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683 lines
5.5 KiB

BESCHLUSS
28
.
Oktober
Strafsache
Untreue
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
28
.
Oktober
beschlossen
:
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
10
.
Dezember
gemäß
§
Abs.
aufgehoben
Verfahren
§
Abs.
eingestellt
.
Staatskasse
trägt
Kosten
Verfahrens
Angeklagten
entstandenen
notwendigen
Auslagen
.
Landgericht
hat
Angeklagten
Untreue
Fällen
Gesamtfreiheitsstrafe
Jahren
Monaten
verurteilt
.
Revision
Angeklagten
hat
Erfolg
Verfahrenshindernis
vorliegt
.
1
.
Taten
sind
Auffassung
Landgerichts
jährt
.
Landgericht
hat
festgestellt
Tat
22
.
Juni
Tat
II.2
5
November
Tat
II.3
20
Juli
beendet
waren
.
Zeitpunkten
waren
Untreuehandlungen
Gelder
W.
GmbH
jeweils
endgültig
entzogen
gewesen
.
ist
rechtsfehlerfrei
.
Verjährung
war
jedenfalls
zunächst
Haftbefehl
Amtsgerichts
27
.
Dezember
§
Abs.
Nr.
StGB
unterbrochen
dort
Fälle
9
.
Verjährung
war
weiterhin
gemäß
§
Abs.
Nr.
StGB
unterbrochen
Anklage
18
.
Januar
25
.
Januar
Landgericht
eingegangen
ist
dort
ebenfalls
Fälle
9
.
Beschluss
23
.
Februar
wurde
Verfahren
Wirtschaftsstrafkammer
Landgerichts
eröffnet
.
ruhte
Verjährung
§
Abs.
StGB
Jahre
.
Berücksichtigung
absoluten
Verjährung
§
Abs.
StGB
Ruhenszeit
§
Abs.
StGB
sind
Taten
sämtlich
verjährt
;
weiteres
Ruhen
Verjährung
trat
auch
§
Abs.
Satz
StGB
nur
geringem
Umfang
.
Angeklagten
wurde
Auslieferungsverfahren
durchgeführt
Zugang
Auslieferungsersuchens
Behörden
Vereinigten
Königreichs
2
November
Gang
gesetzt
wurde
.
Grundlage
Auslieferungsersuchens
wurde
Angeklagte
8
Juli
deutschen
Strafverfolgungsbehörden
übergeben
.
Auslieferungsersuchen
wurde
jedoch
Sinne
§
Abs.
Satz
Nr.
StGB
wirksam
zurückgenommen
.
Anders
Landgericht
hat
Senat
Zweifel
Schreiben
Generalstaatsanwaltschaft
28
.
September
Rücknahme
darstellt
.
wurde
Europäischer
Haftbefehl
Übrigen
auch
Änderungen
Tatvorwurfs
britische
Home
übersandt
.
Schreiben
wurde
Ende
ausgeführt
:
So
teile
ursprüngliche
Auslieferungsersuchen
gleicher
Sache
veränderten
Sachlage
mehr
verfolgt
wird
.
Mitteilung
kann
nur
so
verstanden
werden
ursprüngliche
Auslieferungsersuchen
zurückgenommen
werden
sollte
.
Ersichtlich
wurde
Schreiben
auch
so
aufgefasst
Zurückweisung
Europäischen
Haftbefehls
Deutschen
Botschaft
ausdrücklich
angefragt
hatte
deutschen
Behörden
Auslieferungsersuchen
immer
noch
zurücknehmen
wollten
whether
they
still
.
Auch
Mail-Verkehr
deutschen
Behörden
Justizbehörden
Auswärtiges
Amt
Botschaft
deutet
Erklärung
auch
dort
Sinne
verstanden
wurde
Übersendung
Europäischen
Haftbefehls
ursprüngliche
Auslieferungsverfahren
mehr
weiter
betrieben
werden
sollte
.
Andernfalls
ergäbe
auch
anschließende
Korrespondenz
ursprüngliche
Auslieferungsbegehren
erneut
aufgegriffen
werden
sollte
Sinn
.
Auffassung
Landgerichts
war
Generalstaatsanwaltschaft
auch
Rücknahme
ermächtigt
.
