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8.1 KiB

BESCHLUSS
12
.
Dezember
Strafsache
Anstiftung
versuchten
Mord
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
12
.
Dezember
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
20
.
Dezember
§
Abs.
gesamten
Strafausspruch
zugehörigen
Feststellungen
aufgehoben
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Umfang
Aufhebung
wird
Sache
neuer
Verhandlung
Entscheidung
auch
Kosten
Landgericht
zurückverwiesen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Zusammenhang
Geltendmachung
Werklohnforderung
begangener
Straftaten
Anstiftung
versuchten
Mord
versuchter
räuberischer
Erpressung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
Gesamtstrafe
verurteilt
.
hat
besondere
Schwere
Schuld
festgestellt
.
Revision
Angeklagten
hat
nur
Strafausspruch
Erfolg
.
Feststellungen
Landgerichts
kam
Angeklagten
Geschäftsführer
folgenden
A
GmbH
Meinungsverschiedenheiten
Restforderungen
Angeklagte
Generalunternehmervertrag
Sanierung
Mehrfamilienhauses
geltend
gemacht
hatte
.
beauftragte
Angeklagte
einzuschüchtern
kannt
war
Anführer
polnischen
Bande
war
Schmuggel
Schutzgelderpressung
ähnlich
schwerwiegenden
Delikten
befaßte
Eintreibung
angeblichen
Forderung
;
Wirklichkeit
standen
Überzeugung
Landgerichts
wußte
Zahlungsansprüche
.
jeweiligen
Einverständnis
Angeklagten
veranlaßte
M
Folgezeit
zahlreiche
Drohungen
persönlich
Mittelsmann
überbracht
wurden
telefonisch
erreichten
direkt
indirekt
Forderungen
Angeklagten
Bezug
nahmen
.
ließ
ebenfalls
trag
Angeklagten
Bombenanschläge
Gebäude
ausführen
Bezug
A
hatten
.
Bomben
explodierten
Fall
Versuch
Entschärfung
kam
nur
Fall
Passant
leicht
Schaden
Detonation
vorübergehenden
Hörstörungen
führte
.
bedrohte
Angeklagte
auch
selbst
veranlaßte
Dritte
Veröffentlichung
verfaßten
Tageszeitung
Angehörigen
Geschäftspartnern
Firma
weiteren
Anschlägen
gedroht
wurde
Kontakte
Firma
fortsetzen
sollten
.
II
.
1
.
Beschwerdeführer
erhobenen
Verfahrensrügen
sind
teils
unzulässig
teils
unbegründet
;
insoweit
wird
zutreffenden
Generalbundesanwalts
Antragsschrift
10
November
verwiesen
.
2
.
Überprüfung
Urteils
erhobenen
Sachrüge
hat
Schuldspruch
Angeklagten
beschwerenden
Rechtsfehler
aufgedeckt
;
führt
jedoch
Aufhebung
gesamten
Strafausspruchs
.
Auffassung
Revision
ist
Bombenanschläge
bedingter
Tötungsvorsatz
unmittelbar
handelnden
unbekannten
Haupttätern
auch
Angeklagten
hinreichend
belegt
.
auch
Revision
Zweifel
gezogenen
Feststellungen
Landgerichts
hätte
Sprengkraft
Bombe
ausgereicht
unmittelbarer
Nähe
Sprengsatzes
befindlichen
Menschen
töten
.
gleichwohl
ernsthaft
nur
vage
vertrauen
können
Mensch
getötet
würde
vgl.
insoweit
BGHSt
.
;
StGB
Vorsatz
bedingter
2
hätten
Täter
besondere
Vorkehrungen
treffen
müssen
Anwesenheit
Menschen
Tatort
Explosionszeitpunkt
verhinderten
.
getroffenen
Feststellungen
liegt
Verhalten
Täter
jedoch
derart
fern
gesonderten
Erörterung
bedurfte
:
Fall
Urteilsgründe
stolperte
Zeuge
Uhr
Bombe
Minuten
zuvor
unmittelbar
Büroräumen
Fußmatte
abgelegt
worden
war
.
