BESCHLUSS 12 . Dezember Strafsache Anstiftung versuchten Mord 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 12 . Dezember beschlossen : 1 . Revision Angeklagten wird Urteil 20 . Dezember § Abs. gesamten Strafausspruch zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2 . weitergehende Revision wird § Abs. unbegründet verworfen . 3 . Umfang Aufhebung wird Sache neuer Verhandlung Entscheidung auch Kosten Landgericht zurückverwiesen . Landgericht hat Angeklagten Zusammenhang Geltendmachung Werklohnforderung begangener Straftaten Anstiftung versuchten Mord versuchter räuberischer Erpressung lebenslanger Freiheitsstrafe Gesamtstrafe verurteilt . hat besondere Schwere Schuld festgestellt . Revision Angeklagten hat nur Strafausspruch Erfolg . Feststellungen Landgerichts kam Angeklagten Geschäftsführer folgenden A GmbH Meinungsverschiedenheiten Restforderungen Angeklagte Generalunternehmervertrag Sanierung Mehrfamilienhauses geltend gemacht hatte . beauftragte Angeklagte einzuschüchtern kannt war Anführer polnischen Bande war Schmuggel Schutzgelderpressung ähnlich schwerwiegenden Delikten befaßte Eintreibung angeblichen Forderung ; Wirklichkeit standen Überzeugung Landgerichts wußte Zahlungsansprüche . jeweiligen Einverständnis Angeklagten veranlaßte M Folgezeit zahlreiche Drohungen persönlich Mittelsmann überbracht wurden telefonisch erreichten direkt indirekt Forderungen Angeklagten Bezug nahmen . ließ ebenfalls trag Angeklagten Bombenanschläge Gebäude ausführen Bezug A hatten . Bomben explodierten Fall Versuch Entschärfung kam nur Fall Passant leicht Schaden Detonation vorübergehenden Hörstörungen führte . bedrohte Angeklagte auch selbst veranlaßte Dritte Veröffentlichung verfaßten Tageszeitung Angehörigen Geschäftspartnern Firma weiteren Anschlägen gedroht wurde Kontakte Firma fortsetzen sollten . II . 1 . Beschwerdeführer erhobenen Verfahrensrügen sind teils unzulässig teils unbegründet ; insoweit wird zutreffenden Generalbundesanwalts Antragsschrift 10 November verwiesen . 2 . Überprüfung Urteils erhobenen Sachrüge hat Schuldspruch Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt ; führt jedoch Aufhebung gesamten Strafausspruchs . Auffassung Revision ist Bombenanschläge bedingter Tötungsvorsatz unmittelbar handelnden unbekannten Haupttätern auch Angeklagten hinreichend belegt . auch Revision Zweifel gezogenen Feststellungen Landgerichts hätte Sprengkraft Bombe ausgereicht unmittelbarer Nähe Sprengsatzes befindlichen Menschen töten . gleichwohl ernsthaft nur vage vertrauen können Mensch getötet würde vgl. insoweit BGHSt . ; StGB Vorsatz bedingter 2 hätten Täter besondere Vorkehrungen treffen müssen Anwesenheit Menschen Tatort Explosionszeitpunkt verhinderten . getroffenen Feststellungen liegt Verhalten Täter jedoch derart fern gesonderten Erörterung bedurfte : Fall Urteilsgründe stolperte Zeuge Uhr Bombe Minuten zuvor unmittelbar Büroräumen Fußmatte abgelegt worden war . Täter auffälligen Art Plazierung baldigen Entdeckung Sprengsatzes rechnen mußten liegt gänzlich fern Form Quarzweckers eingebauten Zeitzünder nächtliche Uhrzeit eingestellt hätten sicher gehen beabsichtigten Explosion zwar Personenschäden angerichtet würden . Fällen wurden Sprengsätze Eingangsbereich Häusern abgelegt . Dort explodierten Fall Uhr Fall Landgericht näher bezeichneten Zeitpunkt zumindest Person näheren Umgebung Hauses aufhielt . Sprengsätze Ausnahme verwendeten Batterien baugleich Fall verwendeten Bombe waren UA Zeitzünder versehen war ist ausgeschlossen Täter Fällen Bomben jeweils Funkzünder gezielt Zeitpunkt gezündet haben Beobachtung Menschen unmittelbarer Umgebung Sprengkörper aufhielten . Überzeugung auch Angeklagte Möglichkeit Bombenlegungen Menschen getötet würden einverstanden war hat Landgericht zutreffend Gespräche Angeklagten Zeugen abgestellt . Beweiswürdigung ist auch insoweit beanstanden Landgericht unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Erpressungsvorsatz Angeklagten grundsätzlich bejaht hat . Angeklagte Sanierungsobjekt Rohbauzustand zurückgelassen hatte stellt Rechtsfehler Landgericht Überzeugung