BESCHLUSS 11 . Oktober Strafsache Geiselnahme u.a. ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Anhörung Generalbundesanwalts Beschwerdeführers 11 . Oktober gemäß § Abs. § Abs. beschlossen : Antrag Angeklagten Wiedereinsetzung vorigen Stand Begründung Revision gewähren wird verworfen . Revision Angeklagten vorgenannte Urteil wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : 1 . Wiedereinsetzungsgesuch ist unzulässig Revision rechtzeitig begründet wurde vgl. Beschluss 21 . Dezember . . Nichtaufklärbarkeit etwaigen Fehlfunktion Bl . Sachakten ist Beschwerdeführers auszugehen Verteidiger Revisionsbegründung noch 19 . Juni Nachtbriefkasten Landgerichts eingeworfen hat vgl. Beschluss 2 . Mai Frist ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . 2 . Revision Angeklagten ist entsprechend Antragsschrift Generalbundesanwalts enthaltenen Ausführungen unbegründet Sinne § Abs. . Ergänzend bemerkt Senat : Verfahrensrüge betreffend Vernehmung Eheleute S. genügt bereits Anforderungen § Abs. Satz StPO . legt Beschwerdeführer Chat-Protokolle Landgericht Ablehnungsbeschluss 9 . Januar Widerlegung Geldthese tragend bezieht . König Mosbacher