Nachschlagewerk : ja BGHSt : Veröffentlichung : ja StGB Abs. Satz Strafbarkeit § Abs. Satz StGB liegt Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen Datenschutzbeauftragter Veröffentlichung datenschutzrechtlicher Verstöße auch gesetzmäßiges Verhalten hinwirkt . . 9 . Dezember NAMEN 9 . Dezember Strafsache Verletzung Dienstgeheimnisses 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat Sitzung 9 . Dezember teilgenommen haben : Vorsitzende Richterin Richter Richter Dr. Richter Dr. Richter beisitzende Richter Oberstaatsanwalt Bundesgerichtshof Vertreter Bundesanwaltschaft Rechtsanwalt Rechtsanwalt Rechtsanwalt Verteidiger Justizangestellte Justizangestellte Urkundsbeamtinnen Geschäftsstelle Recht erkannt : Revision Staatsanwaltschaft Urteil 7 November wird verworfen . Kosten Rechtsmittels Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden Staatskasse auferlegt . Gründe Landgericht hat Angeklagten Vorwurf freigesprochen August Sächsischer Datenschutzbeauftragter Fällen Dienstgeheimnisse verletzt haben . hiergegen gerichtete Revision Staatsanwaltschaft Sachrüge Beweiswürdigung rechtliche Würdigung angreift bleibt Erfolg . Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen : Angeklagte ist Datenschutzbeauftragter Freistaats . Eigenschaft wurde damaligen Oberbürgermeister Stadt mehrfach dacht unterrichtet Sächsische Staatsministerium Justiz könne Ermittlungsverfahren Beigeordneten Finanzen Stadt stellvertretenden Kreisvorsitzenden Weise Staatsanwaltschaft eingewirkt haben . Verfahren war Grund Strafanzeige ebenfalls renden Oberbürgermeisters eingeleitet worden . Rahmen tenschutzrechtlichen Anrufung überprüfte Angeklagte Juli Akten Ministeriums Fall . stellte Görlitzer Landtagsabgeordnete dortige Kreisvorsitzende 19 . August telefonisch Justizminister gewandt Wunsch raschen Klärung Vorwürfe auch Hinblick 20 . September stattfindenden Kreisparteitag Ausdruck gebracht hatte . Justizminister hatte Strafrechtsabteilung Hauses Vorlage Berichts Verfahren beauftragt möglichst noch 28 . August stattfindenden Klausur Landtagsfraktion zugeleitet werden sollte ; zugleich hatte gebeten beschleunigte Behandlung Ermittlungsverfahrens hinzuwirken . strafrechtliche Einzelsachen zuständige Referatsleiter hatte Folgezeit Leitenden Oberstaatsanwalt telefonisch Anliegen Justizministers unterrichtet . Eingang Berichtes Staatsanwaltschaft hatte 26 . August Gegenstand Ermittlungsverfahrens damaligen Sachstand fangreichen Vermerk verfaßt hingewiesen wurde hätte Leitenden Oberstaatsanwalt gebeten rasche sensible Behandlung Sache Sorge tragen . Vermerk war Dienstweg Minister vorgelegt worden . hatte 27 . August Vorlage Kenntnis genommen ; hatte Landtagsabgeordneten folgenden Tag unterrichtet 30 . August Strafrechtsabteilung gebeten weiter Laufenden halten . Akten ersichtlichen Vorgänge bewertete Angeklagte erhebliche Verstöße Bestimmungen Datenschutzgesetzes . Führung Justizministeriums unverzüglich informiert hatte kündigte Schreiben 18 Juli datenschutzrechtliche Beanstandung gab Ministerium Gelegenheit Stellungnahme 24 Juli . Schreiben 25 Juli wies Leiter Strafrechtsabteilung Vorwürfe Datenschutzbeauftragten ; beanstandete Vorgehensweise sei rechtmäßig gewesen . Angeklagte wandte Chef Sächsischen Staatskanzlei Bitte Justizminister bewegen Berichtsanforderungen beanstandeten Art Informierung Dritter unterlassen Verwaltungsvorschriften festgelegten Berichtspflichten Staatsanwaltschaft ändern . 