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7.4 KiB

NAMEN
21
.
Februar
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
ECLI
:
:
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
21
.
Februar
teilgenommen
haben
:
Vorsitzender
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Prof.
Dr.
Richterin
Bundesgerichtshof
Dr.
Richter
Bundesgerichtshof
Dr.
beisitzende
Richter
Bundesanwalt
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Verteidiger
Rechtsanwalt
Vertreterin
Adhäsionsklägers
Justizangestellte
Urkundsbeamtin
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
1
.
Revisionen
Angeklagten
Nebenklägers
Urteil
Landgerichts
23
.
Januar
werden
verworfen
Angeklagten
Maßgabe
bezüglich
weitergehenden
Adhäsionsantrags
Entscheidung
abgesehen
wird
.
2
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
.
Auslagenerstattung
findet
.
Rechts
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
Einbeziehung
Strafe
Strafbefehl
Amtsgerichts
22
.
Mai
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
Adhäsionsentscheidung
getroffen
.
Rechtsmitteln
rügen
Angeklagte
auch
Nebenkläger
Verletzung
sachlichen
Rechts
Angeklagte
beanstandet
Verfahren
.
Revisionen
haben
Erfolg
.
Revision
Angeklagten
war
lediglich
Tenor
Adhäsionsentscheidung
ergänzen
.
1
.
Landgericht
hat
Wesentlichen
folgende
Feststellungen
getroffen
:
20
.
Mai
begegnete
Angeklagte
Treffpunkt
Drogenszene
zufällig
bekannten
Nebenkläger
dort
auch
Zeugen
aufhielt
.
unter
Nebenkläger
Angeklagten
war
etwa
Wochen
zuvor
Auseinandersetzung
gekommen
Verlauf
Angeklagte
leichte
Kopfverletzung
erlitten
hatte
.
Verärgerung
Angeklagte
spontan
Nebenkläger
Denkzettel
verpassen
schlug
Nebenkläger
unvermittelt
Faust
Gesicht
.
ging
Boden
fiel
Kopf
gepflasterte
Fläche
.
etwa
schwere
Angeklagte
trat
sodann
Widerstand
leistenden
Nebenkläger
festem
Schuhwerk
versehenen
Füßen
mehrfach
Kopf
.
sprang
mindestens
fünfmal
Füßen
Kopf
Nebenklägers
Lehre
erteilen
.
Zeuge
B.
versuchte
einmal
erfolglos
Angeklagten
Nebenkläger
wegzudrücken
.
Phase
Tatgeschehens
wurde
Angeklagte
kurzzeitiges
Eingreifen
Ehefrau
unterstützt
Kenntnis
Billigung
Angeklagten
Handtasche
Nebenkläger
schlug
einmal
Kopf
trat
.
Schließlich
sah
Angeklagte
Strafkammer
sicher
feststellbaren
Gründen
weiteren
Einwirkungen
Nebenkläger
verließ
Ehefrau
Tatort
.
Möglicherweise
tat
Auffassung
war
Nebenkläger
habe
nun
genug
bekommen
Angeklagte
inzwischen
Polizeisirenen
wahrgenommen
Zeuge
B.
zweiten
Versuch
unternommen
hatte
Nebenkläger
Hilfe
kommen
.
Nebenkläger
war
Zeitpunkt
erkennbar
schwer
verletzt
röchelte
aber
noch
vernehmbar
.
Bekannte
Nebenklägers
befanden
Tatort
so
rascher
Hilfe
rechnen
war
Angeklagten
auch
bewusst
war
.
Nebenkläger
erlitt
Gesichtsfrakturen
befand
fast
Wochen
stationärer
Behandlung
.
Zeitpunkt
landgerichtlichen
Entscheidung
bestanden
immer
noch
Einschränkungen
Kurzzeitgedächtnisses
nahezu
vollständiger
Verlust
Geschmackssinns
.
Landgericht
hat
freiwilligen
Rücktritt
unbeendeten
Versuch
Totschlags
§
Abs.
StGB
bejaht
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StGB
verurteilt
.
hat
dubio
angenommen
sei
ausgegangen
bloße
Beendigung
Einwirkungshandlungen
Eintritt
verhindern
können
.
Frage
Beweggrund
Angeklagte
weitere
Tatausführung
beendet
habe
hat
sicheren
Feststellungen
treffen
können
.
Zweifelssatzes
sei
Gunsten
Angeklagten
auszugehen
sei
Auffassung
gewesen
Nebenkläger
habe
Zufügung
erheblicher
Verletzungen
genug
.
II
.
Revision
Angeklagten
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
Erfolg
.
führt
lediglich
Urteilsformel
ersichtlichen
Ergänzung
Tenors
.
teil
§
Abs.
Satz
ist
Tenor
auszusprechen
Übrigen
Entscheidung
Adhäsionsantrag
abgesehen
wird
vgl.
Urteil
23
.
Januar
;
Beschluss
4
November
;
Meyer-Goßner/Schmitt
60
.
Aufl
.
.
.
.
Auch
Revision
Nebenklägers
hat
Erfolg
.
1
.
Erwägungen
Landgerichts
freiwilligen
Rücktritt
unbeendeten
Totschlagsversuch
halten
sachlich-rechtlicher
Prüfung
stand
.
Insbesondere
begegnet
Bedenken
Landgericht
unbeendeten
Versuch
ausgegangen
ist
.
hat
zutreffend
ständiger
Rechtsprechung
geltenden
Maßstab
Abgrenzung
unbeendetem
beendetem
Versuch
zugrunde
gelegt
Vorstellungsbild
Täters
Abschluss
letzten
vorgenommenen
Ausführungshandlung
sogenannten
Rücktrittshorizont
bestimmt
Beschluss
19
.
