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3.0 KiB

BESCHLUSS
5
.
August
Strafsache
Vergewaltigung
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
5
.
August
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
29
November
gemäß
§
Abs.
Feststellungen
aufgehoben
.
Sache
wird
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Rechtsmittels
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Vergewaltigung
Freiheitsstrafe
verurteilt
.
Revision
hat
Verfahrensrüge
Erfolg
.
rügt
Recht
Hauptverhandlung
gemäß
§
Abs.
Satz
reduzierten
Besetzung
durchgeführt
wurde
§
Nr.
.
1
.
Folgender
Verfahrensablauf
liegt
Grunde
:
Eröffnungsbeschluss
11
.
September
hat
Strafkammer
Hauptverfahren
eröffnet
Beschluss
gemäß
Abs.
Satz
fassen
.
9
.
Oktober
hat
Eröffnungsbeschluss
Feststellung
ergänzt
Hauptverhandlung
Besetzung
Berufsrichtern
Vorsitzenden
Schöffen
stattfindet
.
Beschluss
ist
Hauptverhandlung
Verteidigung
zugestellt
worden
noch
sonst
bekannt
geworden
.
Auch
Mitteilung
Gerichtsbesetzung
§
Abs.
Satz
ist
Beginn
Hauptverhandlung
erfolgt
.
Hauptverhandlung
hat
Vorsitzende
Gerichtsbesetzung
mitgeteilt
schluss
9
.
Oktober
hinzuweisen
.
Antrag
Verteidigung
Hauptverhandlung
erst
jetzt
mitgeteilten
Besetzung
unterbrechen
wurde
Unterbrechung
Minuten
Begründung
zurückgewiesen
Gericht
ordnungsgemäß
besetzt
sei
.
2
.
zulässig
erhobenen
Besetzungsrüge
präkludiert
ist
kann
Erfolg
versagt
werden
.
nur
Berufsrichtern
war
erkennende
Gericht
fehlerhaft
besetzt
.
Rüge
ist
zulässig
Revision
vollständig
mitgeteilt
hat
große
Strafkammer
Hauptverhandlung
§
Abs.
StPO
Prüfung
Besetzung
gar
unterbrochen
hat
§
Nr.
lit
.
;
vgl.
Anschluss
Antrag
Generalbundesanwalts
Unterbrechungsdauer
Meyer-Goßner
51
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Revision
beanstandet
Recht
Landgericht
Besetzung
Berufsrichtern
Schöffen
entschieden
hat
Eröffnung
Hauptverfahrens
gehenden
Beschluss
§
Abs.
gefasst
hatte
.
Entscheidung
Anzahl
Hauptverhandlung
mitwirkenden
Richter
ist
Eröffnung
Hauptverfahrens
treffen
vgl.
Abs.
Besetzungsbeschluss
1
;
Meyer-Goßner
aaO
Rdn
.
.
Eröffnung
bedeutet
zugleich
Eröffnungsentscheidung
;
spätere
Beschlussfassung
ist
möglich
Eröffnung
Hauptverfahrens
feststehen
muss
mit
Richtern
erkennende
Gericht
Verfahrensabschnitt
besetzt
ist
vgl.
Begründung
RegE
Gesetzes
Entlastung
Rechtspflege
11
.
Januar
BT-Drucks
.
S.
;
BGHSt
;
Siolek
25
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Entscheidung
kann
regelmäßig
auch
mehr
geändert
werden
vgl.
NStZ-RR
;
Meyer-Goßner
aaO
.
.
ist
Landgerichts
9
.
Oktober
rechtliche
Relevanz
.
Ist
Eröffnung
Hauptverfahrens
§
Abs.
beschlossen
worden
große
Strafkammer
Hauptverhandlung
nur
Richtern
Vorsitzenden
Schöffen
besetzt
ist
so
muss
Strafkammer
Hauptverhandlung
Richtern
tätig
werden
zwar
auch
dann
Ausspruch
versehentlich
unterblieben
ist
vgl.
BGHSt
362
;
NStZ-RR
;
;
Siegismund/Wickern
;
.
;
Meyer-Goßner
aaO
;
Diemer
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
5
.
Aufl
.
§
Rdn
.
8
;
vgl.
differenzierend
tragend
RegelAusnahme-Verhältnis
BGHSt
.
Abs.
Satz
ist
große
Strafkammer
Hauptverhandlung
grundsätzlich
Berufsrichtern
Schöffen
besetzt
.
Abweichen
gesetzlichen
Vorgabe
bedarf
ausdrücklicher
Beschlussfassung
§
Abs.
.
Brause