16 . August Journalist -Zeitung Mitarbeiter Angeklagten Entwurf Zeitungsartikels Verhalten Justizministers Hinblick Ermittlungsverfahren Kenntnis gebracht beabsichtigten Veröffentlichung aber noch Tage Stillschweigen zugesagt hatte wandte Angeklagte 21 . August erneut Chef Staatskanzlei kündigte Drucks Presse Folgetag Uhr Eingang erwarteten Stellungnahme Justizministers Pressekonferenz abzuhalten . Morgen 22 . August erschien indes bereits großer Aufmachung zuvor angekündigte bebilderte Bericht -Zeitung Anliegen ordneten Unterrichtung Justizminister Einzelheiten Hintergrund politischer Verbindungen geschildert wurde ; ferner wurden Beschuldigter Anzeigeerstatter benannt . Uhr einberufenen Pressekonferenz verlas Angeklagte anwesenden Pressevertretern Justizminister stammenden Verfügungen Fall Anklage . nächsten Tag übersandte Justizministerium Uhr datenschutzrechtliche Beanstandung Gesetzesverstöße nochmals Einzelnen darstellte Verfügungen Justizministers zitierte abstrakte Darstellung Berichts Oberstaatsanwalts 25 . August beifügte . Uhr übermittelte gesamte Beanstandungsschreiben Petenten Fall Anklage Stunde später berief weitere Pressekonferenz . Rahmen verlas gesamte datenschutzrechtliche Beanstandung Wortlaut legte Journalisten Kopien Mitnahme Fall Anklage . Landgericht hat August aktenkundig gewordenen verwaltungsinternen Vorgänge Sächsischen Staatsministerium Justiz Zusammenhang erfolgte Unterrichtung Dritter Sachstand damaligen Ermittlungsverfahrens datenschutzrechtliche Beanstandung Datenschutzbeauftragten Justizministerium 23 . August jeweils Dienstgeheimnisse gemäß Abs. StGB angesehen . Angeklagte habe aber Offenbarung Geheimnisse wichtigen öffentlichen Interessen Sinne Vorschrift gefährdet ; habe unbefugt gehandelt sei verfassungsrechtlichen Gründen Notstands gerechtfertigt . II . freisprechende Urteil gerichtete Revision Staatsanwaltschaft ist unbegründet . 1 . Erfolg rügt Beschwerdeführerin Beweiswürdigung sei unvollständig genüge Anforderungen § Abs. . Urteil ist entnehmen Angeklagte Sachverhalt so geschildert hat Urteil festgestellt worden ist . Angaben werden bestätigt Hauptverhandlung verlesenen Schriftstücke Aussagen Landgericht benannten Zeugen Beteiligte Darstellung Angeklagten objektiviert haben . Mehr ist Freispruch rechtlichen Gründen geboten . 2 . Freispruch hält auch übrigen sachlichrechtlicher Nachprüfung stand . Verlesung Justizminister stammenden Verfügungen 22 . August Fall Anklage hat Angeklagte 353b StGB verstoßen . Abs. Nr. StGB macht strafbar Geheimnis Amtsträger anvertraut worden sonst bekannt geworden ist unbefugt offenbart wichtige öffentliche Interessen gefährdet . Geheimnisse Sinne Vorschrift sind Tatsachen nur begrenzten Personenkreis bekannt geheimhaltungsbedürftig sind . fallen auch personenbezogene Umstände vertraulich behandeln sind . müssen betreffenden Amtsträger inneren Zusammenhang Diensttätigkeit bekanntgeworden sein vgl. BGHSt f. ; f. NStZ ; . . . . Sinne kann auch rechtswidriges Handeln Dritter Einzelfall geheimhaltungsbedürftige Tatsache darstellen vgl. BGHSt . ; aaO . . normatives Element Geheimnisbegriffs erforderliche Geheimhaltungsbedürfnis vgl. BGHSt ergibt vorliegend Abs. Satz hier maßgeblichen Sächsischen Datenschutzgesetzes . Vorschrift unterfallen Angeklagten Sächsischem Datenschutzbeauftragten Tätigkeit bekanntgewordenen personenbezogenen Daten Pflicht Verschwiegenheit . miterfaßt werden auch personenbezogene Daten Datenschutzbeauftragten kontrollierten Amtswalter insoweit dienstliche Grundverhältnis betroffen ist öffentliche Bedienstete Dienstherrn Grundrechtsträger gegenübertritt vgl. Globig . -9- Ausgenommen sind Satz Bestimmung Mitteilungen dienstlichen Verkehr allgemein zugängliche Daten . sind offenkundige Tatsachen Sinne § Abs. Satz § Abs. Satz § Abs. Satz vgl. . 