BESCHLUSS 28 . Oktober Strafsache Untreue 5 . Strafsenat Bundesgerichtshofs hat 28 . Oktober beschlossen : Revision Angeklagten wird Urteil Landgerichts 10 . Dezember gemäß § Abs. aufgehoben Verfahren § Abs. eingestellt . Staatskasse trägt Kosten Verfahrens Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen . Landgericht hat Angeklagten Untreue Fällen Gesamtfreiheitsstrafe Jahren Monaten verurteilt . Revision Angeklagten hat Erfolg Verfahrenshindernis vorliegt . 1 . Taten sind Auffassung Landgerichts jährt . Landgericht hat festgestellt Tat 22 . Juni Tat II.2 5 November Tat II.3 20 Juli beendet waren . Zeitpunkten waren Untreuehandlungen Gelder W. GmbH jeweils endgültig entzogen gewesen . ist rechtsfehlerfrei . Verjährung war jedenfalls zunächst Haftbefehl Amtsgerichts 27 . Dezember § Abs. Nr. StGB unterbrochen dort Fälle 9 . Verjährung war weiterhin gemäß § Abs. Nr. StGB unterbrochen Anklage 18 . Januar 25 . Januar Landgericht eingegangen ist dort ebenfalls Fälle 9 . Beschluss 23 . Februar wurde Verfahren Wirtschaftsstrafkammer Landgerichts eröffnet . ruhte Verjährung § Abs. StGB Jahre . Berücksichtigung absoluten Verjährung § Abs. StGB Ruhenszeit § Abs. StGB sind Taten sämtlich verjährt ; weiteres Ruhen Verjährung trat auch § Abs. Satz StGB nur geringem Umfang . Angeklagten wurde Auslieferungsverfahren durchgeführt Zugang Auslieferungsersuchens Behörden Vereinigten Königreichs 2 November Gang gesetzt wurde . Grundlage Auslieferungsersuchens wurde Angeklagte 8 Juli deutschen Strafverfolgungsbehörden übergeben . Auslieferungsersuchen wurde jedoch Sinne § Abs. Satz Nr. StGB wirksam zurückgenommen . Anders Landgericht hat Senat Zweifel Schreiben Generalstaatsanwaltschaft 28 . September Rücknahme darstellt . wurde Europäischer Haftbefehl Übrigen auch Änderungen Tatvorwurfs britische Home übersandt . Schreiben wurde Ende ausgeführt : So teile ursprüngliche Auslieferungsersuchen gleicher Sache veränderten Sachlage mehr verfolgt wird . Mitteilung kann nur so verstanden werden ursprüngliche Auslieferungsersuchen zurückgenommen werden sollte . Ersichtlich wurde Schreiben auch so aufgefasst Zurückweisung Europäischen Haftbefehls Deutschen Botschaft ausdrücklich angefragt hatte deutschen Behörden Auslieferungsersuchen immer noch zurücknehmen wollten whether they still . Auch Mail-Verkehr deutschen Behörden Justizbehörden Auswärtiges Amt Botschaft deutet Erklärung auch dort Sinne verstanden wurde Übersendung Europäischen Haftbefehls ursprüngliche Auslieferungsverfahren mehr weiter betrieben werden sollte . Andernfalls ergäbe auch anschließende Korrespondenz ursprüngliche Auslieferungsbegehren erneut aufgegriffen werden sollte Sinn . Auffassung Landgerichts war Generalstaatsanwaltschaft auch Rücknahme ermächtigt . Abgesehen Generalstaatsanwaltschaft ausdrücklich auch bestrittene Absprache Bundesministerium Justiz hingewiesen hat konnte ursprünglichen Auslieferungsantrag auch wirksam zurücknehmen . Bund hatte Grundlage § Abs. damals geltenden Fassung Zuständigkeitsvereinbarung 28 . April Länder ermächtigt Europäischen Union Angelegenheiten gegebenen Befugnisse auszuüben Nr. Vereinbarung . Jedenfalls wurde Senatsverwaltung Justiz handelnde Generalstaatsanwaltschaft Rahmen Zuständigkeit tätig . zurückgenommene Auslieferungsersuchen wurde mehr rechtzeitig erneuert . Seiten britischen Behörden mehrfach angefragt wurde ist autorisierte verbindliche Antwort jedenfalls hier maßgeblichen 1 . März erfolgt . Zeitpunkt Kreis Nationen Extradition zählte also Staaten Europäischer Haftbefehl Vereinigten Königreich anerkannt wurde konnte Verjährung nur ruhen Altfall handelte also mithin zumindest noch wirksames Auslieferungsverfahren anhängig war . Anerkennung trat 1 . März Amendment . Kraft . gesetzlichen Regelung § Abs. Satz StGB gilt Ruhensregelung nämlich Auslieferungsverfahren Rahmenbeschluss Rates 13 . Juni Europäischen Haftbefehl . Nr. S. unterliegen . war Verhältnis Vereinigten Königreich spätestens Fall Europäische Haftbefehle anerkannte Nation Extradition eingestuft hatte . Zeitpunkt bestand Möglichkeit Europäischen Haftbefehl Auslieferung erreichen § Abs. Satz StGB Ruhen Verjährung mehr eintrat . Ruhensregelung bezog Vereinigten Königreich nur anhängige Altverfahren . lief Angeklagten mehr ursprüngliche Auslieferungsantrag zurückgenommen Zeitpunkt wurde jedenfalls erneuert wurde . kann Senat offenlassen Verfahren zwischenzeitlich erfolgten Rücknahme überhaupt noch Altfall Sinne Rahmenbeschlusses darstellte bereits Kraft war umgesetzt werden musste . Ruhen Verjährung endete Rücknahme Auslieferungsantrages Schreiben 28 . September . lief nur noch bislang parallel Gang gesetzte Ruhen gemäß § Abs. StGB Eröffnung Hauptverfahrens . Auslieferungsverfahren ist allenfalls noch Zeitraum November Eingang Auslieferungsersuchens 23 . Februar Tag Eröffnungsbeschlusses geeignet selbständiges Ruhen Verjährung herbeizuführen . knapp viermonatige Frist Ruhensfrist § Abs. StGB absolute Verjährungsfrist § Abs. StGB abgelaufen sind ist sämtlicher ausgeurteilter Taten Verjährung eingetreten . letzte Tat war spätestens November verjährt . 2 . Taten Erlass angefochtenen Urteils verjährt waren lag Amts beachtendes Verfahrenshindernis bereits erstinstanzlichen Verfahren . Senat hebt landgerichtliche Urteil stellt Verfahren § ; vgl. auch Meyer-Goßner 53 . Aufl . Rdn . . 3 . Senat überträgt Entscheidung Angeklagten gewährende Entschädigung Strafverfolgungsmaßnahmen Landgericht Hinblick § Abs. § Abs. Nr. StrEG noch Feststellungen erforderlich sind aaO . Brause Raum