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- BESCHLUSS
- 11
- .
- Oktober
- Strafsache
- Geiselnahme
- u.a.
- ECLI
- :
- :
- 5
- .
- Strafsenat
- Bundesgerichtshofs
- hat
- Anhörung
- Generalbundesanwalts
- Beschwerdeführers
- 11
- .
- Oktober
- gemäß
- §
- Abs.
- §
- Abs.
- beschlossen
- :
- Antrag
- Angeklagten
- Wiedereinsetzung
- vorigen
- Stand
- Begründung
- Revision
- gewähren
- wird
- verworfen
- .
- Revision
- Angeklagten
- vorgenannte
- Urteil
- wird
- unbegründet
- verworfen
- .
- Beschwerdeführer
- hat
- Kosten
- Rechtsmittels
- Nebenklägerin
- Revisionsverfahren
- entstandenen
- notwendigen
- Auslagen
- tragen
- .
- Gründe
- :
- 1
- .
- Wiedereinsetzungsgesuch
- ist
- unzulässig
- Revision
- rechtzeitig
- begründet
- wurde
- vgl.
- Beschluss
- 21
- .
- Dezember
- .
- .
- Nichtaufklärbarkeit
- etwaigen
- Fehlfunktion
- Bl
- .
- Sachakten
- ist
- Beschwerdeführers
- auszugehen
- Verteidiger
- Revisionsbegründung
- noch
- 19
- .
- Juni
- Nachtbriefkasten
- Landgerichts
- eingeworfen
- hat
- vgl.
- Beschluss
- 2
- .
- Mai
- Frist
- ;
- Meyer-Goßner/Schmitt
- 60
- .
- Aufl
- .
- .
- .
- 2
- .
- Revision
- Angeklagten
- ist
- entsprechend
- Antragsschrift
- Generalbundesanwalts
- enthaltenen
- Ausführungen
- unbegründet
- Sinne
- §
- Abs.
- .
- Ergänzend
- bemerkt
- Senat
- :
- Verfahrensrüge
- betreffend
- Vernehmung
- Eheleute
- S.
- genügt
- bereits
- Anforderungen
- §
- Abs.
- Satz
- StPO
- .
- legt
- Beschwerdeführer
- Chat-Protokolle
- Landgericht
- Ablehnungsbeschluss
- 9
- .
- Januar
- Widerlegung
- Geldthese
- tragend
- bezieht
- .
- König
- Mosbacher
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