NAMEN 21 . Februar Strafsache gefährlicher Körperverletzung ECLI : : 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 21 . Februar teilgenommen haben : Vorsitzender Richter Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Prof. Dr. Richterin Bundesgerichtshof Dr. Richter Bundesgerichtshof Dr. beisitzende Richter Bundesanwalt Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Verteidiger Rechtsanwalt Vertreterin Adhäsionsklägers Justizangestellte Urkundsbeamtin Geschäftsstelle Recht erkannt : 1 . Revisionen Angeklagten Nebenklägers Urteil Landgerichts 23 . Januar werden verworfen Angeklagten Maßgabe bezüglich weitergehenden Adhäsionsantrags Entscheidung abgesehen wird . 2 . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels tragen . Auslagenerstattung findet . Rechts Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung Einbeziehung Strafe Strafbefehl Amtsgerichts 22 . Mai Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt Adhäsionsentscheidung getroffen . Rechtsmitteln rügen Angeklagte auch Nebenkläger Verletzung sachlichen Rechts Angeklagte beanstandet Verfahren . Revisionen haben Erfolg . Revision Angeklagten war lediglich Tenor Adhäsionsentscheidung ergänzen . 1 . Landgericht hat Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen : 20 . Mai begegnete Angeklagte Treffpunkt Drogenszene zufällig bekannten Nebenkläger dort auch Zeugen aufhielt . unter Nebenkläger Angeklagten war etwa Wochen zuvor Auseinandersetzung gekommen Verlauf Angeklagte leichte Kopfverletzung erlitten hatte . Verärgerung Angeklagte spontan Nebenkläger Denkzettel verpassen schlug Nebenkläger unvermittelt Faust Gesicht . ging Boden fiel Kopf gepflasterte Fläche . etwa schwere Angeklagte trat sodann Widerstand leistenden Nebenkläger festem Schuhwerk versehenen Füßen mehrfach Kopf . sprang mindestens fünfmal Füßen Kopf Nebenklägers Lehre erteilen . Zeuge B. versuchte einmal erfolglos Angeklagten Nebenkläger wegzudrücken . Phase Tatgeschehens wurde Angeklagte kurzzeitiges Eingreifen Ehefrau unterstützt Kenntnis Billigung Angeklagten Handtasche Nebenkläger schlug einmal Kopf trat . Schließlich sah Angeklagte Strafkammer sicher feststellbaren Gründen weiteren Einwirkungen Nebenkläger verließ Ehefrau Tatort . Möglicherweise tat Auffassung war Nebenkläger habe nun genug bekommen Angeklagte inzwischen Polizeisirenen wahrgenommen Zeuge B. zweiten Versuch unternommen hatte Nebenkläger Hilfe kommen . Nebenkläger war Zeitpunkt erkennbar schwer verletzt röchelte aber noch vernehmbar . Bekannte Nebenklägers befanden Tatort so rascher Hilfe rechnen war Angeklagten auch bewusst war . Nebenkläger erlitt Gesichtsfrakturen befand fast Wochen stationärer Behandlung . Zeitpunkt landgerichtlichen Entscheidung bestanden immer noch Einschränkungen Kurzzeitgedächtnisses nahezu vollständiger Verlust Geschmackssinns . Landgericht hat freiwilligen Rücktritt unbeendeten Versuch Totschlags § Abs. StGB bejaht Angeklagten gefährlicher Körperverletzung § Abs. § Abs. Nr. StGB verurteilt . hat dubio angenommen sei ausgegangen bloße Beendigung Einwirkungshandlungen Eintritt verhindern können . Frage Beweggrund Angeklagte weitere Tatausführung beendet habe hat sicheren Feststellungen treffen können . Zweifelssatzes sei Gunsten Angeklagten auszugehen sei Auffassung gewesen Nebenkläger habe Zufügung erheblicher Verletzungen genug . II . Revision Angeklagten ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts Erfolg . führt lediglich Urteilsformel ersichtlichen Ergänzung Tenors . teil § Abs. Satz ist Tenor auszusprechen Übrigen Entscheidung Adhäsionsantrag abgesehen wird vgl. Urteil 23 . Januar ; Beschluss 4 November ; Meyer-Goßner/Schmitt 60 . Aufl . . . . Auch Revision Nebenklägers hat Erfolg . 