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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Abs.
Satz
Strafbarkeit
§
Abs.
Satz
StGB
liegt
Gefährdung
wichtiger
öffentlicher
Interessen
Datenschutzbeauftragter
Veröffentlichung
datenschutzrechtlicher
Verstöße
auch
gesetzmäßiges
Verhalten
hinwirkt
.
.
9
.
Dezember
NAMEN
9
.
Dezember
Strafsache
Verletzung
Dienstgeheimnisses
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
Sitzung
9
.
Dezember
teilgenommen
haben
:
Vorsitzende
Richterin
Richter
Richter
Dr.
Richter
Dr.
Richter
beisitzende
Richter
Oberstaatsanwalt
Bundesgerichtshof
Vertreter
Bundesanwaltschaft
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Rechtsanwalt
Verteidiger
Justizangestellte
Justizangestellte
Urkundsbeamtinnen
Geschäftsstelle
Recht
erkannt
:
Revision
Staatsanwaltschaft
Urteil
7
November
wird
verworfen
.
Kosten
Rechtsmittels
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
werden
Staatskasse
auferlegt
.
Gründe
Landgericht
hat
Angeklagten
Vorwurf
freigesprochen
August
Sächsischer
Datenschutzbeauftragter
Fällen
Dienstgeheimnisse
verletzt
haben
.
hiergegen
gerichtete
Revision
Staatsanwaltschaft
Sachrüge
Beweiswürdigung
rechtliche
Würdigung
angreift
bleibt
Erfolg
.
Landgericht
hat
folgende
Feststellungen
getroffen
:
Angeklagte
ist
Datenschutzbeauftragter
Freistaats
.
Eigenschaft
wurde
damaligen
Oberbürgermeister
Stadt
mehrfach
dacht
unterrichtet
Sächsische
Staatsministerium
Justiz
könne
Ermittlungsverfahren
Beigeordneten
Finanzen
Stadt
stellvertretenden
Kreisvorsitzenden
Weise
Staatsanwaltschaft
eingewirkt
haben
.
Verfahren
war
Grund
Strafanzeige
ebenfalls
renden
Oberbürgermeisters
eingeleitet
worden
.
Rahmen
tenschutzrechtlichen
Anrufung
überprüfte
Angeklagte
Juli
Akten
Ministeriums
Fall
.
stellte
Görlitzer
Landtagsabgeordnete
dortige
Kreisvorsitzende
19
.
August
telefonisch
Justizminister
gewandt
Wunsch
raschen
Klärung
Vorwürfe
auch
Hinblick
20
.
September
stattfindenden
Kreisparteitag
Ausdruck
gebracht
hatte
.
Justizminister
hatte
Strafrechtsabteilung
Hauses
Vorlage
Berichts
Verfahren
beauftragt
möglichst
noch
28
.
August
stattfindenden
Klausur
Landtagsfraktion
zugeleitet
werden
sollte
;
zugleich
hatte
gebeten
beschleunigte
Behandlung
Ermittlungsverfahrens
hinzuwirken
.
strafrechtliche
Einzelsachen
zuständige
Referatsleiter
hatte
Folgezeit
Leitenden
Oberstaatsanwalt
telefonisch
Anliegen
Justizministers
unterrichtet
.
Eingang
Berichtes
Staatsanwaltschaft
hatte
26
.
August
Gegenstand
Ermittlungsverfahrens
damaligen
Sachstand
fangreichen
Vermerk
verfaßt
hingewiesen
wurde
hätte
Leitenden
Oberstaatsanwalt
gebeten
rasche
sensible
Behandlung
Sache
Sorge
tragen
.
Vermerk
war
Dienstweg
Minister
vorgelegt
worden
.
hatte
27
.
August
Vorlage
Kenntnis
genommen
;
hatte
Landtagsabgeordneten
folgenden
Tag
unterrichtet
30
.
August
Strafrechtsabteilung
gebeten
weiter
Laufenden
halten
.
Akten
ersichtlichen
Vorgänge
bewertete
Angeklagte
erhebliche
Verstöße
Bestimmungen
Datenschutzgesetzes
.
Führung
Justizministeriums
unverzüglich
informiert
hatte
kündigte
Schreiben
18
Juli
datenschutzrechtliche
Beanstandung
gab
Ministerium
Gelegenheit
Stellungnahme
24
Juli
.
