BESCHLUSS 11 . September Strafsache gefährlicher Körperverletzung u.a. ECLI : : BGH:2018:110918B5STR318.18.0 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Antrag Generalbundesanwalts Anhörung Beschwerdeführers 11 . September gemäß § Abs. beschlossen : Revision Angeklagten Urteil Landgerichts 12 . Februar wird unbegründet verworfen . Beschwerdeführer hat Kosten Rechtsmittels Nebenklägern Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen tragen . Gründe : Landgericht hat Angeklagten gefährlicher Körperverletzung tateinheitlich zusammentreffenden Fällen bewaffneten Handeltreibens Betäubungsmitteln Tateinheit unerlaubter Abgabe Betäubungsmitteln Minderjährige Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Hiergegen richtet Verletzung formellen materiellen Rechts gestützte Revision Angeklagten . Rechtsmittel hat Erfolg . 1 . Nachprüfung Urteils Grund Revisionsrechtfertigung hat Strafausspruch Rechtsfehler Nachteil Angeklagten ergeben § Abs. . 2 . Verfahrensrügen bleiben ebenfalls Erfolg . Rüge Landgericht habe Entscheidung Vereidigung gesondert verfolgten Zeugen getroffen verstoßen ist Gründen Antragschrift Generalbundesanwalts unbegründet . Rüge Landgericht habe Vereidigung Zeugen Vereidigungsverbot § Nr. verletzt hat schwerdeführer Frist § Abs. erhoben . Zwar liegt ordnungsgemäßen Protokollberichtigung Vereidigung Zeugen besondere Verfahrenslage Wahrung rechtlichen Gehörs Art . GG Regel hier allerdings vorliegenden Antrag Beschwerdeführers Amts Wiedereinsetzung Nachholung Verfahrensrüge Betracht kommt Meyer-Goßner/Schmitt 61 . Aufl . . . Beschwerdeführer hat Erhebung Rüge jedoch Wiedereinsetzungsfrist Woche § Abs. Satz Abs. Satz nachgeholt Verletzung Vereidigungsverbots § Nr. erst Schreiben 12 . Juni beanstandet hat Beschluss Protokollberichtigung bereits 1 . Juni zugegangen war vgl. 27 . August NStZ . Rüge wäre Übrigen auch unbegründet Urteil behaupteten Rechtsfehler beruhen würde . ist auszuschließen Tatgericht unglaubhaft erachtete Aussage Zeugen anders bewertet hätte unvereidigt geblieben wäre . Gesamtumständen Falles scheidet auch Möglichkeit Angeklagte sein Verteidiger könnten Vereidigung vertraut haben gericht werde entlastenden Angaben Zeugen Glauben schenken abgehalten worden sein andere zusätzliche Beweismittel Richtigkeit entlastenden Angaben Zeugen benennen . Vereidigung wird schon Rechtsschein erweckt Aussage werde Vorbehalt geglaubt werden vgl. Urteil 1 . Dezember § Nr. Vereidigung .