You can not select more than 25 topics Topics must start with a letter or number, can include dashes ('-') and can be up to 35 characters long.
 
 

288 lines
2.4 KiB

BESCHLUSS
11
.
September
Strafsache
gefährlicher
Körperverletzung
u.a.
ECLI
:
:
BGH:2018:110918B5STR318.18.0
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Antrag
Generalbundesanwalts
Anhörung
Beschwerdeführers
11
.
September
gemäß
§
Abs.
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
Urteil
Landgerichts
12
.
Februar
wird
unbegründet
verworfen
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
Nebenklägern
Revisionsverfahren
entstandenen
notwendigen
Auslagen
tragen
.
Gründe
:
Landgericht
hat
Angeklagten
gefährlicher
Körperverletzung
tateinheitlich
zusammentreffenden
Fällen
bewaffneten
Handeltreibens
Betäubungsmitteln
Tateinheit
unerlaubter
Abgabe
Betäubungsmitteln
Minderjährige
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Hiergegen
richtet
Verletzung
formellen
materiellen
Rechts
gestützte
Revision
Angeklagten
.
Rechtsmittel
hat
Erfolg
.
1
.
Nachprüfung
Urteils
Grund
Revisionsrechtfertigung
hat
Strafausspruch
Rechtsfehler
Nachteil
Angeklagten
ergeben
§
Abs.
.
2
.
Verfahrensrügen
bleiben
ebenfalls
Erfolg
.
Rüge
Landgericht
habe
Entscheidung
Vereidigung
gesondert
verfolgten
Zeugen
getroffen
verstoßen
ist
Gründen
Antragschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
.
Rüge
Landgericht
habe
Vereidigung
Zeugen
Vereidigungsverbot
§
Nr.
verletzt
hat
schwerdeführer
Frist
§
Abs.
erhoben
.
Zwar
liegt
ordnungsgemäßen
Protokollberichtigung
Vereidigung
Zeugen
besondere
Verfahrenslage
Wahrung
rechtlichen
Gehörs
Art
.
GG
Regel
hier
allerdings
vorliegenden
Antrag
Beschwerdeführers
Amts
Wiedereinsetzung
Nachholung
Verfahrensrüge
Betracht
kommt
Meyer-Goßner/Schmitt
61
.
Aufl
.
.
.
Beschwerdeführer
hat
Erhebung
Rüge
jedoch
Wiedereinsetzungsfrist
Woche
§
Abs.
Satz
Abs.
Satz
nachgeholt
Verletzung
Vereidigungsverbots
§
Nr.
erst
Schreiben
12
.
Juni
beanstandet
hat
Beschluss
Protokollberichtigung
bereits
1
.
Juni
zugegangen
war
vgl.
27
.
August
NStZ
.
Rüge
wäre
Übrigen
auch
unbegründet
Urteil
behaupteten
Rechtsfehler
beruhen
würde
.
ist
auszuschließen
Tatgericht
unglaubhaft
erachtete
Aussage
Zeugen
anders
bewertet
hätte
unvereidigt
geblieben
wäre
.
Gesamtumständen
Falles
scheidet
auch
Möglichkeit
Angeklagte
sein
Verteidiger
könnten
Vereidigung
vertraut
haben
gericht
werde
entlastenden
Angaben
Zeugen
Glauben
schenken
abgehalten
worden
sein
andere
zusätzliche
Beweismittel
Richtigkeit
entlastenden
Angaben
Zeugen
benennen
.
Vereidigung
wird
schon
Rechtsschein
erweckt
Aussage
werde
Vorbehalt
geglaubt
werden
vgl.
Urteil
1
.
Dezember
§
Nr.
Vereidigung
.