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Nachschlagewerk
:
ja
BGHSt
:
ja
Veröffentlichung
:
ja
StGB
Vergatterung
Soldaten
innerdeutschen
Grenze
befehlsgemäßem
tödlichen
Schußwaffengebrauch
unbewaffneten
Flüchtling
ist
Beihilfe
Totschlag
strafbar
.
Beschluß
7
.
August
LG
StR
BESCHLUSS
7
.
August
Strafsache
Beihilfe
Totschlag
5
.
Strafsenat
Bundesgerichtshofs
hat
7
.
August
beschlossen
:
1
.
Revision
Angeklagten
wird
Urteil
Landgerichts
12
.
Oktober
§
Abs.
StPO
geändert
Angeklagte
Beihilfe
Totschlag
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
wird
Vollstreckung
Bewährung
ausgesetzt
wird
.
2
.
weitergehende
Revision
wird
§
Abs.
unbegründet
verworfen
.
3
.
Beschwerdeführer
hat
Kosten
Rechtsmittels
tragen
jedoch
wird
Gebühr
Zehntel
ermäßigt
;
Staatskasse
trägt
Zehntel
gerichtlichen
Auslagen
notwendigen
Auslagen
Beschwerdeführers
Revisionsverfahren
.
Landgericht
hat
Beschwerdeführer
Angeklagten
Anstiftung
Totschlag
Freiheitsstrafe
Monaten
verurteilt
Vollstreckung
Strafe
Bewährung
ausgesetzt
.
1
.
Folgendes
Tatgeschehen
liegt
angefochtenen
Urteil
zugrunde
:
10
.
Mai
wurde
68jährige
nerdeutschen
Grenze
Alt-Glienicke
Berlin-Rudow
Soldaten
Grenztruppen
erschossen
.
Wachdienst
Grenze
eingesetzten
Soldaten
vermuteten
schwerkranke
möglicherweise
suizidale
Rentner
überstiegen
hatte
Postenturm
näherte
flüchten
wollte
.
Mann
Zuruf
solle
stehenbleiben
unbeachtet
gelassen
hatte
weitergelaufen
war
gab
Soldaten
Befehl
Postenführer
eingesetzten
Maschinenpistole
Dauerfeuer
eingestellt
war
Schüsse
Richtung
Grenzverletzer
angesehenen
Rentners
Flucht
unbedingt
verhindern
.
Schuß
traf
tödlich
.
ten
Soldaten
befehlsgemäß
ausgeübten
Schußwaffengebrauch
zwar
gewollt
möglich
erachtet
gebilligt
.
Beschwerdeführer
war
Oberleutnant
stellvertretender
Kompaniechef
Grenzsicherung
eingesetzt
.
Geschehen
benachrichtigt
traf
alsbald
Ort
.
herbeigerufene
Regimentsarzt
stellte
Tod
Opfers
.
Grenzsoldaten
wurden
Verhalten
belobigt
;
auch
Beschwerdeführer
erhielt
Geldprämie
Mark
Auszeichnung
.
Vermißtenanzeige
Angehörigen
Getöteten
wurde
Veranlassung
Ministeriums
Staatssicherheit
vorgespiegelt
sei
Tage
später
erhängt
Wald
aufgefunden
worden
.
Angehörigen
erklärten
sofortigen
Feuerbestattung
Obduktion
einverstanden
.
Beschwerdeführer
war
Vergatterung
Soldaten
verantwortlich
gewesen
.
hatte
regelmäßig
üblich
selbst
vorgenommen
sicher
ausschließbaren
Fall
vorrangigen
Organisationsaufgaben
befaßt
gewesen
war
anderen
übertragen
.
Soldaten
war
Vergatterung
üblich
Einsatz
befohlen
worden
Schicht
Grenzverletzer
Flucht
erforderlichenfalls
Einsatz
Schußwaffe
hindern
festzunehmen
vernichten
Tod
eher
hingenommen
werden
sollte
gelungener
Grenzdurchbruch
.
2
.
Mitangeklagten
Grenzdienst
eingesetzten
unmittelbar
Schußwaffengebrauch
verantwortlichen
Tatzeit
erst
20jährigen
Soldaten
Urteil
angefochten
haben
wurden
jeweils
gemeinschaftlichen
Totschlags
Monaten
Freiheitsstrafe
Bewährung
verurteilt
.
Landgericht
hat
Tat
Grenzvorschriften
gerechtfertigt
noch
Handelns
Befehl
entschuldigt
angesehen
.
hat
Angeklagten
vermeidbaren
Verbotsirrtum
zugebilligt
Strafen
Strafrahmen
§
StGB
F.
mildesten
Recht
Abs.
StGB
V.
Art
.
Abs.