gebildet hat Angeklagten Teilleistungen Betrag zustand schlüsselfertige Gesamtsanierung Reduzierung UA vereinbarten Pauschalpreis nur geringfügig unterschritt Angeklagte wußte doch zumindest möglich hielt . jeweiligen Schuldsprüche sind rechtsfehlerfrei . Ausführungen Landgericht begründet Angeklagte habe Kenntnis Fehlens Ansprüche versucht DM Zeugen erpressen halten cher Überprüfung stand . Auch Angeklagten Kündigung Vertrages erbrachten Leistungen offensichtlich Angeklagten erhobenen Restforderung knapp DM entsprachen steht doch andererseits bereits Leistungen Angeklagten Abschlagszahlungen abgegolten waren . Waren noch Forderungen Angeklagte so mögen aufrechenbare Schadensersatzforderungen mindestens gleicher Höhe genübergestanden haben so Angeklagte Ergebnis Ansprüche mehr hatte . jedoch völliger Fehleinschätzung eigenen Leistungsfähigkeit Geschäftsgebaren Zeugen insbesondere schlechter Zahlungsmoral Hauptursache Scheitern beiderseitigen Zusammenarbeit sah versteht selbst Angeklagten Fehlen Zahlungsansprüche auch bewußt war . Hätte auch irrig – geglaubt jedenfalls Teilbetrag Schlußrechnung erhobenen Gesamtforderung zurecht beanspruchen wäre Strafzumessung Gunsten berücksichtigen gewesen . Ferner ist Landgericht insoweit großen Schuldumfang ausgegangen Angeklagten Geltendmachung DM angelastet hat . Zwar war Urteilsfeststellungen Gespräch Angeklagten M Betrag Rede ; ist jedoch Revision Recht hervorhebt Zeugen Erpressungsversuch verlangt worden . Vielmehr ist Drohungen Zeuge Zahlung veranlaßt werden sollte jeweils direkt indirekt Angeklagten Schlußrechnung geltend gemachten Betrag Bezug genommen worden . Bedenken begegnet Strafzumessung Landgerichts auch Bezug versuchten Tötungsdelikten versagte Strafrahmenverschiebung Verhängung lebenslangen Einzelfreiheitsstrafen geführt hat . rechtsfehlerfreie Anwendung § Abs. StGB verlangt Persönlichkeit Täters Tatumstände weitesten Sinne insbesondere versuchsbezogenen Gesichtspunkte einbezieht Nähe Tatvollendung Gefährlichkeit Versuchs eingesetzte kriminelle Energie vgl. BGHSt 353 ; f. ; StGB Abs. Strafrahmenverschiebung 2 4 8 9 . sorgfältige Abwägung Umstände auch Täter sprechen ist namentlich dann geboten Entschließung versuchsbedingte Milderung Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe abhängt StGB Abs. Strafrahmenverschiebung m.w . . Landgericht war Erfordernisse Grundsatz bewußt hat aber Belangen hinreichend berücksichtigt . So hat abstrakt zweifellos vorhandene Gefährlichkeit Sprengstoffanschläge hingewiesen aber gewertet konkrete Lebensgefahr Fall bestanden hat . Personen Angeklagten veranlaßten Anschlägen überhaupt nur verhältnismäßig geringfügig Schaden gekommen sind lag Vollendung Taten anders Fällen Menschen schwerwiegende Gesundheitsschäden erlitten haben Leben nur Notoperationen gerettet werden konnte vgl. StGB § Abs. Strafrahmenverschiebung 8) ganz nah . sind ausgebliebenen Personenschäden zwar letztlich Zufall verdanken jedoch war Sprengsätzen ausgehende Gefahr jeweilige Konstruktion zumindest eingeschränkt . Taten war Sprengstoff so dosiert Explosion nur unmittelbarer Nähe befindlichen Menschen lebensbedrohlich war . Umstand läßt Schlüsse geringere kriminelle Intensität Angeklagten Anstifter zuzurechnenden Verhaltens Haupttäter Landgericht unbeachtet gelassen hat . Wertungsfehler kann Verhängung lebenslanger Gesamtfreiheitsstrafe Bejahung besonderen Schwere Schuld auch Berücksichtigung gesamten Vorgehensweise Angeklagten geprägt war Verbitterung gescheiterten beruflichen Neubeginn anderen erheblich straferschwerende Umstände Einbindung kriminellen Organisation Straftaten Gefährdung Verunsicherung Vielzahl persönlichen Schicksal völlig unbeteiligter Personen bestehen bleiben . Senat hebt gesamten Strafausspruch neuen Tatrichter Möglichkeit umfassenden Neufestsetzung Strafen geben . stets ergebnislos Forderung gerichteten Erpressungsversuche wird anbieten Verfahren Anwendung § § Aburteilung Sprengstoffanschläge beschränken . Angeklagten Unrecht angestrebten Vermögensvorteil ankommt wird Bedacht Zweifelsgrundsatz Wege Schätzung ermitteln sein . Raum Brause