Täter
auffälligen
Art
Plazierung
baldigen
Entdeckung
Sprengsatzes
rechnen
mußten
liegt
gänzlich
fern
Form
Quarzweckers
eingebauten
Zeitzünder
nächtliche
Uhrzeit
eingestellt
hätten
sicher
gehen
beabsichtigten
Explosion
zwar
Personenschäden
angerichtet
würden
.
Fällen
wurden
Sprengsätze
Eingangsbereich
Häusern
abgelegt
.
Dort
explodierten
Fall
Uhr
Fall
Landgericht
näher
bezeichneten
Zeitpunkt
zumindest
Person
näheren
Umgebung
Hauses
aufhielt
.
Sprengsätze
Ausnahme
verwendeten
Batterien
baugleich
Fall
verwendeten
Bombe
waren
UA
Zeitzünder
versehen
war
ist
ausgeschlossen
Täter
Fällen
Bomben
jeweils
Funkzünder
gezielt
Zeitpunkt
gezündet
haben
Beobachtung
Menschen
unmittelbarer
Umgebung
Sprengkörper
aufhielten
.
Überzeugung
auch
Angeklagte
Möglichkeit
Bombenlegungen
Menschen
getötet
würden
einverstanden
war
hat
Landgericht
zutreffend
Gespräche
Angeklagten
Zeugen
abgestellt
.
Beweiswürdigung
ist
auch
insoweit
beanstanden
Landgericht
unrechtmäßige
Bereicherung
gerichteten
Erpressungsvorsatz
Angeklagten
grundsätzlich
bejaht
hat
.
Angeklagte
Sanierungsobjekt
Rohbauzustand
zurückgelassen
hatte
stellt
Rechtsfehler
Landgericht
Überzeugung
gebildet
hat
Angeklagten
Teilleistungen
Betrag
zustand
schlüsselfertige
Gesamtsanierung
Reduzierung
UA
vereinbarten
Pauschalpreis
nur
geringfügig
unterschritt
Angeklagte
wußte
doch
zumindest
möglich
hielt
.
jeweiligen
Schuldsprüche
sind
rechtsfehlerfrei
.
Ausführungen
Landgericht
begründet
Angeklagte
habe
Kenntnis
Fehlens
Ansprüche
versucht
DM
Zeugen
erpressen
halten
cher
Überprüfung
stand
.
Auch
Angeklagten
Kündigung
Vertrages
erbrachten
Leistungen
offensichtlich
Angeklagten
erhobenen
Restforderung
knapp
DM
entsprachen
steht
doch
andererseits
bereits
Leistungen
Angeklagten
Abschlagszahlungen
abgegolten
waren
.
Waren
noch
Forderungen
Angeklagte
so
mögen
aufrechenbare
Schadensersatzforderungen
mindestens
gleicher
Höhe
genübergestanden
haben
so
Angeklagte
Ergebnis
Ansprüche
mehr
hatte
.
jedoch
völliger
Fehleinschätzung
eigenen
Leistungsfähigkeit
Geschäftsgebaren
Zeugen
insbesondere
schlechter
Zahlungsmoral
Hauptursache
Scheitern
beiderseitigen
Zusammenarbeit
sah
versteht
selbst
Angeklagten
Fehlen
Zahlungsansprüche
auch
bewußt
war
.
Hätte
auch
irrig
geglaubt
jedenfalls
Teilbetrag
Schlußrechnung
erhobenen
Gesamtforderung
zurecht
beanspruchen
wäre
Strafzumessung
Gunsten
berücksichtigen
gewesen
.
Ferner
ist
Landgericht
insoweit
großen
Schuldumfang
ausgegangen
Angeklagten
Geltendmachung
DM
angelastet
hat
.
Zwar
war
Urteilsfeststellungen
Gespräch
Angeklagten
M
Betrag
Rede
;
ist
jedoch
Revision
Recht
hervorhebt
Zeugen
Erpressungsversuch
verlangt
worden
.