Schreiben
25
Juli
wies
Leiter
Strafrechtsabteilung
Vorwürfe
Datenschutzbeauftragten
;
beanstandete
Vorgehensweise
sei
rechtmäßig
gewesen
.
Angeklagte
wandte
Chef
Sächsischen
Staatskanzlei
Bitte
Justizminister
bewegen
Berichtsanforderungen
beanstandeten
Art
Informierung
Dritter
unterlassen
Verwaltungsvorschriften
festgelegten
Berichtspflichten
Staatsanwaltschaft
ändern
.
16
.
August
Journalist
-Zeitung
Mitarbeiter
Angeklagten
Entwurf
Zeitungsartikels
Verhalten
Justizministers
Hinblick
Ermittlungsverfahren
Kenntnis
gebracht
beabsichtigten
Veröffentlichung
aber
noch
Tage
Stillschweigen
zugesagt
hatte
wandte
Angeklagte
21
.
August
erneut
Chef
Staatskanzlei
kündigte
Drucks
Presse
Folgetag
Uhr
Eingang
erwarteten
Stellungnahme
Justizministers
Pressekonferenz
abzuhalten
.
Morgen
22
.
August
erschien
indes
bereits
großer
Aufmachung
zuvor
angekündigte
bebilderte
Bericht
-Zeitung
Anliegen
ordneten
Unterrichtung
Justizminister
Einzelheiten
Hintergrund
politischer
Verbindungen
geschildert
wurde
;
ferner
wurden
Beschuldigter
Anzeigeerstatter
benannt
.
Uhr
einberufenen
Pressekonferenz
verlas
Angeklagte
anwesenden
Pressevertretern
Justizminister
stammenden
Verfügungen
Fall
Anklage
.
nächsten
Tag
übersandte
Justizministerium
Uhr
datenschutzrechtliche
Beanstandung
Gesetzesverstöße
nochmals
Einzelnen
darstellte
Verfügungen
Justizministers
zitierte
abstrakte
Darstellung
Berichts
Oberstaatsanwalts
25
.
August
beifügte
.
Uhr
übermittelte
gesamte
Beanstandungsschreiben
Petenten
Fall
Anklage
Stunde
später
berief
weitere
Pressekonferenz
.
Rahmen
verlas
gesamte
datenschutzrechtliche
Beanstandung
Wortlaut
legte
Journalisten
Kopien
Mitnahme
Fall
Anklage
.
Landgericht
hat
August
aktenkundig
gewordenen
verwaltungsinternen
Vorgänge
Sächsischen
Staatsministerium
Justiz
Zusammenhang
erfolgte
Unterrichtung
Dritter
Sachstand
damaligen
Ermittlungsverfahrens
datenschutzrechtliche
Beanstandung
Datenschutzbeauftragten
Justizministerium
23
.
August
jeweils
Dienstgeheimnisse
gemäß
Abs.
StGB
angesehen
.
Angeklagte
habe
aber
Offenbarung
Geheimnisse
wichtigen
öffentlichen
Interessen
Sinne
Vorschrift
gefährdet
;
habe
unbefugt
gehandelt
sei
verfassungsrechtlichen
Gründen
Notstands
gerechtfertigt
.
II
.
freisprechende
Urteil
gerichtete
Revision
Staatsanwaltschaft
ist
unbegründet
.
1
.
Erfolg
rügt
Beschwerdeführerin
Beweiswürdigung
sei
unvollständig
genüge
Anforderungen
§
Abs.
.
Urteil
ist
entnehmen
Angeklagte
Sachverhalt
so
geschildert
hat
Urteil
festgestellt
worden
ist
.
Angaben
werden
bestätigt
Hauptverhandlung
verlesenen
Schriftstücke
Aussagen
Landgericht
benannten
Zeugen
Beteiligte
Darstellung
Angeklagten
objektiviert
haben
.
Mehr
ist
Freispruch
rechtlichen
Gründen
geboten
.
2
.
Freispruch
hält
auch
übrigen
sachlichrechtlicher
Nachprüfung
stand
.
Verlesung
Justizminister
stammenden
Verfügungen
22
.
August
Fall
Anklage
hat
Angeklagte
353b
StGB
verstoßen
.
Abs.
Nr.
