BESCHLUSS 28 . August Strafsache bandenmäßigen Computerbetruges u.a. ECLI : : BGH:2018:280818B5STR325.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 28 . August gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Januar wird unbegründet verworfen Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben hat . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägerin Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten bandenmäßigen Computerbetruges Tateinheit Ausspähen Daten unerlaubtem Eingriff technische Schutzmaßnahmen Freiheitsstrafe Jahr Monaten verurteilt Vollstreckung Bewährung ausgesetzt Einziehung Euro Wertersatz angeordnet . wirksam Einziehungsentscheidung beschränkte Sachrüge begründete Revision Angeklagten bleibt Erfolg . 1 . Feststellungen Landgerichts beteiligte Angeklagte nichtrevidierenden Mitangeklagten illegal betriebenen Cardsharing“-Dienst . ermöglichte Nutzern Zahlung wesentlich geringeren Entgelts rechtigten Anbieter verlangen Pay-TV-Anbietern Nebenklägerin verschlüsselt ausgestrahlte Sendungen schauen . benötigten Nutzer Receiver Verfügung gestellten pulations-Software . Nutzer konnten Software herunterladen selbst eigenen Receiver installieren Mitangeklagten Receiver erwerben bereits Manipulations-Software installiert war . Angeklagte kaufte Receiver insbesondere Marke Euro geschätzter Mittelwert Euro verkaufte entsprechenden Manipulationen Euro Website . flossen abgeurteilten Tatzeitraum insgesamt 181.030,20 Euro . Landgericht hat Kostenaufwand Erwerb unmanipulierten Receiver 113.981,98 Euro Gewinn Euro geschätzt . Strafkammer hat festgestellt Receiver Nebenklägerin erworben worden wären . flossen Konto Angeklagten Abonnementzahlungen Nutzer Höhe Euro . leitete Angeklagte insoweit nur Zahlstelle diente % weiter so Provision 8.373,56 Euro verblieben . Landgericht hat entsprechender Abrundung lediglich Verkauf manipulierten Receiver erzielten Gewinn einbehaltenen Provision einziehen wollen insgesamt also Euro . Urteilsgründen ausführlich beschriebenen Rechenfehlers Verwechselung Kosten Gewinn Receivern hat Sicht versehentlich ca. Euro höhere Einziehungsentscheidung getroffen . 2 . Ergebnis weist Einziehungsentscheidung Rechtsfehler Lasten Angeklagten . Erlangt Sinne § Abs. StGB hat Angeklagte strafrechtlich bemakelten Verkauf manipulierten Receiver Betrag Höhe 181.030,20 Euro verfahrensgegenständlichen Zeitraum . Landgericht ist Unrecht ausgegangen Bestimmung Wertes Erlangten Aufwendungen Angeklagten Erwerb § Abs. Satz StGB abzuziehen sind . Zwar handelt Kosten Erwerb Geräte Aufwendungen Sinne § Abs. Satz StGB . Landgericht eigentlich angestrebten Abzug Beträge steht aber Abzugsverbot Abs. Satz erster StGB . bleiben Abzugsposten Betracht Receiver wurden Begehung Tat Vorbereitung erworben eingesetzt . Voraussetzungen Rückausnahme Abzugsverbot Abs. Satz letzter StGB liegen vgl. BT-Drucks . S. f. ; NStZ ; Korte 4 ; Reffke . Vorschrift sind Aufwendungen Begehung Tat Vorbereitung entsprechender Einsatz dann abzuziehen Leistungen Erfüllung Verbindlichkeit Verletzten Tat handelt . Verletzte verfahrensgegenständlichen Taten sind Pay-TV-Anbieter Nebenklägerin Abonnenten illegalen Cardsharing“-Dienstes etwa Verkäufer unmanipulierten Receiver . Aufwendungen Erwerb Einsatz Rahmen Eigentumsverschaffung Abonnenten kommen Abzugsposten Betracht . Angeklagte rechtsfehlerfreien Feststellungen Landgerichts mindestens Wertersatz abschöpfbaren Betrag Höhe 189.403,76 Euro 181.030,20 Euro Receiververkauf 8.373,56 Provision erlangt hat beschwert Strafkammer lediglich Einziehung Euro Wertersatz angeordnet hat . kann offen bleiben Angeklagten auch gesamtschuldnerische Einziehung Wertersatz Mitangeklagten weitergeleiteten Gelder hätte angeordnet werden müssen . Mosbacher