Satz
EGStGB
gebildet
.
Beschwerdeführer
verhängte
elfmonatige
Freiheitsstrafe
hat
Landgericht
Strafrahmen
entnommen
.
hat
selbst
vorgenommenen
angeordneten
Vergatterung
Anstifter
§
Abs.
Nr.
§
StGB
angesehen
.
II
.
Revision
Beschwerdeführers
führt
Sachrüge
Änderung
Schuldspruchs
Reduzierung
Strafe
.
übrigen
ist
Rechtsmittel
Generalbundesanwalt
zutreffend
beurteilt
offensichtlich
unbegründet
.
1
.
Ausführung
konkret
rechtsfehlerfrei
festgestellten
bedingtem
Tötungsvorsatz
ausgeführten
Tat
haben
Grenzsoldaten
mittlerweile
offenkundigen
Befehlslage
innerdeutschen
Grenze
vgl.
BGHSt
.
;
.
Folge
geleistet
.
Einwendungen
Revision
hat
Tatrichter
Haupttat
ständigen
Rechtsprechung
Bundesgerichtshofs
vgl.
nur
BGHSt
168
;
Bundesverfassungericht
BVerfGE
Europäischen
Gerichtshof
Menschenrechte
Urteile
22
.
März
EuGRZ
gebilligt
geworden
ist
zutreffend
bewertet
.
Beurteilung
allgemeinen
Befehlslage
folgenden
Tatrichter
rechtsfehlerfrei
konkret
festgestellten
Inhalts
Vergatterung
wäre
bedeutungslos
Revision
geltend
macht
Tatzeit
maßgeblichen
Grenzvorschriften
Begriff
Vernichtung
ausdrücklich
nur
eindringende
bewaffnete
Grenzverletzer
bezogen
hätten
.
hat
Senat
andere
Tatzeit
hier
unverändert
geltenden
Erwägungen
bereits
festgestellt
Urteil
24
.
April
insoweit
WStG
Abs.
Schuld
NStZ-RR
abgedruckt
.
Verurteilung
Beschwerdeführers
wahldeutiger
Tatsachengrundlage
strafrechtliche
Verantwortlichkeit
Vergatterung
Fall
selbst
erteilt
auch
Fall
delegiert
hatte
ist
auch
Basis
Strafrechts
rechtsfehlerfrei
vgl.
BGHSt
;
anderen
Urteil
24
.
April
auch
insoweit
WStG
Abs.
Schuld
NStZ-RR
abgedruckt
;
NStZ
.
2
.
Beurteilung
Vergatterung
vgl.
tatsächlich
BGHSt
Anstiftung
erweist
hingegen
letztlich
zutreffend
.
Beschwerdeführer
ist
lediglich
Beihilfe
§
Abs.
§
Abs.
Nr.
Totschlag
schuldig
.
Durchsetzung
Grenzregimes
enthaltenen
offensichtlich
menschenrechtswidrigen
Anweisung
notfalls
tödlichem
Schußwaffengebrauch
verantwortliche
Gestaltung
maßgeblichen
Befehle
mitgewirkt
hat
ist
tödlichen
Schußwaffengebrauch
regelmäßig
milderen
Recht
Bundesrepublik
mittelbarer
Täter
Recht
Anstifter
verantwortlich
BGHSt
;
.
Vorgesetzte
Grenzkompanie
einzelnen
Soldaten
Wachdienst
Grenze
eingeteilt
vergattert
hat
vgl.
militärischen
Begriff
WStG
.
Aufl
.
§
Rdn
.
5
;
2
.
Aufl
.
§
Rdn
.
hat
seinerseits
entsprechend
befehlsgebunden
strikten
inhaltlichen
Vorgaben
gehandelt
.
Zwar
hat
Verhalten
Fall
anschließenden
tödlichen
Schußwaffengebrauchs
konkreten
Einsatz
unmittelbar
tätig
gewordenen
Soldaten
verursacht
;
hat
regelmäßig
so
auch
hier
bewußt
bedingt
vorsätzlichem
Töten
Fall
möglich
angesehenen
anders
verhinderbaren
Flucht
eingesetzt
.
Indes
war
Befehlslage
Soldaten
auch
hier
möglicherweise
erstmals
Grenzdienst
eingesetzten
Schützen
Rahmen
Ausbildung
vorgegeben
erläutert
.
wurde
Vergatterung
lediglich
aktualisiert
.
Vergatterer
hatte
inhaltlichen
Spielraum
.
War
Schußwaffengebrauch
Flüchtlinge
ausnahmsweise
besonderem
Anlaß
ausgesetzt
vgl.
BGHSt
190
;
weist
Tatrichter
Rahmen
rechtlichen
Bewertung
Anstiftung
besonders
hin
war
Vergatterer
auch
selbstverständlich
vorgegeben
.