8 . Oktober S. ; Veröffentlichung BGHSt bestimmt insbesondere dann anzunehmen verständige erfahrene Menschen weiteres Kenntnis haben weiteren Überprüfung Bestätigung bedürfen vgl. aaO S. NStZ w. ; Träger 10 . Aufl . . 7 ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . 353b Rdn . § Rdn . . Entsprechendes ergibt § Abs. Satz SächsBG Verschwiegenheitspflicht entfällt fraglichen Tatsachen offenkundig sind Bedeutung Geheimhaltung bedürfen . weisungsunterworfene Landesbeamte getroffene Regelung kann allgemeiner Grundsatz § Abs. Satz unabhängigen weisungsfreien nur Gesetz unterworfenen Sächsischen Beamter Zeit ist angewandt werden . Bedeutungslosigkeit kann allerdings angenommen werden Angelegenheit Gesichtspunkt Grund jetzt auch später Bedeutung gewinnen vgl. BGHSt w. insbesondere Offenbarung laufendes zukünftiges Verfahren Einfluß haben kann Zängl . Rdn . . rechtlichen Grundlage ergibt Angeklagten Last gelegten Handlungen durchaus Geheimnisse Sinne § Abs. StGB offenbarte Sächsischer Datenschutzbeauftragter ersten Pressekonferenz Abend 22 . August innerdienstlichen Vermerke Verfügungen Sächsischen Justizministers 19 . 30 . August Vorgängen Fall verlas größeren Personenkreis Vorgängen Zeitpunkt konkreten Form noch Kenntnis hatte . Charakter Geheimnis verloren Aktenbestandteile auch allein Angeklagte Rahmen datenschutzrechtlichen Überprüfung Verstöße Justizministers Sächsische Datenschutzgesetz festgestellt hatte . Zwar hatte Justizminister Hintergrund parteipolitischen Motivation offensichtlich Ausübung § zustehenden externen Weisungsrechts Staatsanwaltschaft vgl. Schoreit KK . Aufl . Rdn . 2 ; Kleinknecht/Meyer-Goßner 45 . Aufl . Rdn . gehandelt . Anforderung Berichts Strafrechtsabteilung Leitenden Oberstaatsanwalt Einzelheiten Verfahrens stellt Erheben personenbezogener Daten Sinne § Abs. Nr. ; zweckbestimmte Auswertung Daten auch nur zielgerichtete Kenntnisnahme ist Nutzung § Abs. Satz Nr. Unterrichtung Dritter Übermitteln Sinne § Abs. Nr. lit . . Datenverarbeitungen waren § Abs. unzulässig . Sächsische Datenschutzgesetz andere Rechtsvorschriften lassen Vorgehen . Auch Einwilligung Betroffenen ist ersichtlich . Verschwiegenheitspflicht schützt nur Betroffenen auch kontrollierenden öffentlichen Stellen Mitarbeiter Gola/Schomerus 7 . Aufl . Rdn . 10 ; vgl. auch 4 . Aufl . § Rdn . . vorliegende Fall nötigt Senat näher bestimmen Voraussetzungen Offenbarung rechtswidrigen Verhaltens Verschwiegenheitspflicht verletzen kann . Gleichermaßen kann dahingestellt bleiben Angeklagte Verschwiegenheitspflicht entsprechend § Abs. befreit befugt war aktenkundigen verwaltungsinternen Vorgänge offenbaren Erhalt freiheitlich-demokratischen Grundordnung handelte vgl. BVerfGE . ; BGHSt f. ; Träger 10 . Aufl . . 35 ; Plog/Wiedener/Lemhöfer Rdn . 7 ; 2 . Aufl . § Rdn . f. . Zugleich kann offenbleiben Tatrichter meint Angeklagte Sinne § StGB gerechtfertigt war . Landgericht getroffenen Feststellungen tragen Schluß . Landgericht hat aber Ergebnis zutreffend Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen Sinne § Abs. StGB verneint vgl. BGHSt . konkrete unmittelbare Gefährdung öffentlicher Interessen ist ersichtlich . Auch Revision stellt Abrede Offenbarung fast Jahre zurückliegenden Verstöße Justizministers Datenschutzrecht wichtige öffentliche Interessen gefährden konnte . Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen käme allenfalls mittelbar Betracht Offenbaren Verfügungen Justizministers Vertrauen Öffentlichkeit Integrität Datenschutzbeauftragten beeinträchtigt wäre . mittelbare Gefährdung kann Rechtsprechung Bundesgerichtshofs ausnahmsweise genügen vgl. NStZ ; vgl. auch Träger 10 . Aufl . . w. ; Tröndle/Fischer StGB . Aufl . . ; ablehnend StGB 26 . Aufl . . 