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1.2 KiB

BESCHLUSS
11
.
Oktober
Strafsache
Geiselnahme
u.a.
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Anhörung
Generalbundesanwalts
Beschwerdeführers
11
.
Oktober
gemäß
§
Abs.
§
Abs.
beschlossen
:
Antrag
Angeklagten
Wiedereinsetzung
vorigen
Stand
Begründung
Revision
gewähren
wird
verworfen
.
Revision
Angeklagten
vorgenannte
Urteil
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
1
.
Wiedereinsetzungsgesuch
ist
unzulässig
Revision
rechtzeitig
begründet
wurde
vgl.
Beschluss
21
.
Dezember
.
.
Nichtaufklärbarkeit
etwaigen
Fehlfunktion
Bl
.
Sachakten
ist
Beschwerdeführers
auszugehen
Verteidiger
Revisionsbegründung
noch
19
.
Juni
Nachtbriefkasten
Landgerichts
eingeworfen
hat
vgl.
Beschluss
2
.
Mai
Frist
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
2
.
Revision
Angeklagten
ist
entsprechend
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
enthaltenen
Ausführungen
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Ergänzend
bemerkt
Senat
:
Verfahrensrüge
betreffend
Vernehmung
Eheleute
S.
genügt
bereits
Anforderungen
§
Abs.
Satz
StPO
.
legt
Beschwerdeführer
Chat-Protokolle
Landgericht
Ablehnungsbeschluss
9
.
Januar
Widerlegung
Geldthese
tragend
bezieht
.
König
Mosbacher