BESCHLUSS 17 Juli Strafsache Bankrotts 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 17 Juli beschlossen : Antrag Verurteilten Wiedereinsetzung Frist Einlegung Anhörungsrüge wird unbegründet Anhörungsrüge Beschluss 24 . März wird unzulässig verworfen . Verurteilte trägt auch Kosten Rechtsbehelfe . Anhörungsrüge ist Frist § 356a Satz angebracht worden . Wiedereinsetzungsgründe sind vorgetragen . Insbesondere kann nachvollzogen werden Verurteilte erst Entscheidung Bundesverfassungsgerichts Kenntnis Gehörsverstoß erlangt haben will . hier jedenfalls gegebenes anwaltliches Verschulden Fristversäumung kann Angeklagten zugerechnet werden Verfahren erster Linie Vorstufe Verfassungsbeschwerde handelt . Übrigen weist Senat Anhörungsrüge auch Sache offensichtlich erfolglos wäre . Raum Brause