StGB
macht
strafbar
Geheimnis
Amtsträger
anvertraut
worden
sonst
bekannt
geworden
ist
unbefugt
offenbart
wichtige
öffentliche
Interessen
gefährdet
.
Geheimnisse
Sinne
Vorschrift
sind
Tatsachen
nur
begrenzten
Personenkreis
bekannt
geheimhaltungsbedürftig
sind
.
fallen
auch
personenbezogene
Umstände
vertraulich
behandeln
sind
.
müssen
betreffenden
Amtsträger
inneren
Zusammenhang
Diensttätigkeit
bekanntgeworden
sein
vgl.
BGHSt
f.
;
f.
NStZ
;
.
.
.
.
Sinne
kann
auch
rechtswidriges
Handeln
Dritter
Einzelfall
geheimhaltungsbedürftige
Tatsache
darstellen
vgl.
BGHSt
.
;
aaO
.
.
normatives
Element
Geheimnisbegriffs
erforderliche
Geheimhaltungsbedürfnis
vgl.
BGHSt
ergibt
vorliegend
Abs.
Satz
hier
maßgeblichen
Sächsischen
Datenschutzgesetzes
.
Vorschrift
unterfallen
Angeklagten
Sächsischem
Datenschutzbeauftragten
Tätigkeit
bekanntgewordenen
personenbezogenen
Daten
Pflicht
Verschwiegenheit
.
miterfaßt
werden
auch
personenbezogene
Daten
Datenschutzbeauftragten
kontrollierten
Amtswalter
insoweit
dienstliche
Grundverhältnis
betroffen
ist
öffentliche
Bedienstete
Dienstherrn
Grundrechtsträger
gegenübertritt
vgl.
Globig
.
-9-
Ausgenommen
sind
Satz
Bestimmung
Mitteilungen
dienstlichen
Verkehr
allgemein
zugängliche
Daten
.
sind
offenkundige
Tatsachen
Sinne
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
§
Abs.
Satz
vgl.
.
8
.
Oktober
S.
;
Veröffentlichung
BGHSt
bestimmt
insbesondere
dann
anzunehmen
verständige
erfahrene
Menschen
weiteres
Kenntnis
haben
weiteren
Überprüfung
Bestätigung
bedürfen
vgl.
aaO
S.
NStZ
w.
;
Träger
10
.
Aufl
.
.
7
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
353b
Rdn
.
§
Rdn
.
.
Entsprechendes
ergibt
§
Abs.
Satz
SächsBG
Verschwiegenheitspflicht
entfällt
fraglichen
Tatsachen
offenkundig
sind
Bedeutung
Geheimhaltung
bedürfen
.
weisungsunterworfene
Landesbeamte
getroffene
Regelung
kann
allgemeiner
Grundsatz
§
Abs.
Satz
unabhängigen
weisungsfreien
nur
Gesetz
unterworfenen
Sächsischen
Beamter
Zeit
ist
angewandt
werden
.
Bedeutungslosigkeit
kann
allerdings
angenommen
werden
Angelegenheit
Gesichtspunkt
Grund
jetzt
auch
später
Bedeutung
gewinnen
vgl.
BGHSt
w.
insbesondere
Offenbarung
laufendes
zukünftiges
Verfahren
Einfluß
haben
kann
Zängl
.
Rdn
.
.
rechtlichen
Grundlage
ergibt
Angeklagten
Last
gelegten
Handlungen
durchaus
Geheimnisse
Sinne
§
Abs.
StGB
offenbarte
Sächsischer
Datenschutzbeauftragter
ersten
Pressekonferenz
Abend
22
.
August
innerdienstlichen
Vermerke
Verfügungen
Sächsischen
Justizministers
19
.
30
.
August
Vorgängen
Fall
verlas
größeren
Personenkreis
Vorgängen
Zeitpunkt
konkreten
Form
noch
Kenntnis
hatte
.
Charakter
Geheimnis
verloren
Aktenbestandteile
auch
allein
Angeklagte
Rahmen
datenschutzrechtlichen
Überprüfung
Verstöße
Justizministers
Sächsische
Datenschutzgesetz
festgestellt
hatte
.
Zwar
hatte
Justizminister
Hintergrund
parteipolitischen
Motivation
offensichtlich
Ausübung
§
zustehenden
externen
Weisungsrechts
Staatsanwaltschaft
vgl.