Bundesgerichtshof
hat
rechtliche
Einordnung
Tatbeitrages
Vergatterung
noch
verbindlich
entschieden
.
Rahmen
Befehlskette
mitverantwortlichen
mittelbaren
Täter
hat
Vergatterer
bislang
angesehen
vielmehr
Sonderfall
Vergatterer
Schützen
Tötungsvorsatz
nachzuweisen
war
anderer
Beweislage
anzunehmende
Verantwortlichkeit
Vergatterers
Anstifter
Gehilfe
offengelassen
StGB
Abs.
Täterschaft
;
vgl.
auch
.
vorliegenden
Fall
bedingten
Tötungsvorsatz
Schußabgabe
unmittelbar
verantwortlichen
Grenzsoldaten
korrespondierende
bedingte
Tötungsvorsatz
Beschwerdeführers
Vergatterer
Frage
steht
ist
nunmehr
Bewertung
Vergatterung
liegenden
Tatbeitrages
entscheiden
.
vorgesetzten
Stellung
Beschwerdeführers
konkreten
Einsatzorganisation
steht
Tatbeitrag
zwar
Grenze
mittelbaren
Täterschaft
Anstiftung
.
stehen
eigene
Befehlseinbindung
Beschwerdeführers
strikten
inhaltlichen
Vorgaben
zuvor
erfolgte
generelle
Befehlserteilung
eingesetzten
Soldaten
Tatentschluß
Fall
später
tatsächlich
eingetretenen
hier
wohl
nur
vermeintlichen
Fluchtsituation
erst
Vergatterung
geweckt
wurde
Fall
Bereitschaft
Soldaten
unbedingter
Befehlserfüllung
bereits
latent
vorhanden
zuvor
festgelegt
war
.
bewertet
Senat
Vergatterung
liegenden
Tatbeitrag
Beschwerdeführers
lediglich
Beihilfe
Totschlag
.
Sondernormen
Militärstrafrechts
Schuldsprüche
täterschaftlicher
Verantwortlichkeit
auch
Fällen
vorliegenden
Art
klaren
Befehlsstrukturen
bislang
gestützt
worden
sind
vgl.
lediglich
Vorbehalt
BGHSt
zwingen
hier
gegebenen
Befehlseinbindung
anderer
Entscheidung
.
Vergatterung
Veranlassung
hat
Beschwerdeführer
Befolgung
Förderung
allgemeinen
Befehlslage
unmittelbaren
Täter
zuvor
bereits
anderweits
geweckten
Tatentschluß
letztlich
lediglich
maßgeblich
bestärkt
vgl.
auch
StGB
Bestimmen
;
DDR-Strafrecht
Allgemeiner
Teil
Lehrbuch
S.
.
bloße
Vergatterung
hinausgehenden
konkreten
Befehl
aktuellen
Situation
unmittelbar
bevorstehenden
Schußwaffengebrauchs
abweichender
Beurteilung
veranlassen
würde
vgl.
BGHSt
.
hatte
Beschwerdeführer
erteilt
.
Entscheidung
Senats
hat
Konsequenz
Fälle
Vergatterung
anschließenden
tödlichen
Schußwaffengebrauch
etwa
Vorschriften
versuchte
Anstiftung
wehrstrafrechtlichen
Spezialnormen
vgl.
StGB
Abs.
Täterschaft
strafbar
sind
.
3
.
Senat
kann
Schuldspruch
selbst
ändern
.
Beschwerdeführer
hätte
geänderten
Schuldvorwurf
anders
wirksamer
verteidigen
können
.
weiteren
Herabsetzung
§
Abs.
StGB
Art
.
Abs.
Satz
EGStGB
maßgeblichen
Strafrahmens
§
StGB
F.
gemäß
§
Abs.
Satz
§
Abs.
StGB
kann
Senat
jedenfalls
ausschließen
Strafe
noch
milder
hätte
ausfallen
können
unmittelbar
tätig
gewordenen
Soldaten
erheblich
niedrigeren
hatten
Befehlsbindung
vermeidbaren
Verbotsirrtum
affektive
Anspannung
geprägte
aktuelle
Tatsituation
Entschuldigung
erheblich
näher
stand
vgl.
Problematik
nur
WStG
Abs.
Schuld
m.w
.
;
;
EuGRZ
f.
Sondervoten
S.
.
Beschwerdeführer
Fall
war
.
-9-
Jahre
zurückliegenden
Tatgeschehens
gebotenen
endgültigen
Abschluß
Verfahrens
herbeizuführen
setzt
Senat
hier
entsprechend
§
Abs.
Strafe
konkret
denkbare
Mindesthöhe
.
Raum
Brause