1 . Erwägungen Landgerichts freiwilligen Rücktritt unbeendeten Totschlagsversuch halten sachlich-rechtlicher Prüfung stand . Insbesondere begegnet Bedenken Landgericht unbeendeten Versuch ausgegangen ist . hat zutreffend ständiger Rechtsprechung geltenden Maßstab Abgrenzung unbeendetem beendetem Versuch zugrunde gelegt Vorstellungsbild Täters Abschluss letzten vorgenommenen Ausführungshandlung sogenannten Rücktrittshorizont bestimmt Beschluss 19 . Mai BGHSt 227 ; Urteile 3 . Dezember BGHSt ; 12 November BGHSt f. 2 November BGHSt . Tötungsdelikt Täter Eintritt Todes bereits möglich hält Vorstellungen Folgen Tuns macht liegt beendeter Versuch . beendeten Versuch führende gedankliche Indifferenz Täters angestrebten doch zumindest Kauf genommenen Konsequenzen ist innere Tatsache festgestellt werden muss Regel zusammenfassenden Würdigung maßgeblichen objektiven Umstände bedarf Urteile 2 November aaO 3 . Juni NStZ 264 ; Beschlüsse 22 . Mai NStZ 27 . Januar NStZ-RR . Maßstäben ausgerichteten Gesamtwürdigung hat Landgericht Rücktrittshorizont relevanten Umstände festgestellten Lebenssachverhalt berücksichtigt ist Anwendung Rücktrittshorizont geltenden Zweifelssatzes Beschluss 22 . Mai NStZ rechtsfehlerfrei Annahme unbeendeten Versuchs gelangt . Zwar setzt Annahme unbeendeten Versuchs gerade besonders gefährlichen Gewalthandlungen bedingtem Tötungsvorsatz handelnden Täters auch Umstände festgestellt werden Rahmen Gesamtwürdigung Wertung zulassen habe Beendigung Tathandlung tödlichen Erfolg mehr möglich gehalten Urteil 8 . Dezember . Umstand hat Strafkammer wahrnehmbaren Lebenszeichen Nebenklägers Atemgeräuschen gesehen Gesamtwürdigung Rücktrittshorizont einbezogen . ist Revisionsgericht hinzunehmen auch andere Schlüsse möglich gewesen wären gar näher gelegen hätten Urteile 27 Juli 24 . März NStZ-RR . Landgericht schon Abgrenzung beendeten unbeendeten Versuch Grundsatz dubio rückgreift begegnet auch durchgreifenden rechtlichen Bedenken vgl. Beschluss 22 . Mai NStZ ; Urteil 8 . Dezember . verbietet Fällen Vorstellungen Angeklagten Bezug Erfolgseintritt festgestellt werden können Fehlen Vorliegen Voraussetzungen beendeten Versuchs schließen Beschlüsse 22 . Mai NStZ 27 . Januar NStZ-RR 203 ; SSWStGB/Kudlich/Schuhr 3 . Aufl . . . beendeten Versuch führende Annahme gedanklichen Indifferenz Täters bedarf eigenständiger Feststellung 27 . Januar aaO Landgericht jedoch rechtfehlerfrei gerade gelangt ist . Erwägungen Landgerichts Freiwilligkeit Rücktritts halten revisionsgerichtlicher Überprüfung ebenfalls stand . Auch Feststellung Freiwilligkeit wirken Zweifel inneren Tatsache Gunsten Täters Beschlüsse 19 . Dezember NStZ 20 . August NStZ-RR 361 ; SSW-StGB/Kudlich/Schuhr aaO § . . Landgericht hat vorliegend Ergebnis Beweisaufnahme mögliche Abläufe Motivationsfaktoren Ablassen Angeklagten Nebenkläger Betracht gezogen erwogenen Konstellationen Überzeugung Strafkammer letztlich festgestellt werden konnte . Beweisgrundlage hat Strafkammer Bewertung Freiwilligkeit Rücktritts rechtsfehlerfrei Anwendung -9- zes Angeklagten günstigste Varianten Opfer hatte genug zugrunde gelegt Annahme freiwilligen Rücktritts führt . Landgericht hat Recht Prüfung Rücktritts Totschlagsversuch Maßstab § Abs. StGB ausgerichtet . Beteiligung Ehefrau versuchten Tötungsdelikt Anwendung § Abs. StGB hätte führen können wird Feststellungen belegt . 2 . Entscheidung Adhäsionsverfahren Grundurteil gemäß Abs. Satz ist beanstanden . Landgericht hat ausreichend dargelegt Rechtsstreit Höhe geltend gemachten Schmerzensgeldanspruchs entscheidungsreif war vgl. Beschluss 21 . August BGHSt ; 26 . Aufl . . 9 ; Velten SK-StPO 4 . Aufl . . 8) . Hinweispflicht besteht Entscheidung Grundurteil § Abs. Satz Meyer-Goßner/Schmitt aaO § . 14 ; Stöckel § . 28 ; 18 .