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434 lines
3.8 KiB

BESCHLUSS
28
.
August
Strafsache
bandenmäßigen
Computerbetruges
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:280818B5STR325.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
28
.
August
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Januar
wird
unbegründet
verworfen
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
hat
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägerin
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
bandenmäßigen
Computerbetruges
Tateinheit
Ausspähen
Daten
unerlaubtem
Eingriff
technische
Schutzmaßnahmen
Freiheitsstrafe
Jahr
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
Einziehung
Euro
Wertersatz
angeordnet
.
wirksam
Einziehungsentscheidung
beschränkte
Sachrüge
begründete
Revision
Angeklagten
bleibt
Erfolg
.
1
.
Feststellungen
Landgerichts
beteiligte
Angeklagte
nichtrevidierenden
Mitangeklagten
illegal
betriebenen
Cardsharing“-Dienst
.
ermöglichte
Nutzern
Zahlung
wesentlich
geringeren
Entgelts
rechtigten
Anbieter
verlangen
Pay-TV-Anbietern
Nebenklägerin
verschlüsselt
ausgestrahlte
Sendungen
schauen
.
benötigten
Nutzer
Receiver
Verfügung
gestellten
pulations-Software
.
Nutzer
konnten
Software
herunterladen
selbst
eigenen
Receiver
installieren
Mitangeklagten
Receiver
erwerben
bereits
Manipulations-Software
installiert
war
.
Angeklagte
kaufte
Receiver
insbesondere
Marke
Euro
geschätzter
Mittelwert
Euro
verkaufte
entsprechenden
Manipulationen
Euro
Website
.
flossen
abgeurteilten
Tatzeitraum
insgesamt
181.030,20
Euro
.
Landgericht
hat
Kostenaufwand
Erwerb
unmanipulierten
Receiver
113.981,98
Euro
Gewinn
Euro
geschätzt
.
Strafkammer
hat
festgestellt
Receiver
Nebenklägerin
erworben
worden
wären
.
flossen
Konto
Angeklagten
Abonnementzahlungen
Nutzer
Höhe
Euro
.
leitete
Angeklagte
insoweit
nur
Zahlstelle
diente
%
weiter
so
Provision
8.373,56
Euro
verblieben
.
Landgericht
hat
entsprechender
Abrundung
lediglich
Verkauf
manipulierten
Receiver
erzielten
Gewinn
einbehaltenen
Provision
einziehen
wollen
insgesamt
also
Euro
.
Urteilsgründen
ausführlich
beschriebenen
Rechenfehlers
Verwechselung
Kosten
Gewinn
Receivern
hat
Sicht
versehentlich
ca.
Euro
höhere
Einziehungsentscheidung
getroffen
.
2
.
Ergebnis
weist
Einziehungsentscheidung
Rechtsfehler
Lasten
Angeklagten
.
Erlangt
Sinne
§
Abs.
StGB
hat
Angeklagte
strafrechtlich
bemakelten
Verkauf
manipulierten
Receiver
Betrag
Höhe
181.030,20
Euro
verfahrensgegenständlichen
Zeitraum
.
Landgericht
ist
Unrecht
ausgegangen
Bestimmung
Wertes
Erlangten
Aufwendungen
Angeklagten
Erwerb
§
Abs.
Satz
StGB
abzuziehen
sind
.
Zwar
handelt
Kosten
Erwerb
Geräte
Aufwendungen
Sinne
§
Abs.
Satz
StGB
.
Landgericht
eigentlich
angestrebten
Abzug
Beträge
steht
aber
Abzugsverbot
Abs.
Satz
erster
StGB
.
bleiben
Abzugsposten
Betracht
Receiver
wurden
Begehung
Tat
Vorbereitung
erworben
eingesetzt
.
Voraussetzungen
Rückausnahme
Abzugsverbot
Abs.
Satz
letzter
StGB
liegen
vgl.
BT-Drucks
.
S.
f.
;
NStZ
;
Korte
4
;
Reffke
.
Vorschrift
sind
Aufwendungen
Begehung
Tat
Vorbereitung
entsprechender
Einsatz
dann
abzuziehen
Leistungen
Erfüllung
Verbindlichkeit
Verletzten
Tat
handelt
.
Verletzte
verfahrensgegenständlichen
Taten
sind
Pay-TV-Anbieter
Nebenklägerin
Abonnenten
illegalen
Cardsharing“-Dienstes
etwa
Verkäufer
unmanipulierten
Receiver
.
Aufwendungen
Erwerb
Einsatz
Rahmen
Eigentumsverschaffung
Abonnenten
kommen
Abzugsposten
Betracht
.
Angeklagte
rechtsfehlerfreien
Feststellungen
Landgerichts
mindestens
Wertersatz
abschöpfbaren
Betrag
Höhe
189.403,76
Euro
181.030,20
Euro
Receiververkauf
8.373,56
Provision
erlangt
hat
beschwert
Strafkammer
lediglich
Einziehung
Euro
Wertersatz
angeordnet
hat
.
kann
offen
bleiben
Angeklagten
auch
gesamtschuldnerische
Einziehung
Wertersatz
Mitangeklagten
weitergeleiteten
Gelder
hätte
angeordnet
werden
müssen
.
Mosbacher