Schoreit
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
2
;
Kleinknecht/Meyer-Goßner
45
.
Aufl
.
Rdn
.
gehandelt
.
Anforderung
Berichts
Strafrechtsabteilung
Leitenden
Oberstaatsanwalt
Einzelheiten
Verfahrens
stellt
Erheben
personenbezogener
Daten
Sinne
§
Abs.
Nr.
;
zweckbestimmte
Auswertung
Daten
auch
nur
zielgerichtete
Kenntnisnahme
ist
Nutzung
§
Abs.
Satz
Nr.
Unterrichtung
Dritter
Übermitteln
Sinne
§
Abs.
Nr.
lit
.
.
Datenverarbeitungen
waren
§
Abs.
unzulässig
.
Sächsische
Datenschutzgesetz
andere
Rechtsvorschriften
lassen
Vorgehen
.
Auch
Einwilligung
Betroffenen
ist
ersichtlich
.
Verschwiegenheitspflicht
schützt
nur
Betroffenen
auch
kontrollierenden
öffentlichen
Stellen
Mitarbeiter
Gola/Schomerus
7
.
Aufl
.
Rdn
.
10
;
vgl.
auch
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
.
vorliegende
Fall
nötigt
Senat
näher
bestimmen
Voraussetzungen
Offenbarung
rechtswidrigen
Verhaltens
Verschwiegenheitspflicht
verletzen
kann
.
Gleichermaßen
kann
dahingestellt
bleiben
Angeklagte
Verschwiegenheitspflicht
entsprechend
§
Abs.
befreit
befugt
war
aktenkundigen
verwaltungsinternen
Vorgänge
offenbaren
Erhalt
freiheitlich-demokratischen
Grundordnung
handelte
vgl.
BVerfGE
.
;
BGHSt
f.
;
Träger
10
.
Aufl
.
.
35
;
Plog/Wiedener/Lemhöfer
Rdn
.
7
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
f.
.
Zugleich
kann
offenbleiben
Tatrichter
meint
Angeklagte
Sinne
§
StGB
gerechtfertigt
war
.
Landgericht
getroffenen
Feststellungen
tragen
Schluß
.
Landgericht
hat
aber
Ergebnis
zutreffend
Gefährdung
wichtiger
öffentlicher
Interessen
Sinne
§
Abs.
StGB
verneint
vgl.
BGHSt
.
konkrete
unmittelbare
Gefährdung
öffentlicher
Interessen
ist
ersichtlich
.
Auch
Revision
stellt
Abrede
Offenbarung
fast
Jahre
zurückliegenden
Verstöße
Justizministers
Datenschutzrecht
wichtige
öffentliche
Interessen
gefährden
konnte
.
Gefährdung
wichtiger
öffentlicher
Interessen
käme
allenfalls
mittelbar
Betracht
Offenbaren
Verfügungen
Justizministers
Vertrauen
Öffentlichkeit
Integrität
Datenschutzbeauftragten
beeinträchtigt
wäre
.
mittelbare
Gefährdung
kann
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
ausnahmsweise
genügen
vgl.
NStZ
;
vgl.
auch
Träger
10
.
Aufl
.
.
w.
;
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
.
;
ablehnend
StGB
26
.
Aufl
.
.
9
;
.
.
.
8
;
Kuhlen
.
.
;
f.
;
Behm
.
bedarf
Gesamtabwägung
Einzelfall
Merkmal
Gefährdung
wichtiger
öffentlicher
Interessen
eigenständigen
Bedeutungsgehalt
erhalten
.
müssen
Inhalt
Umfang
geheimhaltungsbedürftigen
Daten
Aussicht
genommene
Verwendung
Person
Amtsträgers
Berücksichtigung
finden
aaO
.
Grundlage
Rechtsprechung
Senat
festhält
hat
Landgericht
Ergebnis
rechtsfehlerfrei
Gefährdung
öffentlicher
Interessen
Angeklagten
verneint
.
Amtsträger
Angeklagte
Kontrolle
Gesetzestreue
anderen
Amtsträgers
berufen
ist
kann
wichtige
öffentliche
Interessen
Offenbarung
Gesetzesverstoßes
gefährden
Öffentlichkeit
ersichtlich
hier
auch
Verbündeten
gewinnen
will
gesetzmäßiges
Verhalten
hinzuwirken
.
verfolgte
Angeklagte
selbst
wichtiges
öffentliches
Interesse
Verlust
Vertrauens
Integrität
Datenschutzbeauftragten
Öffentlichkeit
ausschließt
.
