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360 lines
3.1 KiB

BESCHLUSS
23
Juli
Strafsache
1
.
2
.
3
.
gewerbsmäßiger
Hehlerei
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
23
Juli
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
21
.
Dezember
Angeklagten
betrifft
gemäß
§
Abs.
Schuldspruch
Fall
Urteilsgründe
abgeändert
Angeklagte
Versicherungsmissbrauchs
§
Abs.
StGB
schuldig
ist
Einzelstrafausspruch
Fall
Urteilsgründe
Ausspruch
Gesamtstrafe
aufgehoben
.
weitergehende
Revision
Angeklagten
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
andere
Strafkammer
Landgerichts
zurückverwiesen
.
2
.
Revisionen
Angeklagten
genannte
Urteil
werden
§
Abs.
unbegründet
verworfen
Revision
Angeklagten
Maßgabe
verbüßte
Auslieferungshaft
Verhältnis
verhängte
Strafe
angerechnet
wird
.
1
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Diebstahls
Fällen
Urkundenfälschung
Fällen
gewerbsmäßiger
Hehlerei
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Sachrüge
Beschlussformel
ersichtlichen
Teilerfolg
.
weitergehende
Revision
ist
Gründen
Antragsschrift
Generalbundesanwalts
unbegründet
Sinne
§
Abs.
.
Bezüglich
Schuldspruchs
hat
Generalbundesanwalt
zutreffend
ausgeführt
:
Angeklagte
Fall
Hehlerei
verurteilt
worden
ist
ist
Schuldspruch
allerdings
umzustellen
.
Versicherungsmissbrauch’
kommen
Vortaten
Hehlereitatbestandes
Betracht
vgl.
NStZ
.
Allerdings
ergibt
gebotenen
Gesamtbetrachtung
Urteilsgründe
Angeklagte
Versicherungsmissbrauchs
§
StGB
schuldig
ist
.
Angeklagte
hat
Typ
beiseite
geschafft’
.
Tatbeitrag
war
maßgeblicher
Bedeutung
so
Annahme
Täterschaft
lediglich
Beihilfe
Hand
liegt
.
Schuldspruch
ist
entsprechend
abzuändern
.
Abs.
steht
Berichtigung
Schuldspruchs
.
Wesentlichen
geständige
Angeklagte
kann
anders
erfolgreicher
geschehen
geänderten
Schuldvorwurf
verteidigen
.
Allerdings
vermag
Senat
§
§
StGB
deutlich
milderen
Strafrahmens
§
StGB
auszuschließen
Tatrichter
Grundlage
geänderten
spruchs
geringere
Strafe
Jahren
Monaten
verhängt
hätte
.
Herabsetzung
Fall
verhängten
Strafe
gesetzliche
Mindestmaß
gleichzeitiger
Aufrechterhaltung
geringfügiger
Verminderung
Gesamtstrafenausspruchs
sieht
Senat
letztlich
auch
gehindert
Landgericht
festgestellt
hat
Geldstrafe
Entscheidung
Amtsgerichts
22
.
Februar
erledigt
ist
.
ist
auszuschließen
Entscheidung
Zäsurwirkung
zukommt
mithin
Fällen
Urteilsgründe
etwaiger
Einbeziehung
Vorentscheidung
einen
Seite
Fällen
Urteilsgründe
anderen
Seite
jeweils
gesonderte
Gesamtfreiheitsstrafe
verhängen
ist
zumindest
Blick
erste
Gesamtfreiheitsstrafe
geringeren
Strafe
Fall
Urteilsgründe
Ergebnis
Angeklagten
auswirken
könnte
.
Aufhebung
Feststellungen
bedarf
.
neue
Tatrichter
darf
Festsetzung
neuen
Einzelstrafe
Fall
Urteilsgründe
Gesamtstrafenbildung
neue
Feststellungen
zugrunde
legen
bisherigen
widersprechen
.
Summe
etwa
namentlich
Nichtvollstreckung
Geldstrafe
Zeitpunkt
ersten
Urteils
StGB
§
Abs.
Satz
Erledigung
m.w
.
verhängender
zweier
Gesamtstrafen
darf
bisher
verhängte
Gesamtstrafe
Geldstrafe
überschreiten
.
2
.
Beschwerdeführer
erst
Schriftsatz
18
.
Juni
dungsfrist
erhoben
hat
waren
Senatsentscheidung
berücksichtigen
.
Raum
Brause
Jäger