BESCHLUSS 5 . August Strafsache Vergewaltigung 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 5 . August beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 29 November gemäß § Abs. Feststellungen aufgehoben . Sache wird neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Rechtsmittels andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Vergewaltigung Freiheitsstrafe verurteilt . Revision hat Verfahrensrüge Erfolg . rügt Recht Hauptverhandlung gemäß § Abs. Satz reduzierten Besetzung durchgeführt wurde § Nr. . 1 . Folgender Verfahrensablauf liegt Grunde : Eröffnungsbeschluss 11 . September hat Strafkammer Hauptverfahren eröffnet Beschluss gemäß Abs. Satz fassen . 9 . Oktober hat Eröffnungsbeschluss Feststellung ergänzt Hauptverhandlung Besetzung Berufsrichtern Vorsitzenden Schöffen stattfindet . Beschluss ist Hauptverhandlung Verteidigung zugestellt worden noch sonst bekannt geworden . Auch Mitteilung Gerichtsbesetzung § Abs. Satz ist Beginn Hauptverhandlung erfolgt . Hauptverhandlung hat Vorsitzende Gerichtsbesetzung mitgeteilt schluss 9 . Oktober hinzuweisen . Antrag Verteidigung Hauptverhandlung erst jetzt mitgeteilten Besetzung unterbrechen wurde Unterbrechung Minuten Begründung zurückgewiesen Gericht ordnungsgemäß besetzt sei . 2 . zulässig erhobenen Besetzungsrüge präkludiert ist kann Erfolg versagt werden . nur Berufsrichtern war erkennende Gericht fehlerhaft besetzt . Rüge ist zulässig Revision vollständig mitgeteilt hat große Strafkammer Hauptverhandlung § Abs. StPO Prüfung Besetzung gar unterbrochen hat § Nr. lit . ; vgl. Anschluss Antrag Generalbundesanwalts Unterbrechungsdauer Meyer-Goßner 51 . Aufl . Rdn . . Revision beanstandet Recht Landgericht Besetzung Berufsrichtern Schöffen entschieden hat Eröffnung Hauptverfahrens gehenden Beschluss § Abs. gefasst hatte . Entscheidung Anzahl Hauptverhandlung mitwirkenden Richter ist Eröffnung Hauptverfahrens treffen vgl. Abs. Besetzungsbeschluss 1 ; Meyer-Goßner aaO Rdn . . Eröffnung bedeutet zugleich Eröffnungsentscheidung ; spätere Beschlussfassung ist möglich Eröffnung Hauptverfahrens feststehen muss mit Richtern erkennende Gericht Verfahrensabschnitt besetzt ist vgl. Begründung RegE Gesetzes Entlastung Rechtspflege 11 . Januar BT-Drucks . S. ; BGHSt ; Siolek 25 . Aufl . Rdn . . Entscheidung kann regelmäßig auch mehr geändert werden vgl. NStZ-RR ; Meyer-Goßner aaO . . ist Landgerichts 9 . Oktober rechtliche Relevanz . Ist Eröffnung Hauptverfahrens § Abs. beschlossen worden große Strafkammer Hauptverhandlung nur Richtern Vorsitzenden Schöffen besetzt ist so muss Strafkammer Hauptverhandlung Richtern tätig werden zwar auch dann Ausspruch versehentlich unterblieben ist vgl. BGHSt 362 ; NStZ-RR ; ; Siegismund/Wickern ; . ; Meyer-Goßner aaO ; Diemer KK . Aufl . Rdn . 2 ; 5 . Aufl . § Rdn . 8 ; vgl. differenzierend tragend RegelAusnahme-Verhältnis BGHSt . Abs. Satz ist große Strafkammer Hauptverhandlung grundsätzlich Berufsrichtern Schöffen besetzt . Abweichen gesetzlichen Vorgabe bedarf ausdrücklicher Beschlussfassung § Abs. . Brause