BESCHLUSS 24 . Oktober Strafsache unerlaubter Einfuhr Betäubungsmitteln geringer Menge 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 24 . Oktober beschlossen : 1 . Ablehnungsgesuch Verurteilten Richter Dr. Dr. wird unzulässig verworfen . 2 . Antrag Verurteilten Verfahren Verletzung Anspruchs rechtliches Gehör Lage Erlass Senatsentscheidung 23 . August zurückzuversetzen wird zurückgewiesen . Landgericht hat Verurteilten Verstoßes Betäubungsmittelgesetz Freiheitsstrafe Jahren verhängt . Beschluss 23 . August hat Senat hiergegen eingelegte Revision Verurteilten § Abs. verworfen . Beschluss hat Verurteilte 12 . September Bundesgerichtshof eingegangenen Schreiben Verteidigers gemäß 356a " Gehörsrüge " erhoben . Gleichzeitig hat Richter Verwerfungsbeschluss beteiligt waren Besorgnis Befangenheit abgelehnt . II . 1 . Befangenheitsantrag ist unzulässig . Senat braucht hier entscheiden Einführung § 356a Anhörungsrügengesetz 9 . Dezember Rechtsprechung festgehalten werden kann Ablehnungsgesuche Erlass Verwerfungsbeschlusses § Abs. Verfahren Gegenvorstellung gestellt werden verspätet unzulässig § Abs. Nr. anzusehen sind behaupteter Gehörsverstoß Sinne § . festgestellt werden kann ebenso NStZ-RR . Ablehnungsantrag Verurteilten ist jedenfalls unzulässig Abs. Nr. Grund Ablehnung angegeben ist . völlig ungeeignete Begründung steht rechtlich fehlenden Begründung gleich Unzulässigkeit 7 NStZ ; . 10 . Mai ; vgl. auch BVerfG . 6 . April . So verhält hier : Befangenheitsantrag wird gestützt Senat zulässig erhobene begründete Angeklagtenrevision Beschluss § Abs. verworfen habe Angeklagte Durchführung Revisionshauptverhandlung beantragt hatte . Antragspraxis Generalbundesanwalts Revisionen Staatsanwaltschaft stets Revisionshauptverhandlung entschieden werde sei besorgen Richtern sei Schicksal Angeklagten gleichgültig . wird Voreingenommenheit abgelehnten Richter hergeleitet Senat letzten Satz genannten Schriftsatz " Mitteilung Entscheidung berufenen Richter Senats wird gebeten " unterlassen habe Entscheidung Gerichtsbesetzung mitzuteilen . Vorbringen ist Begründung Ablehnungsgesuchs ersichtlich völlig ungeeignet . deutet § Abs. übliche Verfahrensweise Voreingenommenheit Verurteilten noch ist nachvollziehbar unterlassene Mitteilung Senatsbesetzung Voreingenommenheit Entscheidung berufenen Richter schließen lassen könnte entsprechende Begehren auch immer gearteter sachlicher Grund Zeitpunkt erkennbar war interne Geschäftsverteilung Senats jederzeit Präsidialgeschäftsstelle Bundesgerichtshofes eingesehen werden kann . 2 . Antrag § 356a ist unbegründet Senat Entscheidung Tatsachen Beweisergebnisse verwertet hat Verurteilte gehört worden wäre noch berücksichtigendes Vorbringen übergangen hat . Schriftsätze Verteidigers Verurteilten lagen Senat Beschlussfassung 23 . August . Gegenteiliges wird Antragsteller auch behauptet . meint vielmehr Umstand Senat Revisionshauptverhandlung durchgeführt Revision verworfen hat Rechtsauffassung gefolgt ist herleiten können Senat sein Vorbringen Kenntnis genommen haben kann . bedarf weiteren Ausführungen . Beschluss § Abs. bedurfte weiteren Begründung vgl. BVerfG Kammer NStZ 488 ; Abs. Verwerfung ; NStZ . ist Verteidiger Verurteilten beantragte Fristgewährung gegenstandslos Anträge Ziffern erfolglos bleiben . Ebenso ist Antrag Verurteilten Aufhebung hilfsweise Außervollzugsetzung Haftbefehls gegenstandslos Urteil Landgerichts 26 . Januar Erlass Senatsbeschlusses 23 . August Rechtskraft erwachsen Untersuchungshaft Strafhaft übergegangen ist vgl. Meyer-Goßner 48 . Aufl . Rdn . . 3 . Senat ist abschließenden Beschlussfassung gehindert Vorsitzende Antrag Rechtsanwalt Angeklagten Pflichtverteidiger beizuordnen abgelehnt hat . Entscheidung war zutreffend . Angeklagten war bereits Strafverfahren Rechtsanwältin Verteidigerin beigeordnet . Rechtswirkung Verteidigerbestellung dauert Nachtragsentscheidungen vgl. Entscheidung ; Laufhütte KK . Aufl . Rdn . so auch Verfahren § 356a . bereits bestellten Verteidigerin Angeklagten weiteren Verteidiger bestellen war hier geboten . Schließlich bestand auch Anlass Verlangen Verurteilten entsprechen § Abs. Satz Entscheidung Ablehnungsgesuch berufenen Gerichtspersonen namhaft machen . Sinn Zweck Norm ist Geltendmachung zulässiger Ablehnungsgründe gegebenenfalls auch Richter erstrecken können § berufen ist unzulässig verworfene Richterablehnung Mitwirkung abgelehnten Richters entscheiden . Mitteilungspflicht besteht Ablehnung bereits hier § Ausscheiden abgelehnten Richter Abs. Satz unzulässig verworfen wird . Brause