäumnisurteils DM übernahm Angeklagte März selbstschuldnerische Bürgschaft vereinbarte Zeugen Ratenzahlungsvergleich ebenfalls einhielt . Erst Drohung Strafanzeige zahlte Angeklagte einmalig DM . rückständigen Lohnforderungen langjährigen Sekretärin Höhe DM erkannte Angeklagte längerer Hinhaltetaktik schließlich Oktober ; verbürgte auch Forderungen persönlich . gleichzeitig abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllte Angeklagte ursprünglichen Absicht entsprechend . Wege Zwangsvollstreckung Oktober erwirkten Versäumnisurteils konnte Zeugin nur noch DM beitreiben . GmbH verfügte noch laufende nahmen monatlich mindestens DM unerhebliche zumindest teilweise einbringliche Werklohnforderungen . Auch Angeklagte hatte Jahren noch Einnahmen . So erlöste Dezember Verkauf Gesellschaftsanteile GmbH DM erhielt Verzicht stille Beteiligung GmbH Barscheck DM . Januar erhielt Firma GmbH monatliches Beraterhonorar DM . Fälle stellen jeweils Stundungsbetrug . Angeklagte hielt Ergebnis Geschädigten vorübergehend Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Versprechungen Zahlungen GmbH machte persönliche Bürgschaften bernahm . Stundungsbetrug ist indes nur dann strafbar Chancen Erfüllung Anspruchs gerade Zeitablauf verschlechtert werden Forderung Wert verliert vgl. BGHSt 264 ; Tiedemann 11 . Aufl . § Rdn . m.w . . kann dann Fall sein Angeklagte Zeitpunkt Stundung noch zahlungsfähig höherem Maße zahlungsfähig war später BGHSt aaO . Zwar hat Landgericht rechtlich beanstandender Weise Zahlungsunwilligkeit Angeklagten ausgeht dargelegt GmbH auch Angeklagte selbst laufende Einnahmen werthaltige Forderungen Dritten verfügten . Indes wird hinreichend deutlich Abschluß Stundungsvereinbarungen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen GmbH Angeklagten unerheblichen Verbindlichkeiten erfolgversprechender gewesen wären späteren Zeitpunkt . wird insoweit mitgeteilt Angeklagte auch tatsächlich bezeichneten Einnahmen verfügen konnte . schlechten finanziellen Lage GmbH desolaten Finanzlage Angeklagten versteht selbst . Landgericht hätte folglich darlegen müssen Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Zeitpunkt jeweiligen Stundungsvereinbarungen größere Erfolgsaussicht gehabt hätten Zeitpunkten Angeklagte Vereinbarungen einhielt . Brause Raum ist urlaubsbedingter Abwesenheit Unterschrift gehindert