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541 lines
4.5 KiB

BESCHLUSS
24
.
Oktober
Strafsache
unerlaubter
Einfuhr
Betäubungsmitteln
geringer
Menge
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
24
.
Oktober
beschlossen
:
1
.
Ablehnungsgesuch
Verurteilten
Richter
Dr.
Dr.
wird
unzulässig
verworfen
.
2
.
Antrag
Verurteilten
Verfahren
Verletzung
Anspruchs
rechtliches
Gehör
Lage
Erlass
Senatsentscheidung
23
.
August
zurückzuversetzen
wird
zurückgewiesen
.
Landgericht
hat
Verurteilten
Verstoßes
Betäubungsmittelgesetz
Freiheitsstrafe
Jahren
verhängt
.
Beschluss
23
.
August
hat
Senat
hiergegen
eingelegte
Revision
Verurteilten
§
Abs.
verworfen
.
Beschluss
hat
Verurteilte
12
.
September
Bundesgerichtshof
eingegangenen
Schreiben
Verteidigers
gemäß
356a
"
Gehörsrüge
"
erhoben
.
Gleichzeitig
hat
Richter
Verwerfungsbeschluss
beteiligt
waren
Besorgnis
Befangenheit
abgelehnt
.
II
.
1
.
Befangenheitsantrag
ist
unzulässig
.
Senat
braucht
hier
entscheiden
Einführung
§
356a
Anhörungsrügengesetz
9
.
Dezember
Rechtsprechung
festgehalten
werden
kann
Ablehnungsgesuche
Erlass
Verwerfungsbeschlusses
§
Abs.
Verfahren
Gegenvorstellung
gestellt
werden
verspätet
unzulässig
§
Abs.
Nr.
anzusehen
sind
behaupteter
Gehörsverstoß
Sinne
§
.
festgestellt
werden
kann
ebenso
NStZ-RR
.
Ablehnungsantrag
Verurteilten
ist
jedenfalls
unzulässig
Abs.
Nr.
Grund
Ablehnung
angegeben
ist
.
völlig
ungeeignete
Begründung
steht
rechtlich
fehlenden
Begründung
gleich
Unzulässigkeit
7
NStZ
;
.
10
.
Mai
;
vgl.
auch
BVerfG
.
6
.
April
.
So
verhält
hier
:
Befangenheitsantrag
wird
gestützt
Senat
zulässig
erhobene
begründete
Angeklagtenrevision
Beschluss
§
Abs.
verworfen
habe
Angeklagte
Durchführung
Revisionshauptverhandlung
beantragt
hatte
.
Antragspraxis
Generalbundesanwalts
Revisionen
Staatsanwaltschaft
stets
Revisionshauptverhandlung
entschieden
werde
sei
besorgen
Richtern
sei
Schicksal
Angeklagten
gleichgültig
.
wird
Voreingenommenheit
abgelehnten
Richter
hergeleitet
Senat
letzten
Satz
genannten
Schriftsatz
"
Mitteilung
Entscheidung
berufenen
Richter
Senats
wird
gebeten
"
unterlassen
habe
Entscheidung
Gerichtsbesetzung
mitzuteilen
.
Vorbringen
ist
Begründung
Ablehnungsgesuchs
ersichtlich
völlig
ungeeignet
.
deutet
§
Abs.
übliche
Verfahrensweise
Voreingenommenheit
Verurteilten
noch
ist
nachvollziehbar
unterlassene
Mitteilung
Senatsbesetzung
Voreingenommenheit
Entscheidung
berufenen
Richter
schließen
lassen
könnte
entsprechende
Begehren
auch
immer
gearteter
sachlicher
Grund
Zeitpunkt
erkennbar
war
interne
Geschäftsverteilung
Senats
jederzeit
Präsidialgeschäftsstelle
Bundesgerichtshofes
eingesehen
werden
kann
.
2
.
Antrag
§
356a
ist
unbegründet
Senat
Entscheidung
Tatsachen
Beweisergebnisse
verwertet
hat
Verurteilte
gehört
worden
wäre
noch
berücksichtigendes
Vorbringen
übergangen
hat
.
Schriftsätze
Verteidigers
Verurteilten
lagen
Senat
Beschlussfassung
23
.
August
.
Gegenteiliges
wird
Antragsteller
auch
behauptet
.
meint
vielmehr
Umstand
Senat
Revisionshauptverhandlung
durchgeführt
Revision
verworfen
hat
Rechtsauffassung
gefolgt
ist
herleiten
können
Senat
sein
Vorbringen
Kenntnis
genommen
haben
kann
.
bedarf
weiteren
Ausführungen
.
Beschluss
§
Abs.
bedurfte
weiteren
Begründung
vgl.
BVerfG
Kammer
NStZ
488
;
Abs.
Verwerfung
;
NStZ
.
ist
Verteidiger
Verurteilten
beantragte
Fristgewährung
gegenstandslos
Anträge
Ziffern
erfolglos
bleiben
.
Ebenso
ist
Antrag
Verurteilten
Aufhebung
hilfsweise
Außervollzugsetzung
Haftbefehls
gegenstandslos
Urteil
Landgerichts
26
.
Januar
Erlass
Senatsbeschlusses
23
.
August
Rechtskraft
erwachsen
Untersuchungshaft
Strafhaft
übergegangen
ist
vgl.
Meyer-Goßner
48
.
Aufl
.
Rdn
.
.
3
.
Senat
ist
abschließenden
Beschlussfassung
gehindert
Vorsitzende
Antrag
Rechtsanwalt
Angeklagten
Pflichtverteidiger
beizuordnen
abgelehnt
hat
.
Entscheidung
war
zutreffend
.
Angeklagten
war
bereits
Strafverfahren
Rechtsanwältin
Verteidigerin
beigeordnet
.
Rechtswirkung
Verteidigerbestellung
dauert
Nachtragsentscheidungen
vgl.
Entscheidung
;
Laufhütte
KK
.
Aufl
.
Rdn
.
so
auch
Verfahren
§
356a
.
bereits
bestellten
Verteidigerin
Angeklagten
weiteren
Verteidiger
bestellen
war
hier
geboten
.
Schließlich
bestand
auch
Anlass
Verlangen
Verurteilten
entsprechen
§
Abs.
Satz
Entscheidung
Ablehnungsgesuch
berufenen
Gerichtspersonen
namhaft
machen
.
Sinn
Zweck
Norm
ist
Geltendmachung
zulässiger
Ablehnungsgründe
gegebenenfalls
auch
Richter
erstrecken
können
§
berufen
ist
unzulässig
verworfene
Richterablehnung
Mitwirkung
abgelehnten
Richters
entscheiden
.
Mitteilungspflicht
besteht
Ablehnung
bereits
hier
§
Ausscheiden
abgelehnten
Richter
Abs.
Satz
unzulässig
verworfen
wird
.
Brause