BESCHLUSS 23 Juli Strafsache 1 . 2 . 3 . gewerbsmäßiger Hehlerei 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 23 Juli beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 21 . Dezember Angeklagten betrifft gemäß § Abs. Schuldspruch Fall Urteilsgründe abgeändert Angeklagte Versicherungsmissbrauchs § Abs. StGB schuldig ist Einzelstrafausspruch Fall Urteilsgründe Ausspruch Gesamtstrafe aufgehoben . weitergehende Revision Angeklagten wird § Abs. unbegründet verworfen . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten andere Strafkammer Landgerichts zurückverwiesen . 2 . Revisionen Angeklagten genannte Urteil werden § Abs. unbegründet verworfen Revision Angeklagten Maßgabe verbüßte Auslieferungshaft Verhältnis verhängte Strafe angerechnet wird . 1 . Landgericht hat Angeklagten Diebstahls Fällen Urkundenfälschung Fällen gewerbsmäßiger Hehlerei Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hat Sachrüge Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg . weitergehende Revision ist Gründen Antragsschrift Generalbundesanwalts unbegründet Sinne § Abs. . Bezüglich Schuldspruchs hat Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt : Angeklagte Fall Hehlerei verurteilt worden ist ist Schuldspruch allerdings umzustellen . Versicherungsmissbrauch’ kommen Vortaten Hehlereitatbestandes Betracht vgl. NStZ . Allerdings ergibt gebotenen Gesamtbetrachtung Urteilsgründe Angeklagte Versicherungsmissbrauchs § StGB schuldig ist . Angeklagte hat Typ beiseite geschafft’ . Tatbeitrag war maßgeblicher Bedeutung so Annahme Täterschaft lediglich Beihilfe Hand liegt . Schuldspruch ist entsprechend abzuändern . Abs. steht Berichtigung Schuldspruchs . Wesentlichen geständige Angeklagte kann anders erfolgreicher geschehen geänderten Schuldvorwurf verteidigen . Allerdings vermag Senat § § StGB deutlich milderen Strafrahmens § StGB auszuschließen Tatrichter Grundlage geänderten spruchs geringere Strafe Jahren Monaten verhängt hätte . Herabsetzung Fall verhängten Strafe gesetzliche Mindestmaß gleichzeitiger Aufrechterhaltung geringfügiger Verminderung Gesamtstrafenausspruchs sieht Senat letztlich auch gehindert Landgericht festgestellt hat Geldstrafe Entscheidung Amtsgerichts 22 . Februar erledigt ist . ist auszuschließen Entscheidung Zäsurwirkung zukommt mithin Fällen Urteilsgründe etwaiger Einbeziehung Vorentscheidung einen Seite Fällen Urteilsgründe anderen Seite jeweils gesonderte Gesamtfreiheitsstrafe verhängen ist zumindest Blick erste Gesamtfreiheitsstrafe geringeren Strafe Fall Urteilsgründe Ergebnis Angeklagten auswirken könnte . Aufhebung Feststellungen bedarf . neue Tatrichter darf Festsetzung neuen Einzelstrafe Fall Urteilsgründe Gesamtstrafenbildung neue Feststellungen zugrunde legen bisherigen widersprechen . Summe etwa namentlich Nichtvollstreckung Geldstrafe Zeitpunkt ersten Urteils StGB § Abs. Satz Erledigung m.w . verhängender zweier Gesamtstrafen darf bisher verhängte Gesamtstrafe Geldstrafe überschreiten . 2 . Beschwerdeführer erst Schriftsatz 18 . Juni dungsfrist erhoben hat waren Senatsentscheidung berücksichtigen . Raum Brause Jäger