Mai
BGHSt
227
;
Urteile
3
.
Dezember
BGHSt
;
12
November
BGHSt
f.
2
November
BGHSt
.
Tötungsdelikt
Täter
Eintritt
Todes
bereits
möglich
hält
Vorstellungen
Folgen
Tuns
macht
liegt
beendeter
Versuch
.
beendeten
Versuch
führende
gedankliche
Indifferenz
Täters
angestrebten
doch
zumindest
Kauf
genommenen
Konsequenzen
ist
innere
Tatsache
festgestellt
werden
muss
Regel
zusammenfassenden
Würdigung
maßgeblichen
objektiven
Umstände
bedarf
Urteile
2
November
aaO
3
.
Juni
NStZ
264
;
Beschlüsse
22
.
Mai
NStZ
27
.
Januar
NStZ-RR
.
Maßstäben
ausgerichteten
Gesamtwürdigung
hat
Landgericht
Rücktrittshorizont
relevanten
Umstände
festgestellten
Lebenssachverhalt
berücksichtigt
ist
Anwendung
Rücktrittshorizont
geltenden
Zweifelssatzes
Beschluss
22
.
Mai
NStZ
rechtsfehlerfrei
Annahme
unbeendeten
Versuchs
gelangt
.
Zwar
setzt
Annahme
unbeendeten
Versuchs
gerade
besonders
gefährlichen
Gewalthandlungen
bedingtem
Tötungsvorsatz
handelnden
Täters
auch
Umstände
festgestellt
werden
Rahmen
Gesamtwürdigung
Wertung
zulassen
habe
Beendigung
Tathandlung
tödlichen
Erfolg
mehr
möglich
gehalten
Urteil
8
.
Dezember
.
Umstand
hat
Strafkammer
wahrnehmbaren
Lebenszeichen
Nebenklägers
Atemgeräuschen
gesehen
Gesamtwürdigung
Rücktrittshorizont
einbezogen
.
ist
Revisionsgericht
hinzunehmen
auch
andere
Schlüsse
möglich
gewesen
wären
gar
näher
gelegen
hätten
Urteile
27
Juli
24
.
März
NStZ-RR
.
Landgericht
schon
Abgrenzung
beendeten
unbeendeten
Versuch
Grundsatz
dubio
rückgreift
begegnet
auch
durchgreifenden
rechtlichen
Bedenken
vgl.
Beschluss
22
.
Mai
NStZ
;
Urteil
8
.
Dezember
.
verbietet
Fällen
Vorstellungen
Angeklagten
Bezug
Erfolgseintritt
festgestellt
werden
können
Fehlen
Vorliegen
Voraussetzungen
beendeten
Versuchs
schließen
Beschlüsse
22
.
Mai
NStZ
27
.
Januar
NStZ-RR
203
;
SSWStGB/Kudlich/Schuhr
3
.
Aufl
.
.
.
beendeten
Versuch
führende
Annahme
gedanklichen
Indifferenz
Täters
bedarf
eigenständiger
Feststellung
27
.
Januar
aaO
Landgericht
jedoch
rechtfehlerfrei
gerade
gelangt
ist
.
Erwägungen
Landgerichts
Freiwilligkeit
Rücktritts
halten
revisionsgerichtlicher
Überprüfung
ebenfalls
stand
.
Auch
Feststellung
Freiwilligkeit
wirken
Zweifel
inneren
Tatsache
Gunsten
Täters
Beschlüsse
19
.
Dezember
NStZ
20
.
August
NStZ-RR
361
;
SSW-StGB/Kudlich/Schuhr
aaO
§
.
.
Landgericht
hat
vorliegend
Ergebnis
Beweisaufnahme
mögliche
Abläufe
Motivationsfaktoren
Ablassen
Angeklagten
Nebenkläger
Betracht
gezogen
erwogenen
Konstellationen
Überzeugung
Strafkammer
letztlich
festgestellt
werden
konnte
.
Beweisgrundlage
hat
Strafkammer
Bewertung
Freiwilligkeit
Rücktritts
rechtsfehlerfrei
Anwendung
-9-
zes
Angeklagten
günstigste
Varianten
Opfer
hatte
genug
zugrunde
gelegt
Annahme
freiwilligen
Rücktritts
führt
.
Landgericht
hat
Recht
Prüfung
Rücktritts
Totschlagsversuch
Maßstab
§
Abs.
StGB
ausgerichtet
.
Beteiligung
Ehefrau
versuchten
Tötungsdelikt
Anwendung
§
Abs.
StGB
hätte
führen
können
wird
Feststellungen
belegt
.
2
.
Entscheidung
Adhäsionsverfahren
Grundurteil
gemäß
Abs.
Satz
ist
beanstanden
.
Landgericht
hat
ausreichend
dargelegt
Rechtsstreit
Höhe
geltend
gemachten
Schmerzensgeldanspruchs
entscheidungsreif
war
vgl.
Beschluss
21
.
August
BGHSt
;
26
.
Aufl
.
.
9
;
Velten
SK-StPO
4
.
Aufl
.
.
8)
.
Hinweispflicht
besteht
Entscheidung
Grundurteil
§
Abs.
Satz
Meyer-Goßner/Schmitt
aaO
§
.
14
;
Stöckel
§
.
28
;
18
.