Auffassung
Revision
kann
Verlust
Vertrauens
Integrität
Justizministeriums
wichtigen
öffentlichen
Interessen
begründen
.
offenbarten
Verfügungen
Justizministers
waren
offensichtlich
rechtmäßig
Besitz
Angeklagten
gelangt
.
wurden
Bestandteil
Verwaltungsvorgangs
Angeklagten
geleiteten
Behörde
vgl.
Dammann
4
.
Aufl
.
§
Rdn
.
bildeten
ausschließlich
Geheimnis
.
Offenbarung
könnte
dann
auch
nur
Verlust
Vertrauens
Integrität
Behörde
bewirken
.
Anerkennung
weiteren
Mittelbarkeit
hier
bezogen
Justizministerium
Ursprungsbehörde
würde
auch
Grenzen
Gesetzgebungsverfahren
Rechtsprechung
ausreichend
klar
umrissen
bezeichnet
wurde
vgl.
NStZ–RR
300
;
Träger
10
.
Aufl
.
StGB
Rdn
.
überschreiten
Erfordernis
Tatbestandsbestimmtheit
zuwiderlaufen
vgl.
Tröndle/Fischer
StGB
.
Aufl
.
.
.
Grundsätze
gelten
auch
Verlesens
datenschutzrechtlichen
Beanstandung
23
.
August
Fall
Anklage
.
Auch
insoweit
war
Verschwiegenheitspflicht
Angeklagten
Abs.
Satz
schon
Bedeutungslosigkeit
entfallen
.
Jedenfalls
war
insoweit
Offenbarung
Geheimnisse
aber
oben
dargelegten
Gründen
geeignet
wichtige
öffentliche
Interessen
gefährden
.
Übersendung
datenschutzrechtlichen
Beanstandung
Fall
Anklage
bestand
Angeklagten
schon
Verschwiegenheitspflicht
mehr
spezifischen
Zweck
erfüllende
Unterrichtung
Mitteilungen
dienstlichen
Verkehr
Sinne
§
Abs.
Satz
rechnen
ist
vgl.
4
.
Aufl
.
Rdn
.
.
Abschluß
Kontrollverfahrens
datenschutzrechtlichen
Beanstandung
erlangte
Angeklagten
entsprechend
angerufen
hatte
Petent
Anspruch
Bescheidung
Eingabe
vgl.
BayVGH
;
Rdn
.
.
Zwar
ist
einzelne
gehende
Begründung
vorgeschrieben
.
Stellt
Datenschutzbeauftragte
aber
Rechtsverletzung
muß
angeben
Recht
Vorgang
verletzt
sieht
.
Erfolgt
datenschutzrechtliche
Beanstandung
ist
Anrufende
auch
unterrichten
aaO
.
Wesen
Anrufungsrechts
entwickelten
allgemein
praktizierten
Maßstäbe
haben
Informationsrechte
Bürgers
betonende
Richtlinie
Europäischen
Parlaments
Rates
24
.
Oktober
Schutz
natürlicher
Personen
Verarbeitung
personenbezogener
Daten
freien
Datenverkehr
Nr.
23
November
Umsetzung
Gesetz
Änderung
Bundesdatenschutzgesetzes
Gesetze
18
.
Mai
neue
Qualität
gefunden
.
Art
.
.
dritter
Spiegelstrich
Richtlinie
vorgesehene
Anzeigebefugnis
Datenschutzbeauftragten
wurde
ausdrückliche
Befugnis
§
Abs.
Satz
ergänzt
Betroffenen
Datenschutzverstoß
informieren
vgl.
Drucks
.
14/4329
S.
.
Angeklagte
hat
Unterrichtung
Erfordernisse
gehalten
Grenzen
Befugnis
überschritten
.
Zwar
war
Wiedergabe
Verfügungen
Justizministers
Wortlaut
geboten
.
führte
aber
Offenbarung
weiterer
Tatsachen
mitgeteilt
wurde
inhaltsgleich
eigenen
Worten
hätte
umschrieben
werden
können
.
Brause
Raum