You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

93 lines
804 B

BESCHLUSS
17
Juli
Strafsache
Bankrotts
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
17
Juli
beschlossen
:
Antrag
Verurteilten
Wiedereinsetzung
Frist
Einlegung
Anhörungsrüge
wird
unbegründet
Anhörungsrüge
Beschluss
24
.
März
wird
unzulässig
verworfen
.
Verurteilte
trägt
auch
Kosten
Rechtsbehelfe
.
Anhörungsrüge
ist
Frist
§
356a
Satz
angebracht
worden
.
Wiedereinsetzungsgründe
sind
vorgetragen
.
Insbesondere
kann
nachvollzogen
werden
Verurteilte
erst
Entscheidung
Bundesverfassungsgerichts
Kenntnis
Gehörsverstoß
erlangt
haben
will
.
hier
jedenfalls
gegebenes
anwaltliches
Verschulden
Fristversäumung
kann
Angeklagten
zugerechnet
werden
Verfahren
erster
Linie
Vorstufe
Verfassungsbeschwerde
handelt
.
Übrigen
weist
Senat
Anhörungsrüge
auch
Sache
offensichtlich
erfolglos
wäre
.
Raum
Brause