Vielmehr
ist
Drohungen
Zeuge
Zahlung
veranlaßt
werden
sollte
jeweils
direkt
indirekt
Angeklagten
Schlußrechnung
geltend
gemachten
Betrag
Bezug
genommen
worden
.
Bedenken
begegnet
Strafzumessung
Landgerichts
auch
Bezug
versuchten
Tötungsdelikten
versagte
Strafrahmenverschiebung
Verhängung
lebenslangen
Einzelfreiheitsstrafen
geführt
hat
.
rechtsfehlerfreie
Anwendung
§
Abs.
StGB
verlangt
Persönlichkeit
Täters
Tatumstände
weitesten
Sinne
insbesondere
versuchsbezogenen
Gesichtspunkte
einbezieht
Nähe
Tatvollendung
Gefährlichkeit
Versuchs
eingesetzte
kriminelle
Energie
vgl.
BGHSt
353
;
f.
;
StGB
Abs.
Strafrahmenverschiebung
2
4
8
9
.
sorgfältige
Abwägung
Umstände
auch
Täter
sprechen
ist
namentlich
dann
geboten
Entschließung
versuchsbedingte
Milderung
Verhängung
lebenslanger
Freiheitsstrafe
abhängt
StGB
Abs.
Strafrahmenverschiebung
m.w
.
.
Landgericht
war
Erfordernisse
Grundsatz
bewußt
hat
aber
Belangen
hinreichend
berücksichtigt
.
So
hat
abstrakt
zweifellos
vorhandene
Gefährlichkeit
Sprengstoffanschläge
hingewiesen
aber
gewertet
konkrete
Lebensgefahr
Fall
bestanden
hat
.
Personen
Angeklagten
veranlaßten
Anschlägen
überhaupt
nur
verhältnismäßig
geringfügig
Schaden
gekommen
sind
lag
Vollendung
Taten
anders
Fällen
Menschen
schwerwiegende
Gesundheitsschäden
erlitten
haben
Leben
nur
Notoperationen
gerettet
werden
konnte
vgl.
StGB
§
Abs.
Strafrahmenverschiebung
8)
ganz
nah
.
sind
ausgebliebenen
Personenschäden
zwar
letztlich
Zufall
verdanken
jedoch
war
Sprengsätzen
ausgehende
Gefahr
jeweilige
Konstruktion
zumindest
eingeschränkt
.
Taten
war
Sprengstoff
so
dosiert
Explosion
nur
unmittelbarer
Nähe
befindlichen
Menschen
lebensbedrohlich
war
.
Umstand
läßt
Schlüsse
geringere
kriminelle
Intensität
Angeklagten
Anstifter
zuzurechnenden
Verhaltens
Haupttäter
Landgericht
unbeachtet
gelassen
hat
.
Wertungsfehler
kann
Verhängung
lebenslanger
Gesamtfreiheitsstrafe
Bejahung
besonderen
Schwere
Schuld
auch
Berücksichtigung
gesamten
Vorgehensweise
Angeklagten
geprägt
war
Verbitterung
gescheiterten
beruflichen
Neubeginn
anderen
erheblich
straferschwerende
Umstände
Einbindung
kriminellen
Organisation
Straftaten
Gefährdung
Verunsicherung
Vielzahl
persönlichen
Schicksal
völlig
unbeteiligter
Personen
bestehen
bleiben
.
Senat
hebt
gesamten
Strafausspruch
neuen
Tatrichter
Möglichkeit
umfassenden
Neufestsetzung
Strafen
geben
.
stets
ergebnislos
Forderung
gerichteten
Erpressungsversuche
wird
anbieten
Verfahren
Anwendung
§
§
Aburteilung
Sprengstoffanschläge
beschränken
.
Angeklagten
Unrecht
angestrebten
Vermögensvorteil
ankommt
wird
Bedacht
Zweifelsgrundsatz
Wege
Schätzung
ermitteln
sein
.
Raum
Brause