Abgesehen
Generalstaatsanwaltschaft
ausdrücklich
auch
bestrittene
Absprache
Bundesministerium
Justiz
hingewiesen
hat
konnte
ursprünglichen
Auslieferungsantrag
auch
wirksam
zurücknehmen
.
Bund
hatte
Grundlage
§
Abs.
damals
geltenden
Fassung
Zuständigkeitsvereinbarung
28
.
April
Länder
ermächtigt
Europäischen
Union
Angelegenheiten
gegebenen
Befugnisse
auszuüben
Nr.
Vereinbarung
.
Jedenfalls
wurde
Senatsverwaltung
Justiz
handelnde
Generalstaatsanwaltschaft
Rahmen
Zuständigkeit
tätig
.
zurückgenommene
Auslieferungsersuchen
wurde
mehr
rechtzeitig
erneuert
.
Seiten
britischen
Behörden
mehrfach
angefragt
wurde
ist
autorisierte
verbindliche
Antwort
jedenfalls
hier
maßgeblichen
1
.
März
erfolgt
.
Zeitpunkt
Kreis
Nationen
Extradition
zählte
also
Staaten
Europäischer
Haftbefehl
Vereinigten
Königreich
anerkannt
wurde
konnte
Verjährung
nur
ruhen
Altfall
handelte
also
mithin
zumindest
noch
wirksames
Auslieferungsverfahren
anhängig
war
.
Anerkennung
trat
1
.
März
Amendment
.
Kraft
.
gesetzlichen
Regelung
§
Abs.
Satz
StGB
gilt
Ruhensregelung
nämlich
Auslieferungsverfahren
Rahmenbeschluss
Rates
13
.
Juni
Europäischen
Haftbefehl
.
Nr.
S.
unterliegen
.
war
Verhältnis
Vereinigten
Königreich
spätestens
Fall
Europäische
Haftbefehle
anerkannte
Nation
Extradition
eingestuft
hatte
.
Zeitpunkt
bestand
Möglichkeit
Europäischen
Haftbefehl
Auslieferung
erreichen
§
Abs.
Satz
StGB
Ruhen
Verjährung
mehr
eintrat
.
Ruhensregelung
bezog
Vereinigten
Königreich
nur
anhängige
Altverfahren
.
lief
Angeklagten
mehr
ursprüngliche
Auslieferungsantrag
zurückgenommen
Zeitpunkt
wurde
jedenfalls
erneuert
wurde
.
kann
Senat
offenlassen
Verfahren
zwischenzeitlich
erfolgten
Rücknahme
überhaupt
noch
Altfall
Sinne
Rahmenbeschlusses
darstellte
bereits
Kraft
war
umgesetzt
werden
musste
.
Ruhen
Verjährung
endete
Rücknahme
Auslieferungsantrages
Schreiben
28
.
September
.
lief
nur
noch
bislang
parallel
Gang
gesetzte
Ruhen
gemäß
§
Abs.
StGB
Eröffnung
Hauptverfahrens
.
Auslieferungsverfahren
ist
allenfalls
noch
Zeitraum
November
Eingang
Auslieferungsersuchens
23
.
Februar
Tag
Eröffnungsbeschlusses
geeignet
selbständiges
Ruhen
Verjährung
herbeizuführen
.
knapp
viermonatige
Frist
Ruhensfrist
§
Abs.
StGB
absolute
Verjährungsfrist
§
Abs.
StGB
abgelaufen
sind
ist
sämtlicher
ausgeurteilter
Taten
Verjährung
eingetreten
.
letzte
Tat
war
spätestens
November
verjährt
.
2
.
Taten
Erlass
angefochtenen
Urteils
verjährt
waren
lag
Amts
beachtendes
Verfahrenshindernis
bereits
erstinstanzlichen
Verfahren
.
Senat
hebt
landgerichtliche
Urteil
stellt
Verfahren
§
;
vgl.
auch
Meyer-Goßner
53
.
Aufl
.
Rdn
.
.
3
.
Senat
überträgt
Entscheidung
Angeklagten
gewährende
Entschädigung
Strafverfolgungsmaßnahmen
Landgericht
Hinblick
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
StrEG
noch
Feststellungen
erforderlich
sind
aaO
.
Brause
Raum