9 ; . . . 8 ; Kuhlen . . ; f. ; Behm . bedarf Gesamtabwägung Einzelfall Merkmal Gefährdung wichtiger öffentlicher Interessen eigenständigen Bedeutungsgehalt erhalten . müssen Inhalt Umfang geheimhaltungsbedürftigen Daten Aussicht genommene Verwendung Person Amtsträgers Berücksichtigung finden aaO . Grundlage Rechtsprechung Senat festhält hat Landgericht Ergebnis rechtsfehlerfrei Gefährdung öffentlicher Interessen Angeklagten verneint . Amtsträger Angeklagte Kontrolle Gesetzestreue anderen Amtsträgers berufen ist kann wichtige öffentliche Interessen Offenbarung Gesetzesverstoßes gefährden Öffentlichkeit ersichtlich hier auch Verbündeten gewinnen will gesetzmäßiges Verhalten hinzuwirken . verfolgte Angeklagte selbst wichtiges öffentliches Interesse Verlust Vertrauens Integrität Datenschutzbeauftragten Öffentlichkeit ausschließt . Auffassung Revision kann Verlust Vertrauens Integrität Justizministeriums wichtigen öffentlichen Interessen begründen . offenbarten Verfügungen Justizministers waren offensichtlich rechtmäßig Besitz Angeklagten gelangt . wurden Bestandteil Verwaltungsvorgangs Angeklagten geleiteten Behörde vgl. Dammann 4 . Aufl . § Rdn . bildeten ausschließlich Geheimnis . Offenbarung könnte dann auch nur Verlust Vertrauens Integrität Behörde bewirken . Anerkennung weiteren Mittelbarkeit hier bezogen Justizministerium Ursprungsbehörde würde auch Grenzen Gesetzgebungsverfahren Rechtsprechung ausreichend klar umrissen bezeichnet wurde vgl. NStZ–RR 300 ; Träger 10 . Aufl . StGB Rdn . überschreiten Erfordernis Tatbestandsbestimmtheit zuwiderlaufen vgl. Tröndle/Fischer StGB . Aufl . . . Grundsätze gelten auch Verlesens datenschutzrechtlichen Beanstandung 23 . August Fall Anklage . Auch insoweit war Verschwiegenheitspflicht Angeklagten Abs. Satz schon Bedeutungslosigkeit entfallen . Jedenfalls war insoweit Offenbarung Geheimnisse aber oben dargelegten Gründen geeignet wichtige öffentliche Interessen gefährden . Übersendung datenschutzrechtlichen Beanstandung Fall Anklage bestand Angeklagten schon Verschwiegenheitspflicht mehr spezifischen Zweck erfüllende Unterrichtung Mitteilungen dienstlichen Verkehr Sinne § Abs. Satz rechnen ist vgl. 4 . Aufl . Rdn . . Abschluß Kontrollverfahrens datenschutzrechtlichen Beanstandung erlangte Angeklagten entsprechend angerufen hatte Petent Anspruch Bescheidung Eingabe vgl. BayVGH ; Rdn . . Zwar ist einzelne gehende Begründung vorgeschrieben . Stellt Datenschutzbeauftragte aber Rechtsverletzung muß angeben Recht Vorgang verletzt sieht . Erfolgt datenschutzrechtliche Beanstandung ist Anrufende auch unterrichten aaO . Wesen Anrufungsrechts entwickelten allgemein praktizierten Maßstäbe haben Informationsrechte Bürgers betonende Richtlinie Europäischen Parlaments Rates 24 . Oktober Schutz natürlicher Personen Verarbeitung personenbezogener Daten freien Datenverkehr Nr. 23 November Umsetzung Gesetz Änderung Bundesdatenschutzgesetzes Gesetze 18 . Mai neue Qualität gefunden . Art . . dritter Spiegelstrich Richtlinie vorgesehene Anzeigebefugnis Datenschutzbeauftragten wurde ausdrückliche Befugnis § Abs. Satz ergänzt Betroffenen Datenschutzverstoß informieren vgl. Drucks . 14/4329 S. . Angeklagte hat Unterrichtung Erfordernisse gehalten Grenzen Befugnis überschritten . Zwar war Wiedergabe Verfügungen Justizministers Wortlaut geboten . führte aber Offenbarung weiterer Tatsachen mitgeteilt wurde inhaltsgleich eigenen Worten hätte umschrieben werden können . Brause Raum